Vorbemerkung und Literatur. Die historische
Literatur hat sich naturgemäß zu allen Zeiten mit dem Problem
der aufsteigenden und niedergehenden Entwicklung der Völker
beschäftigt. Daß die historische Forschung in diesen Fragen noch
nicht zum Abschluß gekommen ist, hat triftige Gründe. Einmal
ist jedes Urteil eine Sache des Vergleiches. Wer nur für wenige
Völker die Entwicklungsgeschichte übersieht, wird auf dieses
ungemein schwierige Problem kaum die rechte Lösung finden.
Ferner vermögen doch wohl nur solche Historiker, welche eine
Reihe von Jahren hindurch in der politischen Praxis selbst
beobachten konnten, wie das Kleid der Geschichte gewoben wird,
aus den uns überlieferten Fetzen das Kleid der historischen Vergangenheit zu rekonstruieren. Endlich hat eine solche Arbeit zur
Voraussetzung, daß die Specialforschung einen ausreichenden Teil
der Quellen gesammelt, kritisch geprüft und übersichtlich geordnet hat. Die Historiker der Gegenwart sind immer noch mit
der Sammlung und Verarbeitung der Quellen voll beschäftigt.
Es ist deshalb leicht zu verstehen, daß das Entwicklungsgesetz
der Völker noch keine neuzeitliche Bearbeitung von dieser Seite
gefunden hat. Unsere großen nationalökonomischen Lehrbücher
behandeln heute immer noch die Nationalökonomie zu ausschliesslich als „Lehre von den wirtschaftlichen Erscheinungen“.
So hat sich diese wissenschaftliche Disciplin noch nicht zur
„Lehre vom gesunden und kranken Volkskörper“ emporschwingen
können. Um so seltsamer klingt aus dem Munde eines Professors
für Nationalökonomie der Vorwurf, das Volk habe noch nicht
seine volle politische Reife gewonnen. So lange die nationalökonomische Wissenschaft so wenig wie bis heute unsere ent
wicklungsgeschichtliche Erkenntnis des Völkerlebens gefördert
hat, bleiben auch die Vertreter dieser Wissenschaft in erster Linie
für die politische Unreife des Volkes verantwortlich. Nur wenige
begabtere Doctoranden und jüngere Gelehrte haben den Mut
gehabt, wenigstens die ökonomische Entwicklungsgeschichte eines
einzelnen Volkes in Angriff zu nehmen. Zu diesen Arbeiten gehört z.B. Dr. Moritz Julius Bonn, Spaniens Niedergang
1896. Die 199 Seiten fassende Schrift ist am volkswirtschaftlichen
Seminar der Universität München nach 2 1⁄2 jährigem Bemühen
fertig geworden. Sie hat nach der Vorrede des Verfassers die
„unermüdliche Unterstützung der Professoren Brentano
und Lotz“ gefunden, aber auch die „reichen Bücherschätze des
Professor Karl Menger in Wien“ benutzt. Der Verfasser schickt trotzdem sein Buch mit folgendem Klagelied in
die Welt hinaus: „Die vorliegende Arbeit wird sich in mancher
Hinsicht kaum mit dem üblichen Maße von Nachsicht, das man
Erstlingsarbeiten gern zugesteht, begnügen können. Ich habe
nichts Fertiges zu bieten, sondern höchstens einen Versuch, der Fragen aufwirft, sie aber nicht beantwortet.“ — Das ist
doch wohl ein guter Beleg dafür, daß solche Arbeiten nur bei
einer mehr als gewöhnlichen Energie des Denkens gedeihen.
Es muß eben deshalb immer wieder betont werden,
daß nur der streng logische Zusammenbau des
historischen Quellenmaterials uns den Schleier lüften kann, mit
welchem bis heute das Warum? des Niederganges der Völker
verhüllt ist. Die chronologische Darstellung bleibt eine
Vorarbeit für den logischen Aufbau des Volkslebens. Um für die Theorie diese historische Methode in ein
bestimmtes Wort zu kleiden, möchte ich sie als „Halmtheorie
der Geschichtsschreibung“ bezeichnen. Es muss
möglich sein, zu Anfang das Samenkorn nachzuweisen, das in
einen bestimmten Boden eingesenkt wurde, und zu zeigen, wie
sich aus diesem Samenkorn nach und nach Blatt, Stengel, Blüte
und Frucht mit organischer Notwendigkeit entfaltete. Wie das
aus dem Boden aufwachsende Blatt Stengel, Blüte und Frucht
schon enthält, so sind auch im Völkerleben die aufeinander
folgenden Entwicklungsperioden in den Anfängen schon im Keime
gegeben und wachsen daraus mit organischem Zwange hervor.
Es ist deshalb für jede logisch organische Entwicklungsdarstellung
unmöglich, in der heute üblichen Weise Geschichtsabschnitte nach
bestimmten Jahren gelten zu lassen. Die Entwicklungs
abschnitte müssen als logische Kategorien erfaßt
und verstanden werden. Aufgabe der Darstellung wird es sein,
zu zeigen, wie diese verschiedenen Perioden sich gegenseitig
als Ganzes bedingen und tragen. In diesem Sinne scheiden
wir die Entwicklungsgeschichte des christlichen Abendlandes in 6
Hauptabschnitte: Ausbildung des fränkischen Kaiserreiches, Lehensstaat, Entstehung der Geldwirtschaft und des Kapitalismus, der Kapitalismus
in der Kirche, der Kapitalismus auf dem Fürstenthrone und der Kapitalismus in der Gesellschaft.
Die benutzte Literatur war für diesen Abschnitt
eine so gewaltige, daß an dieser Stelle nur eine Auslese davon
genannt werden kann. Wie die früheren Darstellungen, so wurde
auch diese Ausarbeitung von verschiedenen Specialisten und Vertretern verschiedener Richtungen
einer freundlichen Durchsicht und einer wohlwollenden Korrektur
unterzogen, wofür auch an dieser Stelle mein aufrichtiger
Dank zum Ausdruck gebracht werden soll. Eine andere Art
glücklicher Arbeitsteilung wird sich für ein „System“ kaum
auffinden lassen. Jene Fachmänner aber, welche bei einer
modernen Zusammenfassung der Nationalökonomie sich stolz nur
auf ihr eigenes Ich verlassen, beneide ich nicht um die Gefühle,
die sie beschleichen müssen, wenn sie nach einigen Jahren ihre
Arbeit wieder mit ehrlichem kritischen Auge durchsehen.
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* * *
§ 1. Durch das Zusammenwirken einer ungewöhnlich großen Zahl von Faktoren während eines
nicht minder ungewöhnlich langen Zeitraumes ist
jenes historische Gebilde entstanden, das die Weltgeschichte
als „christliches Abendland“ bezeichnet.
Eine Vielheit von germanischen Volksstämmen
wanderte, ohne jede einheitliche Führung, vom Norden und
Osten nach dem Süden und Westen Europas zu einer
Zeit, in welcher das römische Weltreich längst alle
Symptome des unabwendbaren Verfalles in seinen
volkswirtschaftlichen wie politischen Verhältnissen zeigte.
Dieses Zusammenbrechen der Römerherrschaft ist dadurch
wieder hinausgeschoben worden, daß seit 180 n. Chr.
etwa, unter Marc Aurel auch germanische Volksstämme in den römischen Reichsverband aufgenommen wurden und germanische Heere jene Siege errungen haben, welche die Geschichte noch als „römische
Siege“ verzeichnet. Erst nachdem der Vandale und
römische Reichsverweser Stilicho seit 400 n. Chr.
die Legionen von der Rheingrenze zur besseren Verteidigung Italiens gegen den furchtbaren Westgoten Alarich
fortgezogen hatte, fluteten die Scharen der Germanen ungehemmt herein über Gallien und Spanien, besetzten
allmählich Britannien, um in diesen reichen Ländergebieten
ihre, auf der Naturalwirtschaft ruhenden Staaten zu gründen.
In dem Volkskörper des absterbenden Römerreiches hatte sich das mächtig aufstrebende Christentum ausgebreitet, das nach den vorbereitenden Maßnahmen
Konstantins des Großen endlich durch Kaiser Theodosius gegen Ende des IV. Jahrhunderts als Staatsreligion anerkannt und seitdem mit der politischen
Organisation des römischen Staates auf’s Engste verknüpft
wurde. Das Stadtgebiet, die Civitas wurde als
unterste Verwaltungseinheit des römischen Reiches,
Diözese des Bischofs und damit grundlegende Verwaltungseinheit für die Kirche. Ueber dem Stadtgebiet
stand in der Reichsverfassung die Provinz mit dem Provinzialstatthalter. Die Bischofsdiözesen der Reichsprovinz
vereinigten sich dementsprechend unter der Oberleitung
des Metropoliten d. h. des Bischofs der Provinzialhauptstädte zu einer Kirchenprovinz. Mehrere Provinzen
bildeten in der Reichsverfassung seit dem IV. Jahrhundert
eine Reichsdiözese unter einem kaiserlichen Statthalter
(vicarius). Auch diese Reichsdiözese tritt seit dem IV. Jahrhundert in der kirchlichen Organisation als das Gebiet
eines Patriarchen auf, dem die Metropoliten der Provinzen
einer Reichsdiözese untergeben sind. Dem Gesamtreichsverband entsprach endlich der Gesamtverband der
Kirche, als dessen legitimes Organ zunächst das Reichskonzil, das sogenannte „ökumenische Konzil“ erschien.
Der Trennung des Römerreiches in zwei Hälften folgte
bald die Kirchentrennung. Im oströmischen Reiche
mit seinem strengen Absolutismus krönte den Bau der
Kirche ein weltliches Haupt. Im weströmischen Reiche
behielt die Kirche einen kirchlichen Vorstand, dessen
Stellung unter dem Zauber der weltgeschichtlichen
Ueberlieferungen der Stadt Rom auf die Dauer nicht
dem Oberhaupte in Byzanz nachgeordnet bleiben konnte.
Der Fall des weströmischen Reiches unter den
Hammerschlägen der germanischen Völkerwanderung bedeutete dann für die römische Kirche Befreiung aus
den Fesseln des byzantinischen Absolutismus.
Die Freiheit der Kirche ermöglichte ihr die so außerordentlich gestaltungsreiche Fortentwicklung. Der starre
Zwang des oströmischen Absolutismus ließ auch die
christliche Kirche im Orient im Formalismus verknöchern. So hat das absterbende Römerreich als großes
Vermächtnis an die Zukunft seine Verfassungsformen
auf die mit neuer Kraft sich ausbreitende christliche Kirche übertragen.
§ 2. Indeß hatte die römische Kirche nicht nur
die Verfassung des Römerreiches mit den historischen
Traditionen Roms übernommen und den Kulturreichtum des
Altertums bewahrt, sie verfügte auch über ein vollständig ausgearbeitetes volkswirtschaftliches Programm, das nach den Grundsätzen des Christentums aus
jenen furchtbaren ökonomischen Misständen abgeleitet
war, welche den Zusammenbruch der antiken Welt
begleiteten. Immer häufiger wurde das Volk von Hungersnöten und Elend aller Art heimgesucht. Wie Hyänen des
Schlachtfeldes haben die Wucherer mit Hilfe des durchaus
kapitalistischen römischen Rechtes diese Notlage ihrer Mitmenschen ausgebeutet. Was aber auf solche Weise an
Reichtümern zusammen gerafft worden war, konnte bei der
herrschenden Ungewißheit der allgemeinen Lage auf einen
gesicherten Bestand nicht bauen. Also überließen sich die
Reichen dem so raffinierten Genußleben einer alten Kultur,
ohne alle Rücksicht auf all das hungernde Elend, das rings um sie herum um Hilfe klagte.
Solchen Zuständen gegenüber war die christliche
Kirche zu einem ganz bestimmten Programm
gezwungen. Systematischen Ausdruck hat dasselbe durch
jenen Kirchenvater gefunden, den wir auch als einen der
besten Kenner der antiken Welt bezeichnen dürfen: den
großen Bischof von Hippo Regius in Nordafrika Aurelius
Augustinus (353 bis 430 n. Chr.) In seinen 22 Büchern
über die Bürgergemeinde Gottes (De civitate Dei) bezeichnete er den antiken Staat als das, was er in Wirklichkeit
war: als eine Räuberbande, die seßhaft geworden
ist. „Nachbarn mit Krieg überziehen und Völker, welche
keine Veranlassung dazu gegeben haben, aus bloßer Herr
schaft zu Grunde richten und unterwerfen, wie ist dies
anders denn als Räuberei im Großen zu bezeichnen?“
Dieser Räuberei des Staates im Großen entspricht
der Wucher und betrügerische Erwerb der Bürger
im Einzelnen. Schamlos werden die Mitmenschen ausgebeutet von Jenen, die den Begierden des Reichtums
nachjagen. Das im Staate geltende Recht unterstützt
geradezu die Geldgier, diese Burg der Sünde. Wer
sich mit diesem sündhaften Erwerb gesättigt hat, wird
vom Staate und der Gesellschaft als „Reicher“ geachtet
und geschätzt, statt als das erkannt und behandelt zu
werden, was er ist: als ein Ungerechter oder als der
Erbe eines Ungerechten. Einem solchen Räuberstaate
gegenüber hat der christliche Bürger nicht die Pflicht
des Gehorsams. Es ist vielmehr sicher, daß eigentliches
Heil nur von einer Revolution dieser bestehenden
Gesellschaftsordnung kommen kann, weil nur auf
solche Weise der Tag und die Stunde näher rücken, welche
den Aufbau des Idealstaates der Zukunft endlich möglich machen.
Die Christen sollen sich vor allem der körperlichen Arbeit widmen; denn Müßiggang ist ein
Feind der Seele. Arbeit ist Pflicht für jedermann, auch
für den Klerus und die Mönche. Wer nicht arbeiten will,
soll auch nicht essen! Auf diesem Grundsatze wird die
Armenversorgung aufgebaut. Was der Einzelne als
Erbe eines Ungerechten gewonnen hat, soll vor allem
den arbeitswilligen Armen gewidmet werden. Was
der Einzelne durch Arbeit über seinen Bedarf hinaus
verdient, soll abermals als Almosen hingegeben werden.
Denn alles Ueberflüssige ist eigentlich schon fremdes
Gut. Dieses fremde Gut hält zurück, wer nicht wohltätig
ist. Almosen spenden, statt den Ueberfluß verprassen,
ist eine ganz besondere Pflicht der Christen. Denn die
Almosen sind das Lösegeld der Sünden. Die Hand der
Armen ist die Schatzkammer Christi. Wer aber
wirtschaftlich sich betätigt, sehe zu, daß er nicht
auf unrechte Weise fremdes Gut erwerbe und Wucher
treibe. Von dieser schweren Sünde kann sich jener frei
halten, der nicht mehr zurückfordert, als er gegeben
hat. Wer Geld leiht und Zinsen fordert, wer einen
Scheffel Getreide hingegeben hat und mehr zurückfordert, treibt Wucher!
Wenn sich die Christen im Geiste dieser christlichen
Lehrsätze üben und darnach handeln, wird nach dem bereits begonnenen Zusammenbruch der bestehenden antiken
Gesellschaftsordnung ein neues ideales Staatswesen
gegründet werden können, das ganz von diesen Grundsätzen
getragen ist. Diesem Zukunftsstaate im Sinne der
göttlichen Rechtsordnung ist dann der Christ zu
absolutem Gehorsam verpflichtet. Die Grenzen dieser
Bürgergemeinde Gottes werden sich nicht auf die Grenzen
des Okkupationsgebietes nur einer Nation beschränken.
Dieser Idealstaat wird vielmehr nach und nach alle
Völker der Erde umspannen, wie auch das Christentum
über die ganze Erde sich verbreiten wird. Das Endziel
dieser Entwicklung aber wird „Friede auf Erden“ sein.
So etwa lautet das festgefügte Staats- und Wirtschaftsprogramm des heiligen Augustinus.
§ 3. Welchem germanischen Volksstamme
sollten all diese Schätze der römischen Kirche zufallen?
Die Bevölkerung des oströmischen Reiches war in
der größeren Hälfte des IV. Jahrhunderts arianisch gewesen, d. h. sie glaubten nach der Lehre des Arius nicht
an die Wesensgleichheit von Gottsohn und Gottvater.
Gerade um jene Zeit hatten an den Ufern der Donau die
Goten und die ihnen verwandten Stämme, die Vandalen,
Burgunder, Alanen, Sueven, das Christentum von oströmischer Seite in der Glaubensform der Arianer
empfangen. Das erste große ökumenische Konzil zu
Nicaea (325 n. Chr.) hatte die arianische Auffassung verworfen und ihre Anhänger als Ketzer verdammt. Die
Arianer sind dann im Laufe des IV. Jahrhunderts innerhalb der Grenzen des römischen Imperiums verschwunden.
Die germanischen Völker aber waren der einmal angenommenen Lehre zunächst treu geblieben. Die römische
Kirche konnte sich unmöglich mit einem Volke ketzerischen
Glaubens vereinen. Bei dem siegreichen Vorrücken dieser
Germanen war die Lage der Kirche in Rom um so weniger
erfreulich, je mehr sich gleichzeitig ihre Beziehungen zum
oströmischen Reiche trübten. Die Franken unter Chlodwig waren der erste germanische Volksstamm, welcher im
Jahre 496 das Christentum in römisch-katholischer Form
angenommen hat. Von da ab datiert jener eigenartige
Verschmelzungsprozeß der fränkischen Herrschaft
mit der römischen Kirche, welcher im Jahre 800 mit
der Vereinigung des christlichen Abendlandes unter
dem kaiserlichen Zepter Karls des Großen seinen vorläufigen Abschluß fand. Dieser ganze Werdegang besitzt
indeß für das Völkerleben eine so hervorragende Bedeutung, daß wir an dieser Stelle seinen inneren Zusammenhang nicht übergehen können.
§ 4. Nicht die kulturell viel höher stehende römische
Kirche, sondern die machtvollen Franken, nicht der
Lehrer, sondern die Schüler blieben der Herr in
diesem Verhältnis. Das erforderte auf Seiten des Lehrers
ein ungewöhnliches Maß von Klugheit und Vorsicht. Die
römische Kirche ist schon in ihrem Bekehrungswerke in
durchaus schonender Weise vorgegangen. So schreibt Papst
Gregor der Große an einen Missionsbischof um das
Jahr 600: „Keinesfalls soll man die Göttertempel zer
stören, sondern nur die Götterbilder, die in dem Tempel
sind, und an ihre Stelle darin Altäre errichten. Sind
die Tempel gut gebaut, so muß man sie aus dem Kult
der Dämonen in eine Stätte der Verehrung des wahren
Gottes umwandeln, damit das Volk von Herzen seinen
falschen Glauben ablegt und in der Erkenntnis und Anbetung des wahren Gottes desto williger zu den gewohnten Stätten pilgere. Und weil das Volk gewohnt ist, viele Stiere seinen Göttern zu opfern, so soll
man ihnen diese Feier nicht antasten. Sie mögen
immerhin am Tage der Kirchweihe um ihre früheren
Tempel, welche inzwischen in Kirchen umgeweiht sind,
Hütten aus Baumzweigen errichten, und beim heiligen
Mahle ihre Feier begehen, Gott zum Lobe ihre Tiere
schlachten und essen und dem Geber alles Guten für
ihre Sättigung Dank sagen. Nur wenn man diesem
Volke einige äußere Freuden läßt, vermag man es
leichter zu den inneren Freuden hinüber zu leiten. “
Als von 722 ab der nachmalige Erzbischof
Bonifatius es schon wagen durfte, die zerstreuten
christlichen Kirchen unter den Germanen auf Grund päpstlicher Einführungsschreiben an Karl Martell nach den
Verfassungsgrundsätzen der römischen Kirche einheitlich
zu organisieren, blieb doch selbst dieser Feuergeist bei
seinem Wirken auf die Unterstützung des Frankenfürsten angewiesen. Bonifatius selbst schreibt darüber:
„Ohne Schutz des Frankenfürsten kann ich weder das Volk
für die Kirche leiten, noch Priester und Kleriker, Mönche
und Nonnen beschirmen, ja nicht einmal die heidnischen
Gebräuche des Götzendienstes in Deutschland vermag ich
ohne Auftrag und Hilfe von ihm zu beseitigen.“
Aber auch die ganz ungebändigte Urwüchsigkeit
der Germanen erforderte viel Zeit und Geduld, um sie
nach und nach erst für die Anforderungen der Kirche ge
schickt zu machen. So berichtet z. B. der Biograph
des Papstes Gregors des Großen (590—604), daß es
nicht möglich gewesen, bei den Germanen den gregorianischen Kirchengesang einzuführen, weil ihre rauhen,
wie Donner brüllenden Stimmen keiner Modulation fähig
wären. Den an den Trunk gewöhnten und ungebildeten
Kehlen wollten jene Biegungen, die eine zarte Melodie
erfordert, nicht gelingen, so zwar, daß ihre Abscheu erweckenden Stimmen nur solche Töne hervorbrachten, die
dem Gepolter eines von einer Anhöhe herunterrollenden Lastwagens ähnlich seien.
§ 5. Gewiß war es den Franken bei Ausbreitung
ihrer Herrschaft nach Südwesten ungemein zustatten
gekommen, daß sie mit ihrer Heimat am Niederrhein
geographisch in unmittelbarer Verbindung geblieben
sind und so im Falle einer Bedrängnis auf dieser gesicherten
Operationsbasis immer neue Unterstützungen holen konnten.
Bedeutungsvoll für die fränkischen Erfolge blieb auch der
Umstand, daß die verhältnismäßig kleinere Zahl der
fränkischen Eroberer mit Land versorgt werden konnte,
ohne eine Revolution in der römisch – gallischen
Grundbesitzverteilung hervorzurufen. Aber ein nicht
minder großer Teil der fränkischen Erfolge muß der Mitwirkung der römischen Kirche zugeschrieben werden.
Zweifelsohne haben bei den Siegen Chlodwigs über die
Alamannen, Burgunder und Westgoten die Anhänger
Roms im Lande wesentliche Unterstützung geleistet, wie
auch die Zugehörigkeit zum gleichen Religionsverbande die
Verschmelzung der Franken mit den römisch
gallischen Elementen sehr erleichterte. Der Sieg
der Franken über die benachbarten germanischen Völkerschaften war zugleich der Sieg der römischen Kirche
über die Anhänger des arianischen Glaubensbekenntnisses.
Der römischen Kirche mußte deshalb daran gelegen sein,
das Frankenreich stark und mächtig zu erhalten. Als
das Königsgeschlecht der Merowinger rasch degenerierte und im Jahre 751 Pippin der Jüngere den
letzten Merowinger in ein Kloster schickte, um selbst die
Frankenkrone zu tragen, da war der römische Papst ausdrücklich damit einverstanden. Als bald darauf Papst
Stephan II. persönlich bei Pippin gegen den Langobardenkönig Aistulf Schutz suchte, benutzte Pippin diese Gelegenheit, um sich und seine beiden Söhne Karl und
Karlmann salben zu lassen. Die Herrschaft der Karolinger im Frankenreiche war damit auch formell gesichert.
Durch die gleichzeitige Uebertragung der Würde eines
römischen Patricius und Beschützers von Rom auf
Pippin durch den Papst war auch schon die Vorstufe zum
römischen Kaiserthrone erreicht worden.
§ 6. Die römische Kirche war indeß nicht nur bemüht, den Germanen im Frankenreiche die christlichen
Lehren zu verkünden und die fränkische Machtpolitik nach
Kräften zu fördern, die Tätigkeit der Kirche war nicht
minder auf die Erziehung der Germanen zur Kulturarbeit gerichtet und zwar vor allem durch das Beispiel der produktiven Arbeit der Missionare selbst.
Die irischen Mönche der Kolumbaregel, die sich bald
mit der Benediktinerregel verschmolzen hat, sollten
tagsüber sich in körperlicher Arbeit so müde machen,
daß sie der Schlaf schon auf dem Wege zum Lager befällt. Diese Männer, welche den Weinkrug nur zum Schein
mit den Lippen berührten, in den einsamsten Gegenden
der Urwälder mit täglich siebenstündiger Handarbeit fruchtreiche Gefilde schufen, als freie Klostergenossenschaft in
einfachen Hütten hausten, in schmucklosen Kirchen den
Gottesdienst pflegten und in allen Fällen der körperlichen
Not freudig Hilfe leisteten, mußten auf das Gemüt der
Germanen einen tiefgehenden, bleibenden Einfluß gewinnen.
In der Verwaltung großer Grundherrschaften
war die Kirche, welche auch hier über die reichen Erfahrungen der Römer verfügte, der Wirtschaftsweise aller
Franken natürlich weit überlegen. Selbst Karl der Große
hat die Anregung zu seiner ausgezeichneten Wirtschaftsanordnung für die Königshöfe (capitulare de villis) der
vortrefflichen Verwaltung der Kirchenbesitzungen entlehnt.
In welchem Maße deshalb unsere Kultur in der Feld-,
Garten- und Hauswirtschaft mit Uebertragungen aus
der römischen Kultur arbeitet, bezeugt unsere
Sprache, welche die Wörter Linse, Wicke, Kohl, Rettich,
Kirsche, Pflaume, Pfirsich und Lilie, Esel, Maultier,
Pfau, Fasan, Kammer, Keller, Fenster, Speicher, Ziegel,
Schindel, Spiegel, Schüssel, Pfanne, Korb, Kiste, Schrein
und Kissen, Sohle, Schürze und selbst Käse und Butter
aus dem Lateinischen entlehnt hat. Auf den zahlreichen
Klosterhöfen bestellte der Bauer das Land und züchtete
sein Vieh nach jenen Regeln, die ihm der Klostermaier
vorgeschrieben. Das geerntete Getreide wurde in der
Klostermühle vermahlen und in der Klosterbäckerei verbacken.
Aus den Klostergärten verbreitete sich die Kunst des Gemüsebaues, des Obst- und Weinbaues usw.
§ 7. Bei jedem Kloster wie bei jedem Bistum
waren Schulen errichtet. So wurde die Sprache der
kirchlichen Kreise, nämlich das Lateinische, die Sprache
der Gebildeten überhaupt. Namentlich das Benediktinerkloster St. Gallen erfreute sich durch seine Mönchgelehrten und Mönchkünstler weithin eines besonderen
Rufes. Klösterliche Baumeister und Steinmetze entfalteten
eine rege Tätigkeit. Erzguß, Glasmalerei, Mosaikarbeit,
Holzschnitzerei und Goldschmiedekunst fanden hinter den
Klostermauern eifrige und eigenartige Pflege. Hier war
die Heimstätte der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks,
in welchen der Geist des Christentumes eine Verbindung mit
den Formen der Antike eingegangen ist und so den romanischen Stil geschaffen hat. In Metz und in den niederrheinischen Klöstern blühte die Elfenbeinschnitzerei.
Die Textilindustrie beschäftigte in den Benediktinerabteien am Rhein und an der Donau emsige Hände.
Den Mönchen von St. Emeran in Regensburg wurde
die Kunst der Purpurfärberei nachgerühmt. Zu der heiligen
Klausnerin Luitbirg, die bei Halberstadt in einem ausgehölten Felsen auf der Klus, einem Vorberge des Harzes,
hauste (gestorben um 870), schickte Bischof Anskar von
Bremen junge Mädchen zum Handarbeitsunterricht. An
den Hauptverkehrsstraßen und insbesondere an der großen
Pfaffengasse des Mittelalters, dem Rheinstrome, entlang,
waren die Klöster zu großen europäischen Gasthöfen
geworden. Die fremden Botschafter, die Königsboten, die
Hofbeamten, angelsächsische Mönche, sprachkundige Italiener,
herumziehende Sänger, Kaufleute, sie alle suchten und
fanden ihre Reiseherberge in den reichen Klöstern. In
den Klosterräumen wurden, wie in einer Notariatskanzlei,
alle wichtigen Geschäfte abgeschlossen. Im Jahre 811
klagten die Fuldaer Mönche gegen ihren Abt bei Karl
dem Großen: sie seien zu Maurern degradiert, durch
übermäßige Bauarbeit ermüdet, ihr Kloster sei durch
das weltliche Treiben, durch Handel und Lehensverträge
und Geldgeschäfte aller Art entweiht. Wer könnte es da
nicht verstehen, daß ein Staatsmann wie Karl der Große
seine Mönche und seine Klöster mit ihren Leistungen wohl zu
schätzen wußte? Trotzdem bleibt auch hier dieser gewaltige
Herrscher frei von jeder Einseitigkeit: er verbietet das Mönchwerden, um die Verödung seiner Königshöfe zu verhüten und
verbietet, daß ein Grundstück, welches dem Könige zinspflichtig
sei, Gegenstand einer Schenkung an die Kirche werde.
§ 8. Die Verwaltungsorganisation des
fränkischen Staates war jener der Kirche angepaßt.
Dem Machtgebiete des Bischofs entsprach das des Grafen,
dem des Archidiakon das des Centenar. Da die kirchlichen Funktionäre vermöge ihrer lateinischen
Bildung für die neuen Aufgaben des weltlichen
Staates zumeist besser geeignet schienen, als die altfränkischen Grafen und Centenare, wurden sie immer häufiger
mit neuen staatlichen Aufträgen betraut. In den neu eroberten Gebieten war die Frankenkirche ein besonderes
wichtiges Machtmittel, um die Besiegten in Untertänigkeit zu
erhalten. Den Friesen und Sachsen ist das Christentum unter
dem Schutz des fränkischen Staates gebracht worden. Als beide
Germanenstämme sich gegen die Frankenherrschaft erhoben,
richtete sich ihr Angriff nicht minder auch gegen die Vertreter der Kirche. Der Organisation der Armen- und
Krankenpflege im Reiche diente vor allen die Zehntabgabe, welche als Kirchensteuer erhoben wurde. Die
Ueberwachung von Maß und Gewicht auf den Märkten
wurde nicht den Grafen, sondern den Bischöfen übertragen,
welche auch für die Münze zu sorgen hatten. Und da
man zur einheitlichen Ordnung von Maß und Gewicht ein
Normalmaß und Normalgewicht brauchte, schickte Karl
der Große zu dem Benediktinermutterkloster Monte Casino
in Italien, um beides von dort für sein Reich zu holen.
Den Bischöfen wurde vielfach schon die Immunität für
bestimmte Gebiete mit den damit verbundenen Einnahmen
aus Bußgeldern u.s.w. verliehen. Selbst das Heerbannaufgebot ist ihnen vereinzelt übertragen worden. Und
als Karl zur Kontrolle der Rechts- und Verwaltungspflege
seines weiten Reiches das Institut der Königsboten einrichtete, wurden die kirchlichen Würdenträger wieder bevorzugt, weil sie reich genug waren, „um keine Geschenke
gegen Unschuldige annehmen zu müssen.“
§ 9. Schon unter den Merowingern war die Kirche
reich namentlich an Grundbesitz. Sie soll damals mehr
als den dritten Teil des gesamten Kulturlandes besessen
haben. St. Germain des Prés bei Paris hatte im VIII.
Jahrhundert einen Besitz von 442'150 Hektar mit einer
abhängigen Bevölkerung von 10'026 Seelen und einer
jährlichen Grundzinseinnahme von 605'628 Frs. Fulda, das
Kloster des heiligen Bonifatius, war nicht lange nach seiner
Gründung mit 15'000 Hufen Land nicht weniger begütert.
Die Quellen, aus denen dieser Riesenbesitz der Kirche
geflossen ist, waren die Geschenke der Gläubigen und die für
die Armenpflege angesammelten Reserven. Als dann zu Anfang
des VIII. Jahrhunderts die ausgezeichnet berittenen islamischen
Heere durch Spanien erobernd vorgedrungen sind und die
fränkische Kriegsmacht zur Abwehr dieser großen Gefahr
ein besseres Reiterheer benötigte, haben die Frankenfürsten
in Zeiten der Not vielfach das Verfügungsrecht über das
Grundeigentum der Kirche in Anspruch genommen. Die
Kirche hat sich nachträglich damit abgefunden, gegen
entsprechende jährliche Zinsleistung derjenigen, denen die
Nutznießung des Kirchengutes durch den Fürsten zugewiesen war. Der entscheidende Sieg Karl Martells
zwischen Tours und Poitiers über die Araber (732) war
die Frucht dieser Maßnahmen. Das verständnisvolle Zusammenwirken von Kirche und Staat führte das Frankenreich aufwärts von Stufe zu Stufe bis zur gebietenden Höhe des Karolingerweltreiches.
§ 10. Im Mittelpunkte des Karolingerreiches steht
Karl der Große selbst Er war der gewaltigste
Herr, welchen germanische Völker jemals bewundert und
gehaßt haben. Mit stahlharter Ausdauer hat er sein
neues Weltreich auf den Grundsätzen der Arbeit
und der Gerechtigkeit nach jenen großen Richtpunkten
aufgebaut, die er den besten Ueberlieferungen der Kirchenväter entlehnen konnte. In den ersten 30 Jahren seiner
Regierung führten ihn seine Heerzüge gegen unruhige
Nachbarn fast alljährlich über die Grenzen zu neuen Siegen.
Seine Herrschaft reichte vom Ebro in Spanien bis zur
Raab an der Westgrenze Ungarns, von der britannischen
Mark und der Eider an der Nordgrenze Holsteins bis zum
Golf von Neapel. Dazu pflegte Karl freundschaftliche Beziehungen zu dem Chalifen von Bagdad, Harun al Raschid,
er schlichtete Thronstreitigkeiten der sarazenischen Fürsten
in Spanien, leitete dazu Verhandlungen mit der Regierung
des oströmischen Reiches und empfing Gesandte der
Christen aus Jerusalem, welche um seinen Schutz zu
bitten kamen, nachdem der Kaiser von Byzanz sich zu
schwach dazu erwiesen habe. Soweit er auf seinen fast
ununterbrochenen Rundreisen die Klagen seiner Untertanen nicht persönlich hören und abstellen konnte,
schickte er mit besonderer Sorgfalt auserlesene Königsboten zur Kontrolle der gesamten Rechtsprechung und
Verwaltung und ließ sich von diesen über alles Wichtige
genau berichten. Der Kaiser selbst legte sich den Titel
eines Schirmherrn der Armen, Witwen und Waisen
bei. Karl warb die größten Gelehrten seiner Zeit,
wie den Angelsachsen Alkuin und Peter von Pisa, den
Langobarden Paulus Diakonus u. A. für die von ihm gegründete Hofschule, in welcher fast alle führenden
Männer der folgenden Generation unter seinen Augen gebildet wurden. Unablässig blieb er bemüht, den Schulunterricht für sein Volk zu fördern. Persönlich
zensierte er Schularbeiten und hat noch im reifen Mannesalter sich selbst Unterricht erteilen lassen. Geradezu
mustergültig bleibt Karls Kolonisationspolitik auf
sächsischer Erde. Nachdem er durch einen scharfen
Angriff gegen die Mitte des Landgebietes dasselbe in
zwei Teile gesprengt, ging er seit 777 mit der Christianisierung der Sachsen vor, indem er die acht westfälischen Bistümer einrichtete. Dann ließ er auf dem
Reichstage zu Paderborn die Großen des Landes
taufen. Wer von nun an abfiel, war Rebell. 782 mißlang
der Versuch, durch gemeinsamen Kampf gegen die
Slaven den Gegensatz zwischen Sachsen und Franken auszugleichen. Als sich die Heere begegneten am Sündelgebirge, überfielen die Sachsen das fränkische Aufgebot
und vernichteten es. Dafür folgte die strenge Strafe
bei Verden an der Aller (wenn auch nach neuerer
Forschung die Zahl der getöteten Sachsen mit 4500 etwas
zu hoch gegriffen erscheint). Noch einmal rafften sich
die Sachsen auf zum offenen Kampfe in der Feldschlacht.
Als sie hier abermals geschlagen wurden, unterwarf sich
der sächsische Adel, ließ sich taufen und wurde von
nun an durch gute Stellen begünstigt und dauernd gewonnen. Die sächsischen Bauern aber setzten den
Kampf gegen die Franken unermüdlich fort, bis Karl zum
letzten Mittel griff und die sächsischen Bauern „entwurzelte“. Ganze Bauerndörfer wurden von Sachsen
nach Franken und umgekehrt auf königlichen Befehl
„verpflanzt“. Erst damit war für immer aller Widerstand
hingeschwunden. Mehr noch! die Sachsen hatten sich
mit den Franken vereint. Hundert Jahre später ruht die
Leitung der deutschen Geschicke in der starken Hand des
sächsischen Stammes. Bei all dem fand Karl noch Zeit,
die Wirtschaftsführung seiner Königshöfe bis auf
die Zahl der Eier zu kontrollieren, die sie ihm zur Ablieferung brachten. Wer so in unermüdlicher Arbeit den
Wohlstand seines Reiches zu fördern beflissen war, konnte
auch bei seinen nächsten Angehörigen Müßiggang nicht
dulden. Selbst den Königstöchtern wurde befohlen,
im Frauengemach Wolle zu spinnen, „damit sie nicht auf
unnütze Einfälle kommen“.
§ 11. In seiner Wirtschaftspolitik folgte Karl
der Große vor allem den Grundsätzen des heiligen
Augustinus, wie sie in dessen Büchern über die Bürgergemeinde Gottes niedergelegt sind. Als um die Wende
des VIII. ins IX. Jahrhundert Notjahre in seinem Reiche
sich einfanden, erließ er ein Verbot der Ausfuhr von
Lebensmitteln und Preistaxen für den inländischen
Verkehr, um der übermäßigen Preistreiberei entgegen zu
treten. Die königlichen Güter wurden angewiesen, ihre
Getreideüberschüsse billig an Bedürftige zu verkaufen. Wo die Not die Leute aus ihren bisherigen
Wohnsitzen vertrieb, wurde ihnen besonderer kaiserlicher Schutz gegen die Habgier der Wucherer gewährt
mit dem Privileg, sich anderwärts, wo es ihnen beliebte,
niederzulassen. Seinen Königsboten gab Karl eine eingehend motivierte Verordnung gegen den Wucher
und gegen die Habgier. Nach dieser Verordnung des
großen Frankenkönigs ist alles das Wucher und „Uebermaß“, was mehr empfangen wird, als gegeben war.
Wer 1 Scheffel Getreide gab, um dafür später 1 1⁄2 Scheffel
Getreide zu empfangen, war ein Wucherer. Jedem Kauf
und Verkauf zur Zeit der Not wurde die Rechtsgültigkeit versagt, wenn Leistung und Gegenleistung ungleich waren. In diesem Falle hatte die, unter dem Druck
der Notlage gestandene Partei das Recht, das Geschäft
nachträglich durch Rückgabe des Kauf- oder Verkaufspreises rückgängig zu machen. Auch das Zinsnehmen
hat Karl als Wucher verboten. Die Habsucht, die Gier
nach dem Reichtume und die Ungerechtigkeit wurden von
ihm als schwere Sünden verdammt. Dazu kam die Einrichtung fester Verpflegungsstationen für die
Armen, wesentliche Erleichterungen des Aufgebotes zu einem Heereszuge für jene Gegenden,
welche von der Notlage betroffen waren, ausdrückliche
Verpflichtung der Reichen zum Almosengeben u.s.w.
§ 12. In besonderem Maße eigenartig war die
Stellung Karl des Großen zur römischen Kirche.
Er fühlte sich nicht nur als Herr seines Staates, sondern
auch als Herr seiner Kirche innerhalb seiner Bürgergemeinde Gottes. Es erschien ihm selbstverständlich, daß
seine Kirche ganz in den Dienst seines Staates gestellt
wurde und daß er in allen kirchlichen Angelegenheiten
oberste Instanz blieb. Karl präsidierte persönlich den
Konzilien des fränkischen Episkopats, er ernannte nicht
nur seine Bischöfe und Aebte, er schickte ihnen auch
Dispositionen für ihre Katechismuspredigten, über
deren Abhaltung er sich wieder berichten ließ, er normierte
das geistliche Recht, beaufsichtigte das ganze kirchliche
Leben und den Bildungsgang der Geistlichen. Auf seinem
ersten Römerzuge (773/4) besuchte Karl den Papst
Hadrian I. in Rom, beschwor mit ihm über dem Grabe
der Apostelfürsten in germanischer Weise einen Bruderbund
und schaltete als Patricius von Rom und Gebieter des
Langobardenreiches. Als dieser selbe Papst Hadrian die
Akten des zweiten Konzils zu Nicäa (787—790) über die
Bilderverehrung dem Könige der Franken zuschickte, erschienen die berühmten „Karolinischen Bücher“ (libri
Carolini), welche auf der Synode von Frankfurt (794) unter
Karls Vorsitz von dem gesamten fränkischen Episkopat
einmütig angenommen wurden. In diesem „Werke des
ausgezeichneten Frankenkönigs Karl gegen die törichten
und anmaßenden Beschlüsse einer griechischen Synode zu
Gunsten der Bilderverehrung“ (so der amtliche Titel dieser
Schrift) ist beides, sowohl die Bilderverehrung wie die
Bilderzerstörung, verworfen worden. Dem Papst wurde
das königliche Buch amtlich übermittelt. Er begnügte sich
mit einer formalen Verwahrung gegen dessen Tendenz.
Sein Nachfolger Papst Leo III. (795—816) übersandte
nach seiner Wahl dem Frankenkönige die Schlüssel von
St. Peter und das Banner (Vexillum) der Stadt Rom, datierte
seine Urkunden nicht nur nach dem Jahre seines Pontificats,
sondern auch nach Karls Regierungsjahren und ließ in einem
Saale des Lateran ein Mosaik anbringen, welches — im
Vergleich mit dem gegenüberstehenden Mosaik — Karl den
Großen als Nachfolger des römischen Kaisers Konstantin zur
Darstellung bringt. Im Jahre 799 mußte Leo vor seinen
persönlichen Feinden aus Rom flüchten und eilte, Schutz
suchend, zu Karl dem Großen nach Paderborn. Dieser ließ
den Papst unter fränkischer Bedeckung nach Rom zurückführen und erschien dort im folgenden Jahre (800) mit
einem starken Heere selbst, um auch über den Pontifex zu
richten, der von seinen Gegnern schlimmer Vergehen angeklagt war. Am Weihnachtsfeste 800 krönte dann
Leo Karl den Großen als römischen Kaiser. Von
nun an ist Karl Schirmherr der römisch-katholischen
Kirche und der Idee nach als römischer Kaiser Herr der
Welt. In Rom aber, wo das Schwert des Frankenkönigs
für Ruhe und Sicherheit sorgte, konnten jetzt die ersten
Blüten einer christlichen Kunst auf römischem Boden
sich entfalten, welche in ihren Formen die Beziehungen
zur neuen fränkischen Kultur erkennen lassen.
Daß für Karl die neue Würde eine besondere
Bedeutung hatte, geht daraus hervor, daß er noch das
goldne Szepter, den Thron und die Krone als Abzeichen
seiner neuen Macht angenommen und im Jahre 802 alle
Bürger seines Reiches einen neuen persönlichen Treueid schwören ließ, welcher alle jene Verpflichtungen
enthielt, die der Vasall seinem Lehensherrn gegenüber
einging. Bei der ganz überwiegenden Bedeutung des
Grundbesitzes in der damaligen fränkischen Volkswirtschaft
führte die Logik der weiteren Entwickelung notwendigerweise
zur Verallgemeinerung des Vasallenverhältnisses
und seiner Ausdehnung über alle Kreise der Bevölkerung.
§ 13. All diese intimen Wechselbeziehungen zwischen
Kirche und Frankenreich brachten eine Reihe eigenartiger Bildungen im Rechts- und Wirtschaftsleben, welche gewiß zu Anfang den gegebenen Verhältnissen durchaus entsprochen haben, im Laufe der Geschichte
aber über kurz oder lang zu Neubildungen und Konflikten führen mußten.
Freie wie Sklaven, welche aus Furcht vor ihren Verfolgern sich unter die Türe oder in den Vorhof der Kirche
flüchteten, standen im Schutze der Kirche. Verletzungen
dieses kirchlichen Asylrechts wurden von der weltlichen Macht bestraft. Wer an kirchlichen Feiertagen
knechtische Arbeit verrichtete, wurde unfrei, also mit
einer weltlichen Strafe belegt. Mord, Forstfrevel, Münzverbrechen und Wucher wurden mit kirchlichen Strafen
geahndet. Diese Vermischung des kirchlichen und
weltlichen Strafrechts hat dazu geführt, daß das System
der Geldbußen der alten germanischen Volksrechte sich
in das System der Kirchenstrafen eingeschlichen.
Bei den Angelsachsen fanden sich Rechtsvorschriften,
welche eine Kompensation der kirchlichen Bußzeit durch
Almosen zuließen. Das Bußbuch von Reims hat schon
eine förmliche Preistabelle für gute Zwecke ausgearbeitet,
wonach die Ablösung einer kirchlichen Jahresbuße durch
26 Schilling, die einer dreijährigen Buße durch ein Almosen
von 26 Schilling im ersten, 20 im zweiten und 18 im
dritten Jahre gestattet war. Als Karl der Große nach
seinem Avarensiege im Jahre 791 ein dreitägiges Fasten
gebot, war ein Dispens vom Verbot des Weintrinkens für
diejenigen vorgesehen, die 1 Schilling pro Tag an die
Kirche entrichteten. Es ist durchaus germanische Rechtsprechung, wie auch die Institution des Wehrgeldes beweist, daß eine Sühne durch Geldzahlung geleistet werden
kann. So hat Karl der Große im Kapitulare vom
Jahre 803 verfügt, daß die Ermordung eines Subdiakon
mit 300, eines Diakon mit 400, eines Presbyter mit 600
und eines Bischofs mit 900 Schilling Buße bestraft werde.
Die altkirchliche Lehre von der Sündensühne
durch Almosen, verwandelte sich, in Anlehnung an das
Buß- und Wehrgeldsystem des altgermanischen
Strafrechtes, in eine Ablösung der Kirchenbuße
durch Geldzahlung und legte damit den Keim zu jener
späteren kirchlichen Ablaßpraxis, welche in der
Reformationsbewegung eine so hervorragende Rolle gespielt hat.
§ 14. Hierher gehört auch das Institut der Eigenkirchen. Die Gründung einer Kirche ohne Ausstattung
mit Grundbesitz war bei der damaligen Naturalwirtschaft
undenkbar. Wo eine neue Kirche entstanden war, erwies
sie sich auch als vorzügliches Mittel, ein größeres Einkommen anzuziehen. Es lag deshalb nahe, daß fränkische
Grundbesitzer es rentabel fanden, neue Kirchen auf ihren Besitzungen ins Leben zu rufen. Zu diesem Behufe errichtete
man an einem geeigneten Orte ein entsprechendes Gebäude, ließ dieses als Kirche weihen, einen häufig unfreien
Knecht des Grundherrn auf der nächsten Priesterschule
für die geistlichen Funktionen heranbilden und auch
weihen. Damit war dann die kirchliche Neugründung
fertig. Der unfreie Knecht und Priester mußte seinem
Herrn bei Tisch aufwarten, Wein einschenken, er hatte die
Reitpferde der Frauen zu lenken, beim Auszug zur Jagd
die Meute zu führen u.s.w. Für all’ diese Dienste, wie
für seine priesterliche Tätigkeit gab ihm sein Herr soviel,
als ihm beliebte. War der Knechtpriester damit nicht zufrieden, so gab es noch eine Zulage in Prügeln. Das
Einkommen der neuen Kirchen in Spenden und Almosen
der Gläubigen, im Kirchenzehnt u.s.w. gehörte natürlich
dem Grundherrn, der auch das Recht hatte, seine Kirchen
gründung als rentables Vermögensobjekt zu verkaufen, zu
vererben und zu verpfänden. Im Jahre 819 wurde den
schlimmsten Mißbräuchen dieser Einrichtung dadurch begegnet, daß geboten wurde: diese unfreien Priesterknechte schon vor der Priesterweihe frei zu lassen, dem
dann also freien Geistlichen ein gewisses Minimaleinkommen zu sichern und über seine priesterlichen Funktionen
hinaus keine weiteren Dienstleistungen von ihm zu fordern.
Es wurde den Grundherren ferner verboten, die Priester
ihrer Eigenkirchen zu prügeln und auszubeuten. Nur
unter der Voraussetzung, daß das Kirchengebäude und der
Gottesdienst nicht gestört würden, war auch ferner gestattet, Eigenkirchen zu verkaufen und zu übertragen.
§ 15. Diese Grundsätze fanden analoge Anwendung
auch auf die Klöster, Abteien und Bistümer. Keine
dieser Neugründungen entstand ohne innige Anlehnung an
eine große grundherrliche Familie, deren vornehmste die
königliche war. Mit den reichen Schenkungen an Land
und Einkünften aller Art war damals schon nach der
Rechtsauffassung der Zeit selbstverständlich der Anspruch
verbunden, die kränklichen Söhne, die unverheirateten
Töchter der Familie in dem betreffenden Kloster nach
Wunsch unterzubringen, die freiwerdenden Abt- und
Bischofsstellen mit einem Mitglied oder einem besonderen
Günstling der Familie zu besetzen. So kamen nur zu
häufig Laien in den Besitz von Abteien. Ja man hat
nicht selten schon damals einem Laien mehrere Abteien
übertragen. Für das Amt eines Bischofs wurde ja nur
minimale wissenschaftliche Bildung verlangt. Der Abt
und der Bischof verfügten vor allem über den Besitz und
das Einkommen der Klöster und Bistümer. War der neue
Abt ein gewalttätiger oder übel veranlagter Charakter,
dann kam es sogar zu Aufständen der Mönche gegen
ihren Abt, zur Auswanderung eines größeren Teiles der
Mönche aus dem Kloster. Auch in den Nonnenklöstern gab es ärgerliche Scenen.
Solche Zustände mußten eine kirchliche Reformbewegung im Sinne einer Befreiung der Kirche aus der
Laienhand über kurz oder lang hervorrufen. Nicht minder
war die überragende Stellung Karls des Großen in
seinem Reiche auf die Dauer unhaltbar. Seine gewaltige
Einzelperson konnte den Karolingerstaat schaffen, als
die Zeit reif dazu war, aber sie konnte den Karolingerstaat
nicht erhalten. Dazu bedurfte es einer, von den wechselnden Zufälligkeiten der einander folgenden Regenten
unabhängigen objektiven Organisation der Gesellschaft und des Staates. Zu diesem Zwecke stand nur der Grundbesitz als Basis zur Verfügung. Die nächste Entwicklung
mußte zur Ausbildung des Lehensstaates führen. In
der lehensstaatlichen Einheit entfalteten sich dann die Konflikte der kirchlichen Reformbewegung um so
breiter, je mehr die immer häufigeren Berührungen mit
der islamischen Kulturwelt die Ausbildung der Geldwirtschaft und des Kapitalismus neben dem Grundbesitz förderten. Erst mit der Herrschaft des Geldes
kam dann eine kurze Herrschaft der Kirche über die
Staatsgewalt, welcher die Auflösung der Einheit des
christlichen Abendlandes in eine Vielheit von Staaten
und durch Angliederung neuer Staaten die Ausbildung des
modernen europäischen Staatensystems folgte.
§ 16. Was Caesar im I. Jahrhundert vor Christus
und Tacitus im I. Jahrhundert nach Christus über die
Germanen berichten, läßt sie als Kriegsvölker erscheinen,
welche die Grundzüge ihrer Heeresverfassung auf
die Ordnung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse
angewendet haben. Nach dem Recht der Kriegsbeute
hatte jeder freie Germane gleichen Anspruch an Land und
Bodenfrüchten. Besonders hervorragende Krieger und
namentlich der König erhielten ausgedehntere Landzuweisungen. Die Hundertschaft als militärische Untereinheit hat auch als Ansiedlungseinheit gegolten u.s.w.
Im V. und VI. Jahrhundert nach Christus sind bei
Besetzung jener römischen Gebiete, deren Verschmelzung unter fränkischer Herrschaft im wesentlichen
der Machtbereich des Karolingerstaates geworden
ist, die verschiedenen Germanenstämme je nach Lage der
Verhältnisse ungleich zu Werke gegangen. Die Goten
und Burgunder hielten sich an die römische Quartierordnung, und zwar in der Weise, daß bei den Ostgoten
ein Drittel, bei den Burgundern und Westgoten zwei
Drittel der größeren Güter des Landes den Kriegern
zur Besiedlung überwiesen wurden, die Langobarden
nahmen ein Drittel des Ertrages der Güter, deren
Bewirtschaftung sie der besiegten Bevölkerung weiterhin
überließen. Die Vandalen wählten sich, gezwungen durch
ihre Isolierung im fernen Süden, eine für ihre Volkszahl
ausreichende ganze Landschaft, aus welcher die bisher
ansässige Bevölkerung der Römer verjagt wurde. Die
Franken und Alamannen dagegen fanden im nordöstlichen Gallien so viel ganz herrenloses Land, daß
ihre Bedürfnisse leicht gedeckt wurden und nur wenige
Siedler bis an das Loire- und Rhonegebiet vorzudringen
brauchten. Alles nach der Besiedelung übrig gebliebene
herrenlose Land fiel mit den römischen Staatsdomänen dem
Könige zu, der dadurch zum weitaus größten Grundbesitzer wurde. Im Frankenreich der Merowinger erscheint mithin von Anfang an durch das Königsland neben
den verhältnismäßig gleich großen Landlosen der freien
Franken der Großgrundbesitz zahlreich vertreten.
§ 17. Das germanische Königstum war in den
eroberten römischen Provinzen Rechtsnachfolger des
römischen Kaisers geworden. Die oberste Gewalt in
Gesetzgebung, Rechtssprechung und Verwaltung, welche
ursprünglich der Volksversammlung des wehrfähigen Volkes
gehörte, war zum Teil an die regelmäßige Heeresversammlung am 1. März (Märzfeld) übergegangen, bald aber fast
vollständig in der Hand des Königs vereint. Selbst unverantwortlich, hatte der König die Befugnis, bei Strafe
zu gebieten und zu verbieten (den Königsbann) und erlangte mit dem Königsgericht auch die oberste
richterliche Gewalt. Seine Verordnungen und Entscheidungen waren an die Volksrechte gebunden, welche
auf römischen Boden zur Verhütung willkürlicher Rechtssprechung bald schriftlich festgelegt wurden. So
das Recht der salischen Franken und der Burgunder im
V., das der Ripuarier und Alamannen im VI. Jahrhundert.
Einen Geburtsadel, wie die Jarle der Nordgermanen,
die Earle der Angelsachsen und die Ethelinge der Sachsen
gab es bei den Franken neben dem Königshause der
Merowinger nicht mehr. Die oberste Schicht des Volkes
waren die Freien, zwischen ihnen und den Unfreien
bildeten die Liten einen besonderen Stand, der sich wahrscheinlich aus römischen Kolonen und freigelassenen Sklaven
zusammensetzte.
§ 18. Auch die Frankenkönige haben sich mit einem
persönlichen Gefolge (antrustiones) umgeben, einer
Schaar streitbarer Mannen zur Wehr und zur Ehr. Zur
Ausübung der Herrschaft im Reiche waren viele Beamte,
die Grafen (comites) und Herzöge (duces) unentbehrlich.
Zu dem persönlichen Gefolge, den Tischgenossen des
Königs, gehörten: der Seneschall (Altknecht) und der
Schenk, welche die Aufsicht über die Lieferungen zum
Unterhalt des Hofes und den gesamten Dienst des königlichen Tisches führten, der Marschall, welcher über
Marstall und den Troß zu wachen hatte, der Kämmerer,
dem die Hut des königlichen Schatzes unterstellt war, der
Pfalzgraf, welcher die Geschäfte des Hof- und Pfalzgerichtes leitete, der Referendarius, der die Ausfertigung
der königlichen Urkunden besorgte und die königlichen
Siegel bewahrte, und endlich vor allem der Hausmeier
(maior domus), ursprünglich der Anführer der königlichen
Garde und Hausminister, dann Stellvertreter des Regenten
und bald selbst Träger der Königskrone.
Die Grafen hatten innerhalb kleiner Bezirke, welche
sich in germanischen Landen meist mit den Gauen, auf
vorher römischem Boden mit den Stadtgebieten deckten,
den König zu vertreten. Der Graf bot die kriegstüchtige
Mannschaft auf und führte sie an, er hatte gewisse polizeiliche Befugnisse, den „Grafenbann“, er überwachte die
Gerichtsversammlungen an den Malstätten, wo sich das
Volk nach Hundertschaften zum Rechtsspruch eingefunden.
Ueber mehrere Grafen waren Herzöge gesetzt, vorzugsweise als Anführer im Kriege, meist zugleich Grafen in
einem engeren Bezirke. Sie wurden vom König ernannt.
Nur die Alamannen, Bayern und Thüringer hatten Herzöge,
die Normannen in der Betragne standen unter Grafen als erblichen Herzögen.
§ 19. All diese Gefolgsmannen und beamteten
Grafen und Herzöge mußten vom Könige für ihre
Dienste natürlich entlohnt werden. Womit? Der
Geldverkehr war zwar keineswegs vollständig verschwunden, aber die Geldeinnahmen des Königs waren
im Ganzen doch nur gering. Sie konnten nur zum Teil
als Beamtenbesoldung verwendet werden, sodaß sie für
den einzelnen Beamten nur ein Nebeneinkommen bedeuteten. Der Graf z. B. erhielt ein Drittel der eingehenden Strafgelder seines Bezirks. Bei dem gewaltigen Reichtum des Königs an Grundbesitz
aber, der noch fortgesetzt durch neue Eroberungen und
Konfiskationen des Vermögens rebellischer Großen vermehrt wurde, lag es nahe, die Antrustionen, Grafen und
Herzöge mit Erträgnissen aus Königsland für ihre Dienste zu bezahlen.
Gewiß ist es nicht selten vorgekommen, daß Königsland dem Einzelnen zu freiem Eigen geschenkt wurde.
Aber als Regel konnte diese Art der Entlohnung nicht
gelten. Der Reichtum und damit die wirtschaftliche
Selbständigkeit des Königs wären sonst doch zu rasch
verloren gegangen. Diese große und ernste Gefahr schien
gemieden zu sein, wenn das Königsland den königlichen Dienstleuten nur zur Nutznießung geliehen
wurde und der König Eigentümer desselben blieb. In
Anlehnung an römisch-rechtliche wie an altgermanische
Rechtsinstitute hat sich unter diesen Verhältnissen
folgende Art der Landleihe ausgebildet.
Der betreffende Beamte oder Gefolgsmann legte seine
gefalteten Hände in die des Königs und verpflichtete sich
durch einen besonderen Eid, seinem Herrn immer treu
und gewärtig zu sein, worauf der König ihm Schutz und
Beistand zusicherte und eine entsprechende königliche Besitzung mit den dazu gehörigen Unfreien und Liten zuerst
auf Lebzeiten des Königs, bald aber auf Lebzeiten des Beliehenen ihm zur Nutznießung übertrug. Den so Beliehenen
bezeichnete man bald mit dem keltischen Ausdruck
vassus oder vasallus. Das ganze Rechtsinstitut erhielt
den Namen Vasallität oder den der ähnlichen römisch-rechtlichen Einrichtung commendatio.
Mit diesem Vasallitätsverhältnis verknüpfte sich bald
die Immunität. Nach römischem Recht bezeichnete
man damit die Abgabefreiheit des königlichen
Grundbesitzes, die auch dann erhalten blieb, wenn
derselbe in andere Hände übergegangen war. Bei den
Franken hatte sich damit auch die Ueberlassung
aller mit diesem Grundbesitz verbundenen königlichen Gefälle und bald selbst die Wahrnehmung
aller königlichen Rechte einschließlich der Gerichtsbarkeit innerhalb des betreffenden Gebietes verknüpft,
sodaß die Amtsgewalt der königlichen Beamten
aus dem Immunitätsgebiet vollständig ausgeschlossen schien.
§ 20. Neben dem Könige verfügte die Kirche
im Frankenreiche gleichfalls über einen ungeheuren
Grundbesitz, der aus verschiedenen Quellen zusammengeflossen war.
Zunächst hatten der fromme König und die Großen
den Kirchen, Bistümern und Klöstern Besitzungen mit den
dazu gehörigen Leuten zu vollem Eigentum geschenkt.
Dann übertrugen fränkische Bauern, um himmlischen Lohn
dafür zu gewinnen, ihr Land vielfach der Kirche. Aber
zur Hufe des Gemeinfreien gehörten in der Regel keine
unfreien Arbeitskräfte. Die Kirche hatte mithin ein naheliegendes Interesse daran, die bisherigen Bodenbearbeiter
dem Bauernlande zu erhalten. Und die Bauern waren
wieder interessiert daran, daß ihnen und eventuell ihren
Nachkommen die Nahrung erhalten bliebe. Um diesen
Interessen auf beiden Seiten zu genügen, trennte man
Besitz und Eigentum in der Weise, daß der Bauer
sein Land der Kirche zu vollem Eigen gab, dann
aber gegen Ausstellung eines Bittbriefes (precaria)
für mäßigen Zins auf Lebensdauer Nutznießung
und Besitz der Hufe zurück erhielt. Der vorher
vollfreie Franke war damit allerdings in ein persönliches
Abhängigkeitsverhältnis zur Kirche getreten. Aber diesem
Freiheitsverluste standen ganz bestimmte bedeutende Vorteile gegenüber. Die Bauernhufe nahm von nun an Teil
an der vorzüglichen Wirtschaftsorganisation des kirchlichen
Grundbesitzes. Der jetzt durch Landleihe mit der Kirche
verbundene Bauer stand unter ihrem mächtigen Schutze.
Er war jetzt durch Angliederung an einen Großbetrieb
gegen die üblen Folgen von Mißernten gesichert. Er
war von nun an befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an den oft lästigen häufigen Gerichtsversammlungen der Hundertschaft und des Gaues und zumeist
auch frei von dem immer kostspieligen Heeresaufgebot,
wobei sich jeder Krieger selbst verpflegen mußte. Das
gegen Bittbrief übertragene Gut hieß beneficium. Endlich haben die Kirchenverwaltungen und namentlich die
Klöster durch Rodungen mit ihren überschüssigen Arbeitskräften auf Neuland weite Flächen Landes selbst der
Kultur gewonnen. Diese Hufen wurden mit Nachkommen
ihrer Eigenleute und gegen Bittbrief auch mit Nachkommen freier Bauern besetzt.
Auch dem Großgrundbesitz der Kirche ist vielfach
das Privileg der Immunität verliehen worden. Die
Großen des Reichs, welche mit königlichen Domänen
ausgestattet waren, folgten dem Beispiel der kirchlichen
Grundverwaltung in umfangreichen Rodungen auf
Neuland. Auch sie verlangten für diese neuen Besitzungen das Recht der Immunität. Im VII. Jahrhundert war es mit dieser Entwickelung schon dahin gekommen, daß fast 1⁄4 alles Grundbesitzes im Frankenreiche
der Amtsgewalt der königlichen Beamten entrückt war.
§ 21. Zweifelsohne wurde damit die Auflösung
des Frankenreiches in eine große Zahl selbständiger Territorialgebiete vorbereitet. Die Königsgewalt im Vollbesitz ihrer Rechte und im Uebermaß ihrer
Aufgaben fühlte sich indes durch all diese Ansätze zu
neuen Bildungen zunächst kaum beengt. Des Reiches
Grenzen wurden ja immer weiter, die Kriege deshalb nicht
seltener, wohl aber dehnten sich die Heereszüge auf immer
größere Entfernungen aus. Die Masse des Frankenheeres
bestand noch aus freien Bauern, die als Fußvolk kämpften.
Die Schwierigkeiten in der Ueberwindung langer Wegstrecken ließen deshalb die praktische Bedeutung
einer Vermehrung der Reiterzahl im Kriegsdienste deutlich genug hervortreten. Als dann noch ein so
gefährlicher Gegner, wie die arabischen Eroberungsheere sich eingefunden, dessen vorzügliche Reiterei sich
überall glänzend bewährt hatte, da lag es nahe, das Institut
der Vasallität, mit dessen Hilfe die königliche Reitergarde
erstanden war, im Interesse erhöhter Schlagfertigkeit des
fränkischen Heeres wesentlich auszubreiten. Die Großen
des Reiches hatten schon begonnen, nach dem Vorbilde
ihres Königs sich auch ein reitendes Gefolge zu
halten, dessen Mitglieder mit Nutznießungsrechten an dem
Grundbesitz ihres Herrn ausgestattet waren. Solche Vasallen
wurden homines, ihre Herren seniores genannt. Der
König fand es ratsam, solche seniores mit großem und
tüchtigem Reitergefolge seinerseits mit Königsland zu belehnen, um im Kriegsfalle sich diese Verstärkung seiner
Reitertruppe zu sichern. Von ausschlaggebender Bedeutung
aber mußte es nun sein, den Weg zu finden, auf welchem
der riesige Grundbesitz der fränkischen Kirche
für eine wesentliche Vermehrung des berittenen
Vasallenheeres nutzbar gemacht werden konnte.
Nach dem willkürlichen Vorgehen Karl Martells wurde
durch die Vereinbarungen zwischen seinen Söhnen und
den Leitern der fränkischen Kirche diese Frage dahin gelöst, daß der Frankenfürst berechtigt war, neue Vasallen
nach Beneficialrecht in den Grundbesitz der Kirche einzuweisen. Das Eigentumsrecht der Kirche wurde dabei zwar
ausdrücklich anerkannt und sogar vereinbart, daß diese neue
Art von Vasallen einen nicht unbedeutenden Grundzins an
die Kirche als Eigentümerin ihres Beneficialbesitzes entrichten sollten. Aber die weitere Entwickelung der Dinge
hat diesen Punkt des Vertrages bald beseitigt. Das
Kirchengut war tatsächlich in jenem Augenblicke Königsgut geworden, in welchem die Notwendigkeit einer
einschneidenden Reorganisation des Heeres dies forderte.
§ 22. Der glänzende Sieg des reorganisierten
Frankenheeres über die so allgemein gefürchteten
Araber brachte dieser neuen Politik mit ihrer eigenartigen
Militärvorlage bald eine nur zu augenfällige Anerkennung.
Die Großen des Reiches wetteiferten von nun an
miteinander, sich ein möglichst glänzendes Gefolge
zu halten. Der Frankenfürst zeigte sich den Herren mit
besonders großem Gefolge besonders gnädig. Die
Kirchenfürsten konnten bald schon ihrer persönlichen
Sicherheit halber auf eigene Vasallen nicht verzichten, an deren Spitze sie rasch gelernt hatten, ohne
Zagen mit in den Kampf zu ziehen. Wenn einmal die
Staatsgewalt im Interesse der notwendigen Vermehrung
der Reiterei vor dem Grundbesitz der Kirche doch nicht
halt machte, mußte es den Kirchenfürsten zweckmäßig
erscheinen, sich diesen Grundbesitz vielleicht dadurch zu
erhalten, daß man selbst ihn mit Vasallen und reisigen
Dienstmannen besetzte. Dieses immer allgemeiner hervorbrechende Streben einer Vermehrung des berittenen Kriegs
volks, das mit Nutznießungen an Grundstücken besoldet
war, hat im Frankenreiche jenen eigenartigen Landhunger groß werden lassen, der gewiß zu den gewaltigen Rodungen in den folgenden Jahrhunderten
wirksamen Antrieb gegeben hat, aber auch von Anfang
an nicht vor den verwerflichen Mitteln des Wuchers
in Zeiten der Not, vor der List und selbst vor roher
Gewalt zurückschreckte, um den freien oder freigewordenen fränkischen Bauern ihre Hufen zu
entreißen.
Mit lautem Jammer haben sich daher im Jahre 811
die ärmeren Bauern an Karl den Großen gewandt;
sie würden von den Grafen und ihren Beamten wie von
den bischöflichen und klösterlichen Grundherren
um ihr Eigentum gebracht. Wollten sie diesen Räubern
ihr Eigengut nicht abtreten, dann suchten sie jede Gelegenheit auf, um sie zu Gerichtsstrafen zu verurteilen oder
in Kriegsfällen immer gegen den Feind aufzubieten,
bis sie so arm geworden seien, daß sie, gleichviel ob
gutwillig oder nicht, den Machthabern ihr Gut übertragen
müßten. Daß es darauf allein abgesehen sei, gehe daraus
hervor, daß die andern, die ihre Hufe diesen Herren
schon übertragen hätten, unbehelligt daheim bleiben könnten.
Karl der Große hat in der Tat auf diese beweglichen Klagen hin die Vernichtung des kleinen freien
bäuerlichen Grundbesitzes durch geeignete Maßregeln
wenigstens etwas aufzuhalten vermocht. Der Druck
des Heeresdienstes wurde in der Weise erleichtert, daß
von vier Hufenbesitzern künftig nur einer zur Heeresfolge verpflichtet war, wobei ihn die drei anderen unterstützen sollten. Auch beschränkte Karl die Pflicht, zu
dem Gerichtsthing sich einzufinden, auf die sieben
dazu erwählten Schöffen. Die Teilnahme an dem so
genannten „Umstand“ wurde in das Belieben der einzelnen
Besitzer gestellt. Unter der schwachen Regierung seiner
Nachfolger aber wurde dem unaufhaltbaren Prozeß einer
zu Gunsten der Großen ausschlagenden sozialen
Umbildung kaum mehr entgegen getreten. Die jetzt
immer häufigeren feindlichen Einfälle, die Bürgerkriege
und zahllosen Fehden brachten nur zu regelmäßig
schwere Hungersnöte ins Land. Mißernten infolge
ungünstiger Witterungsverhältnisse fehlten auch nicht.
So brach denn die Freiheit der großen Mehrzahl der fränkischen Bauern im Laufe des VIII.
und namentlich des IX. Jahrhunderts zusammen.
Freiwillig oder unfreiwillig fanden sie Unterschlupf bei
den großen weltlichen und geistlichen Grundherren. Nur
in vereinzelten Gebieten, wie in Friesland, in Dithmarschen, in Westfalen, in den Alpen, in Teilen von
Südfrankreich, in den Pyrenäen haben sich Bauern in
größerer Zahl frei vom Herrenrecht erhalten können.
§ 23. Die Bedürfnisse der Heeresverfassung
blieben für die fortschreitende soziale Organisation des Volkes maßgebend. Als die tiefen
Massen des Fußvolkes die entscheidenden Schlachten
schlugen, war jeder Krieger ein vollberechtigter
Volksgenosse und die Ackerverteilung als Regel eine
gleichmäßige. Als die größere Ausdehnung des Reiches
aber mit den Siegen über die Araber und die ebenfalls
berittenen Ungarn das Schwergewicht der Heeresmacht vom Fußvolk auf die Reiterei übertrug, die —
um Tüchtiges zu leisten — mit Roß und Waffen in steter
Uebung bleiben mußte, konnte eine weitgehende Differenzierung im soliden Aufbau des Volkes nicht ausbleiben. Eine Differenzierung der Arbeit war notwendig. Der Eine bebaute die Hufe, der Andere übte
sich in den Waffen und führte die Kriege des Reiches.
Auch eine Differenzierung nach dem Maße der
Rechte der Einzelnen war in einem so groß gewordenen Reiche bald notwendig. Da standen der König
mit seinem Gefolge, die Herzöge, Grafen und
geistlichen Würdenträger, als die höher berechtigten,
gegenüber den einfachen Reitern, den Bauern und
allen übrigen als den minder Berechtigten. Und weil
die materielle Unterlage für all diese Stufenbildungen nur
der Grundbesitz sein konnte, mußte die reale Entwickelung notwendigerweise zunächst über die Interessen der
gemeinfreien Bauern hinweggehen und zur Bildung
großer Grundherrschaften kommen. Wer aber bei
Betrachtung jener Unsumme von Unrecht und böser Gewalt, welche mit all diesen Umwandlungen verbunden
waren, zu lange verweilt, wird sich notwendigerweise den
Einblick in die innere Zweckmäßigkeit dieses geschichtlichen Werdeprozesses verschließen. Daß trotz alledem
der so entstandene Lehnsstaat für seine Zeit nicht
nur etwas Neues, sondern auch etwas Großes für die
staatliche Entwickelung bedeutete, lassen am besten jene
Lehrsätze erkennen, die das Mittelalter aus den Verhältnissen des Lehnsstaates sich heraus gelesen hat.
§ 24. Der Theorie nach erstreckt sich die Einheit
der lehnsstaatlichen Verfassung zuletzt über die
ganze Erde, mindestens aber über das ganze christliche Abendland. An der Spitze dieser, aus militärischen
Bedürfnissen hervorgegangenen Staatsform hatte Gott —
in Konsequenz der vorausgegangenen Verschmelzung des
Frankenreichs mit der Kirche im Karolingerstaate — zwei
Schwerter gesetzt: das geistliche und das weltliche
Schwert — Papst und Kaiser. Beide übten im göttlichen Auftrage und unter göttlicher Gnade die Weltherrschaft aus. Weil beide „Herren der Welt“ waren,
waren auch beide Herren des Landes und des ge
samten Grundbesitzes. Sie belehnten ursprünglich mit
Land und Amt. Die von der kaiserlichen und päpstlichen
Krone belehnten Vasallen belehnten wieder andere,
diese letzteren abermals andere u.s.w. Aber „belehnt“
konnte nur werden, wer „Heerschild“ hatte, mithin der
neuen Heeresorganisation angehörte. Pfaffen, Frauen, Juden,
Bürger und Bauern waren ohne Heerschild und damit aus
dem Lehensverbande ausgeschlossen. Die verschiedenen
Lehnsverträge stuften sich nach dem Sachsenspiegel (um
1230 niedergeschrieben) in sieben Heerschilde ab. Die
kaiserliche, königliche bezw. päpstliche Krone führten
den ersten Heeresschild. Wer nur von diesen Kronen direkt
belehnt war, führte den zweiten. Da die weltlichen
Fürsten sich zumeist von geistlichen Fürsten hatten belehnen lassen, führten die geistlichen Fürsten den zweiten,
die weltlichen den dritten Heerschild. Der Lehensträger
gehörte nämlich immer einer tieferen Stufe an, als der
Lehensherr. Es folgte als der vierte Heerschild die freien
Herren, als der fünfte die Bannerherren, als sechster
die Ritter und als siebenter endlich die Nicht-Ritterbürtigen, genannt die Einschildigen. Infolge dieser
Lehnsordnung hatten die Beamten des Karolingerstaates
aufgehört, eigentliche Beamte zu sein. Der Herzog und
der Graf waren Vasallen des Königs oder der Kirche
geworden, das Herzogtum, die Grafschaft gehörten ihnen
als ihr Lehen zu eigenem Rechte. Das Amt und das
als Sold dazu ihnen übergebene Beneficium waren so
miteinander verschmolzen, daß das Amt selbst auch als
Gegenstand der Verleihung, als Lehen aufgefaßt wurde.
Das ganze Lehnsverhältnis war auf einen gegenseitigen
Treueid begründet. Der Vasall war seinem Herrn zu
treuen Diensten verpflichtet, aber auch der Lehnsherr mußte
dem Vasallen Schutz nach Kräften leisten. Beistand in
Not war wechselseitige Pflicht. Auch nahmen die
Kriegsartikel keine Rücksicht auf Familienbeziehungen der
Einzelnen. Der Vasall mußte dem Kriegsrufe seines Herrn
gegen alle folgen, welche nicht der direkt übergeordneten
Stufenreihe des Lehnstaates angehörten, also auch gegen
den eigenen Bruder, Sohn oder Vater. So lange der Vasall
diese Treue hielt, war er in seinem Lehen gesichert.
Entstand ein Rechtsstreit, so konnte jeder Lehensträger nur
durch seine Genossen gerichtet werden. Das Lehnsrecht
hat so das Recht des Einzelnen dem Mächtigen
gegenüber in ein heiliges Recht verwandelt. Das konnte
in einer Epoche der Roheit und Eigenmacht nur heilsam
wirken. Wer nicht zum Heeresverband gehörte, mußte
daheim die Felder bebauen und als Angehöriger der
grundholden Bevölkerung Abgaben und Dienste
leisten. Aber auch hier fand der Einzelne jenes Maß
von Schutz und Sicherheit, welches das Hofrecht der
Grundherrschaft ihm gewährleistete.
All diese Sätze des Lehensrechtes bieten indeß nur
für eine ganz bestimmte Zeit ein einigermaßen zutreffendes
Bild. Die Zeitperiode, die wir unter dem Namen Mittelalter zusammenfassen, war so wenig verknöchert, vielmehr
so angefüllt mit fortwährenden Umbildungen und Revolutionen, daß nur eine Darstellung, welche die Entwickelung der einzelnen großen Interessengruppen
zeichnet, das Verständnis der mittelalterlichen Geschichte
erschließen kann. Wenden wir uns deshalb zunächst der Entwickelung des Bauernstandes zu.
§ 25. Die Bevölkerung, welche im Karolingerstaate den Boden bearbeitete, setzte sich zusammen aus
Sklaven, Liten (Halbfreien) und freien Bauern. Die Ausbildung des Lehenstaates zerriß die freie Bauernschaft zunächst in zwei Klassen: ein kleiner Teil behauptete seine
Freiheiten: reiche Hüfner, welche sich Pferde hielten,
wurden durch Precarie (§ 20) reisige Dienstmannen
(Ministerialen) der Kirchenfürsten oder der Grafen und
Herzöge, die Masse der freien Bauern aber sank hinab zu
zins- und dienstpflichtigen Hufnern und verschmolzen als
solche mit den Liten und Unfreien im IX. Jahrhundert zu
einer Klasse grundholder Bauern oder Hintersassen.
Aber die neue Organisation, welche diese Hintersassen
jetzt in den großen Grundherrschaften erhielten, gab sofort
wieder Anlaß zu neuen Differenzierungen.
Diese Herrschaftsgebiete hatten eine ansehnliche Ausdehnung. Geistliche Grundherrschaften erreichten als Regel 2200—4500 Hektar, aber solche mit
7500—15'000 Hektar waren keine Seltenheit. Kleine Laiengrundherrschaften besaßen zwar nur gegen 800 Hektar,
die fürstlichen Grundherrschaften jedoch waren wesentlich
größer. Ueberall war der Kleinbetrieb beibehalten worden.
Die Hufenwirtschaften der Bauern hatten durch ihre Aufsaugung in große Grundherrschaften keine wesentliche
Aenderung erfahren. Aus der früheren Dorfgemeinde wurde
ein grundherrlicher Fronhof, auf welchem wie vorher
neben dem Vollhufner der Halbhufner, der Leerhäusler mit
ihrem eigenen Schmiede und ihrem eigenen Zimmermann
wohnten. Wie vorher in der Dorfgemeinde, so war man
jetzt in der Fronhofswirtschaft bestrebt, alle ökonomischen
Bedürfnisse möglichst in der eigenen Wirtschaft zu decken.
Nur etwa Salz, Eisen und Mühlsteine mußten gekauft
werden. Die Aufsicht über den Fronhof wurde von einem
Meier geführt, welchen der Grundherr bestellt und in der
Regel aus den Hufenbauern selbst ausgewählt hatte. Seine
Aufgabe war es, die Zinsleistungen aller Art als Zwischenhebestelle der Grundherrschaft in Empfang zu nehmen
und nach den ihm gewordenen Anweisungen abzuliefern.
Er beaufsichtigte die unfreien Dienstleistungen der Hintersassen, die etwa zu Rodungen auf Neuland, zu Wegebauten, Wasserbauten verwendet wurden. Unter seinem
Vorsitze versammelte sich die Gerichtsgemeinde des
Fronhofs, um nach Hofrecht das Urteil zu finden. Nach
seinen Anordnungen wurde die Bestellung der Felder im
Flurzwange ausgeführt. Er bestimmte die Reihenfolge,
nach welcher die grundherrliche Mühle, das grundherrliche
Brauhaus benutzt wurde und vereinnahmte für den Grundherrn den auch dafür zu leistenden Zins usw. Mehrere
solcher Fronhöfe gehörten bei ausgedehnten Besitzungen
zu einer Propstei. Das natürliche Zentrum aller Fronhöfe bildete der Herrensitz des Grundherren. Hier
gab es neben den Zinsbauern noch Fischer, Jäger, Roßhirten, Schäfer, Weinbauern, Gärtner und Handwerker aller
Art in hofrechtlicher Abhängigkeit. Eine besondere Organisation des Nachrichtendienstes und des Transportwesens
sorgte für regen Verkehr zwischen Herrenhof und Fronhöfen. Der vom Grundherren und seinen Leuten mit Hilfe
der unfreien Dienstleistungen bewirtschaftete Teil der Grundherrschaft hieß „Salland“ oder Salgut im Gegensatz zu den Zinshufen der Hintersassen.
In jenen Gebieten des christlichen Abendlandes, in
welchen sich römische Städte mit römischen Verkehrswegen besser erhalten hatten und die Gunst der
klimatischen Verhältnisse Spezialkulturen wie Weinbau,
Olivenbau, Obstkultur in gesuchten Qualitäten ermöglichte,
wie in Italien und im südlichen Gallien, war auch der
römische Großbetrieb mit Verpachtung an routinierte
Provinzialen für größere Grundbesitzungen beibehalten worden.
§ 26. Die Blütezeit dieser Art von Bodenbewirtschaftung unter persönlicher Leitung der großen
Grundherren fällt in das X. und XI. Jahrhundert. Im
Laufe des XI. Jahrhunderts sind plötzlich eine Anzahl von
Herrenhöfen in „Städte“ verwandelt, deren Bewohner aus
hofrechtlich abhängigen Leuten „Bürger“ geworden waren.
Damit zeigten sich den Grundherren neue, interessante und
rentable Aufgaben, welche ihr Interesse in solchem
Maße in Anspruch nahmen, daß sie sich von jetzt ab
von der persönlichen Leitung ihrer Grundherrschaften mehr und mehr zurückgezogen haben. Seit
dem Jahre 1095 hatten die Kreuzzüge begonnen. Eine
große Zahl adliger Kreuzritter versuchten im Orient ihr
Glück und verkauften vorher ihren heimischen Grundbesitz.
Der Grundmarkt wurde dadurch stark mit Angebot
belastet. Gleichzeitig nahmen die Pflichten der Ritterschaft des christlichen Abendlandes jedes Mitglied immer
mehr in Anspruch, was abermals die Grundherren von
der Selbstverwaltung ihrer Grundherrschaften fern halten
mußte. Die wagemutigen Normannen, germanische Bewohner von Skandinavien und Dänemark, waren im
VIII. und IX. Jahrhundert für den Karolingerstaat an seiner
Nord- und Südgrenze eine schwere Plage geworden. Sie
gewannen im Osten die Herrschaft über Slaven und
Finnen, drangen in dem heutigen Rußland erobernd vor,
gründeten das russische Reich mit der Hauptstadt Nowgorod und schlugen im Dienste des Kaisers von Byzanz
als „Waräger“ die Schlachten des oströmischen Reiches.
Diese gefährlichen Feinde sind nur dadurch Freunde des
christlichen Abendlandes geworden, daß Karl der Einfältige, der König von Frankreich, im Jahre 911 ihnen die
Normandie als Lehen überließ, und die neuen Ansiedler
sich zum Christentum bekehrten. In den Jahren 1059 und
1130 folgte die Belehnung der Normannen mit Apulien
und Sizilien durch den Papst. Im Jahre 1066 eroberte
Wilhelm von der Normandie England und knüpfte
auch dieses Reich enger an die römische Kirche. In eben
dieser Zeit verfolgte man ganz allgemein gegen die noch
heidnischen Ungarn und slavischen Völker die Politik:
sie durch das Schwert, das Kreuz und die deutsche
Pflugschar dem christlichen Abendlande anzugliedern,
was schon Karl dem Großen bei dem Sachsenstamme so
gut gelungen war. Bistümer, Mönchs- und geistliche Ritterorden wurden die Träger einer großen
Kolonisationsbewegung, die gegen den Osten von
Europa erobernd vorgedrungen ist und im Norden bis an
die Küsten der Ostsee, im Süden bis nach Siebenbürgen
ihren Einfluß erstreckte. Durch all diese Aufgaben wuchs
die Nachfrage nach tüchtigen christlichen Bauern außerordentlich.
§ 27. Große dauernde Nachfrage nach bäuerlichen
Arbeitskräften, vermehrtes Angebot von Grundherrschaften
und ein immer ausschließlicheres Interesse der Grundherren für die Pflichten ihres Schildamts, wie für die neue
städtische Entwickelung mit ihrem Renteinkommen mußten
notwendiger Weise einschneidende Veränderungen
in den Rechtsverhältnissen der bäuerlichen Hintersassen hervorrufen. Unter Führung des Meiers hatten
sich die Bewohner der Fronhöfe bald eine gewisse
rechtliche Selbständigkeit erworben, die zu einer
grundholden Genossenschaft sich auswuchs, welche
mit ihrem bisherigen Grundherren neue selbständige Geschäftsverträge zum Abschluß brachte. In der Normandie
hat diese Hofgenossenschaft schon im XI. Jahrhundert
begonnen, gegen Zahlung eines Lehnsgeldes das persönliche Herrschaftsrecht der Grundherren abzulösen
und den bisherigen Fronhof gegen eine wesentlich
erhöhte Summe als freie Leute von dem Grundherren
zu pachten. Bis ins XIII. Jahrhundert hatte sich diese
Umwandlung der unfreien Hintersassen in freie
Zeit-, Lehens- oder Erbpächter, neben denen jetzt
freie Lohnarbeiter in den Dörfern erscheinen, ziemlich
allgemein vollzogen. Der Meier war jetzt zu einem
freien Rentbeamten des Grundherrn aufgerückt. Im
westlichen Deutschland finden wir den Meier als Lehnsmann des Grundherren, welcher mit dem Fronhof erblich
bewidmet ist und der im Laufe des XIII. Jahrhunderts es
auch noch verstanden hat, sich vom Lehnsnexus zu
befreien. Als Herr des Fronhofs erblickte er dann in
den Zinsbauern seine Grundholden. So sind im westlichen Deutschland aus den alten Meierhöfen Rittergüter geworden, die von den Zinsleuten der Frongenossenschaft umwohnt blieben. In Niedersachsen
sind durch Abwanderung der hofgenossenschaftlichen Bevölkerung in Neurodungen des Mutterlandes oder in das
Kolonisationsgebiet des Ostens größere Gutsbetriebe
unter dem ritterbürdig gewordenen Meier als Erbpächter entstanden. Die umfangreichen Rodungen auf
deutschem Boden im XII. Jahrhundert bezeugen die zahllosen Ortsnamen auf rode, brand, schneid und hagen,
welche aus dieser Zeit stammen. Rodbauern waren
schon im XI. Jahrhundert freie Pächter des Grundherrn,
welche auf 5 bis 7 Jahre von jedem Zins befreit waren
und dann nur eine mäßige Erbpacht zu zahlen hatten.
Im südlichen Frankreich und Italien verbreitete sich
innerhalb des Produktionsgebietes der Spezialkulturen der
Teilbau, welcher den persönlich freien Pächter einen bestimmten Prozentsatz des Naturalertrages (etwa die Hälfte) an den Grundherrn abzuliefern verpflichtet.
§ 28. Durch die nach dem Osten Europas vordringende Kolonisation wurde 1⁄3 der Fläche des
heutigen Deutschlands gewonnen. Auch hier erfolgte die
Besiedelung von Anfang an unter günstigem Recht.
Die ersten deutschen Kolonisten waren Niederländer,
Vlamen und Holländer gewesen, die durch furchtbare
Mißjahre aus ihrer Heimat vertrieben wurden. Sie haben
Moos- und Sumpfgebiete im westlichen Deutschland für
den Ackerbau gewonnen. Auch bei der Kolonisation des
slavischen Bodens im Osten gingen sie voran. Ihnen
folgten die Sachsen, dann auch die Thüringer,
Franken und Bayern. Von den kirchlichen Organisationen zeichneten sich hier namentlich die Orden der
Prämonstratenser und Cisterzienser aus. Hie und
da, wie im westlichen Mecklenburg und auch in der
Mark Brandenburg wurden die Slaven systematisch
ausgerottet oder doch ihrer Ländereien beraubt. Anderswo
wie im östlichen Mecklenburg, in Pommern, im
ganzen Sorbenlande, der Markgrafschaft Meißen, in
Schlesien blühten überall zwischen den slavischen
Ringdörfern deutsche Siedlungen empor. In Brandenburg z. B. ging die Besiedelung in folgender Weise vor
sich. Die slavische Bevölkerung eines Dorfes wurde
kurzer Hand verjagt und das dazu gehörige Gebiet einem
Locator zur Besetzung mit Deutschen übergeben. Der
Locator erhielt 2 bis 4 Hufen für sich, 2 Hufen wurden
der Pfarre zugewiesen, die andern standen zur Vergebung
an bäuerliche Siedler offen, die der Locator heranzuziehen
hatte. Gelang die Besiedelung, so wurde der Locator
Erbschulze des Dorfes und als solcher Beamter des
Lehensherrn, der seinen Grundbesitz zu Lehen trug. Die
Bauern bildeten unter ihm eine Gemeinde. Sie saßen
zu Erbzinsrecht und im Rechte freien Zuges, sobald
sie für einen Ersatzmann gesorgt hatten Nach einer
Anzahl von Freijahren, die bei Urbarmachungen bis zu
16 Jahren stiegen, zehnten sie der Kirche und zahlen
dem Grundherrn mäßige Zinsen. Die Kolonialhufen,
in welche der Locator das ihm angewiesene Land aufzuteilen hatte, umfaßten 60 bis 120 Morgen (à 1⁄4 Hektar)
gegen nur 30 bis 40 Morgen der altfränkischen Hufe.
Ueberblicken wir diesen lehnsstaatlichen Entwickelungsgang, so sehen wir zunächst die Mehrzahl der
freien Bauern im VII., VIII. und IX. Jahrhundert ihre
persönliche Freiheit verlieren, um sich mit den
Halbfreien und Unfreien zur Masse der grundholden Bauernschaft zu verschmelzen, die dann im
XI. und XII. Jahrhundert sich aus ihren persönlichen
Abhängigkeitsfesseln lösen. Für die große Masse
der bäuerlichen Bevölkerung hat sich damit das lehnsstaatliche Verhältnis bereits ausgelebt und zwar mit einer
wesentlichen Verbesserung ihrer kulturellen Verhältnisse.
§ 29. Wie ist es in der gleichen Zeit den Vertretern der edlen Reiterei ergangen?
Die Lehensherren der verschiedenen Stufen hatten
ursprünglich aus freien wie aus unfreien Leuten den Stand
der Ministerialen, ihre reisigen Dienstmannen gebildet, die dem persönlichen Gefolge zugehörten und zumeist
Ausrüstung wie Verpflegung aus dem grundherrlichen
Wirtschaftsbetriebe erhielten. Der reisige Dienstmann
eines Grafen stand unter dem niederen Hofrecht, der
freie Bauer unter dem besseren Landrecht. Trotzdem
hob Einfluß wie Ansehen den Reitersmann sichtlich über
den Bauersmann empor. Bald war es Sitte geworden,
dem Dienstmann ein Dienstlehen zu geben. Und als
im XI. und XII. Jahrhundert die Grundherren sich von der
persönlichen Leitung ihrer Grundherrschaften zurückzogen,
um in den Städten und auf den Burgen ihrem Schildesamte zu leben, erhielten auch Ministeriale das Salgut zu
Lehen. Die kaiserliche Politik fand es im XI. und
XII. Jahrhundert ratsam, die Erblichkeit dieser Dienstmannenlehen zu begünstigen und damit ihre persönliche Abhängigkeit von dem Grundherrn wesentlich abzuschwächen. Am meisten jedoch wurde die soziale Stellung
der Ministerialen durch die Kreuzzüge begünstigt.
In diesem großen gemeinsamen Unternehmen des christlichen Abendlandes gegen das islamische Morgenland
kämpften und lagerten die reitenden Dienstleute Schulter
an Schulter mit den Fürsten und Königen. Manch tapferer
Schwabenstreich brachte dem einfachen Reitersmann Ruhm
über viele stolze Lehnsherren. Die verfeinerten Sitten der
Araber in Kleinasien übertrugen nach Europa den Minnedienst, das Minnelied und die Wappenkunde, wie
das Turnier mit einem eigenen Kodex der gesamten ritterlichen Sitten und Gebräuche, die von nun an im Abendlande in dem „höfischen Leben“ zusammengefaßt wurden.
Aus all dem wuchs die mittelalterliche Idee und Vorstellung
des christlichen Rittertums empor. Ritterschaft und
Adel wurden identische Begriffe. Der Adel war jetzt
die bewaffnete Ritterschaft des Reiches, der Kaiser
als weltliches Oberhaupt der Christenheit der erste
Ritter. Es gab keinen französischen, deutschen oder
englischen Adel. Das Rittertum des Mittelalters ruhte,
wie die Kirche, auf einem internationalen Gedanken.
Die Ritterschaft des christlichen Abendlandes war
eine einheitliche Genossenschaft geworden, die, wie
auch die Kirche, das Reich, die gelehrte Bildung, keine
nationalen Grenzen kannte. Es darf daher nicht überraschen, daß zunächst schon im Laufe des XII. Jahrhunderts
ursprünglich unfreie reisige Dienstleute der Gewalt
des Grundherrn entwachsen sind, um als „freier niederer
Adel“ dem hohen Adel der Fürsten, Herzöge und Grafen
zur Seite zu stehen. Es war die einfache Konsequenz
dieser Tatsache, daß zu Ende des XII. Jahrhunderts durch
kaiserliches Gebot dem Bauern das Eintreten in
die Reihe der Ministerialen versagt wurde. Die ritterliche Genossenschaft wurde nach unten abgeschlossen.
Ihre Ergänzung blieb im wesentlichen auf die ritterbürtigen Nachkommen beschränkt, welche vorschriftsmäßig die Schule als Knabe, Page und Knappe durchzumachen hatten, bevor sie den Ritterschlag erhielten,
der sie mit feierlichem Eide nicht nur dem Kaiser und
Könige, sondern vor allem der römischen Kirche zu
Treuen verpflichtete. So ist also ein großer Teil des
Adels aus ursprünglich hörigen, unfreien Dienstmannen hervorgegangen. Der Rittergürtel ließ jeden
Unterschied zwischen eigentlichem Adel und Hörigen verschwinden.
Diesen veränderten Verhältnissen entsprechend geschah
die Besetzung der neuen Kolonialgebiete östlich der Elbe
mit ritterlichen Reitern in der Weise, daß neben der
Dorfgemeinde der Bauern das Gut des Knappen oder
Ritters (Rittergut) mit einem Umfange von 4—6 Hufen
vorgesehen wurde (zu je 60—120 Morgen). Der Knappe
hatte mit 2—3 Spießjungen, der Ritter mit 3—4 reisigen
Knechten anzureiten. Für diesen Reiterdienst war das
Rittergut frei von Steuern und bäuerlichem Zins.
Der ungeschmälerte Ertrag des Gutes vertrat des
Ritters Sold. Der Ritter besaß sein Gut unter Obereigentum seines Lehnsherrn. Statt einer streng lehnsstaatlichen Unterordnung der Bauern unter den Ritter beobachten wir hier im XII. und XIII. Jahrhundert eine Siedlung der freien Bauern neben dem Rittergute. Neue
Zeiten mit anderen Verhältnissen standen vor der Türe.
§ 30. Die persönlichen Dienstmannen des Kaisers
und seine Beamten, die Herzöge und Grafen, waren
nach dem Kaiser die Spitze des Karolingerstaates. So
lange ein Karl der Große die Regierung führte, blieben die
hochgestellten Herren Beamte und Dienstleute, Sobald
aber die Zentralgewalt in schwachen Händen ruhte oder
böser Zwist in der Herrscherfamilie Bewerbungen um eine
größere Gefolgschaft hervorrief oder die Degeneration der
Karolinger dazu zwang, einen der bisher ersten Beamten
zum Könige zu wählen, oder die von Hause aus zweiköpfige Spitze des Lehnsstaates ihren unausbleiblichen
Kampf um die Vorherrschaft zum Austrag brachte — da
bot sich auch für die ersten Hof- und Staatsbeamten des
Karolingerstaates Gelegenheit, die Frage der Rangordnung für ein bestimmtes Territorium zu ihren
persönlichen Gunsten zu entscheiden. Von jeder
kraftbewußten Persönlichkeit war in solcher Lage nichts
anderes zu erwarten. Die Antrustionen, Grafen und
Herzöge mußten eines Tages selbständige Territorialfürsten werden und damit die Verfassung des Lehnsstaates zertrümmern. Für die historische Betrachtung
bleibt nur übrig zu berichten, wann und unter welchen
Umständen dieser Wandel geschehen ist.
Schon der erste Nachfolger Karls des Großen, Ludwig
der Fromme, wurde 833 von seinen aufständischen
Söhnen gefangen, von den Bischöfen des Reichs abgesetzt
und erst nach einer öffentlichen Kirchenbusse in der Marienkirche von Soissons wieder auf den Thron gehoben. Karl
der Dicke ist 887 im Ost- und Westfrankenreiche wegen
Feigheit seines Königsamtes enthoben worden. Ihm folgte
im Ostfrankenreiche Arnulf von Kärnten und dann als
letzter der Karolinger Ludwig das Kind im Alter von
6 Jahren (899—931). Das deutsche Reich schien sich in
die Herzogtümer Sachsen, Franken, Bayern,
Schwaben und Lothringen auflösen zu wollen.
Nur die furchtbaren Einfälle der Ungarn, Slaven
und Dänen haben die Großen endlich gezwungen, ihren
tüchtigsten und machtvollsten Genossen zum König zu
wählen: Heinrich I. (919—936) den Erneuerer des
deutschen Reiches. Ihm folgte sein würdiger Sohn
Otto I. der Große (936—973). Aber wie geht es jetzt
in der herrschenden Königsfamilie zu? Im Jahre 938
empört sich Thankmar, der Halbbruder des Königs. Im
Jahre darauf beginnt sein jüngerer Bruder einen gefährlichen Aufstand. Im Jahre 941 versucht derselbe Königs
bruder einen Mordanschlag gegen Otto I. Im Jahre 976
folgt die Empörung eines Vetters gegen Otto II. (973—983).
Es war also kein durchschlagendes Hilfsmittel zur Sicherung
der Königsherrschaft, wenn Otto I. die deutschen Herzogtümer und die ertragreichsten geistlichen Fürstentümer vor
Allem an seine Verwandten vergeben hatte. Seit Ottos III.
Einsetzung (983—1002) mußte auf lange Jahre die Vormundschaft die Regierungsgeschäfte führen. Die wachsende
Selbständigkeit der Großen setzte es durch, daß gerade
seit diesem Augenblicke Reichsamt und Lehen der
Herzöge und Grafen erblich werden. Die eiserne
Faust Konrads II. und seines Sohnes Heinrichs III.
(1039—56) hat dann zwar noch einmal die großen Lehensherren zu unbedingtem Gehorsam niedergezwungen. Eine
Fürstenverschwörung gegen diesen letzten Kaiser wurde
1055 noch rechtzeitig unterdrückt. Aber unter seinem im
Alter von 6 Jahren ihm folgenden Sohne erhoben sich die
Fürsten nunmehr im Bunde mit dem Papsttum über das
Kaisertum. Der Vereinigung der fürstlichen und päpstlichen Macht ist der Kaiser unterlegen. Mit Heinrich V.
(1106—1125) und Lothar (1125—1137) folgen bereits
die Kaiser von des Papstes Gnaden. Die großen
Vasallen der Karolingerzeit sind jetzt die Fürsten
der Staufenzeit geworden. Mit Beginn des XIII. Jahrhunderts ist die Territorialherrschaft bereits fest
begründet. Die Stammesherzogtümer fühlen sich dem
Könige durchaus ebenbürtig. Die alten Königsrechte: das
Gericht, das Münzrecht, Einkünfte verschiedener Art, die
Verfügung über das noch herrenlose Land, sind in die
Hände der ehemaligen Beamten und königlichen Gefolgsleute gekommen. Sobald die Territorialgewalt souverän
wird, wird die Zersplitterung des Reiches unheilbar.
Der Sohn folgte seit dem XIII. Jahrhundert dem Range
des Vaters. Das Amt ist Adel und Sache des Blutes
und der Abstammung geworden. Das deutsche Reich
verwandelte sich aus einem König- und Kaiserreiche in
eine aristokratische Republik. Der Kaiser hörte auf,
Herr und Gebieter zu sein und ist bald nur noch Repräsentant des Reiches.
§ 31. Indeß sind die neuen Territorialfürsten
damit nur der weltlichen Spitze des Lehnsstaates Herr
geworden. Die Herrschaft des päpstlichen Schwertes
besteht gerade jetzt in bisher ungeahnter Machtfülle weiter.
Diese päpstliche Herrschaft beschränkt sich nur auf das
lose Band der Oberlehnsherrschaft oder auf den praktischen
Inhalt jenes Treueides, den jeder Ritter der Kirche geleistet
hatte. Der Papst wird im XII. und XIII. Jahrhundert
als Herr der Christenheit tatsächlich Eigentümer
des gesamten Vermögens der christlichen Kirchen.
Das bedeutete in Deutschland den Eigentumsanspruch von
1⁄3, in England 1⁄2, in Frankreich 1⁄7 des gesamten
Grund und Bodens. Seit Papst Innocenz III. (1198 bis
1216) werden diese gewaltigen Rechtsansprüche durch
Erhebung direkter Steuern auf alles Kircheneinkommen (Kreuzzugssteuern) geltend gemacht, die sich
rasch zu einer Besteuerung der gesamten Christenheit erweitern. Mit diesen Geldsteuern ist jedoch der
Boden der lehnsstaatlichen Ordnung der Dinge schon
prinzipiell verlassen. Der Entwickelungsprozeß der
Emanzipation der neuen Territorialfürsten auch von der
päpstlichen Herrschaftsgewalt muß deshalb in anderem
Zusammenhange erörtert werden.
§ 32. Anders als in Deutschland gestaltete sich die
Geschichte der Grafen- und Herzogsgewalt in Frankreich. Nachdem auch hier Karl der Dicke als unfähiger
Herrscher abgesetzt worden war, wählten die Großen des
Reiches nicht den Mächtigsten, sondern einen kleineren
ihrer Genossen zum Könige: den Grafen Otto von
Paris. Und in dieser Wahl war man nicht einmal einig.
Eine Gruppe der Wähler trat für einen Gegenkönig aus
dem Hause des Karolingergeschlechts ein. Die Herrschaft
dieser Gegenkönige dauerte volle hundert Jahre. Der
lästigen Einfälle der Normannen suchte man dadurch
Herr zu werden, daß man ihnen im Jahre 911 ein bestimmtes Gebiet im nördlichen Frankreich unter königlicher
Oberhoheit überließ. Frankreich selbst wurde ein Lehen
des deutschen Reiches. Erst vom Jahre 987 ab, wo der
letzte Karolinger in Schimpf und Schande zu Grunde geht,
ist die Herrschaft der Kapetingerkönige eine unbestrittene. Sie hatte trotzdem zunächst noch nicht viel
zu bedeuten. Die großen Grafen fühlen sich dem Könige
ebenbürtig und waren ihm an Macht oft weit überlegen.
Der Süden mit seinen vielen Städten aus römischer
Zeit und seinen seither regeren Beziehungen zu Italien
und Spanien trennte sich vom Norden. Statt zu herrschen,
begnügten sich die Kapetingerkönige vielmehr durch
kleine Geschenke die freundliche Zuneigung der großen
Herren zu erhalten. Ungehindert verfügten die Grafen
und Herzöge über das Kirchengut und über die Kirchenämter und waren dabei fortgesetzt bestrebt ihr Machtgebiet
durch Kriege und Fehden auf Kosten ihrer Nachbarn zu
erweitern. Um die damit verbundenen gräulichen Verwüstungen des Landes und furchtbaren Quälereien namentlich der grundholden Bauernschaft etwas zu mildern, wurde
von der ersten Hälfte des XI. Jahrhunderts ab durch die
französische Kirche der Gottesfriede (Treuga Dei)
gepredigt. Wenigstens an den Tagen der Woche, die
durch die letzten Tage des Erlösers geheiligt waren, von
Mittwoch abend bis Montag früh, sollte jede Fehde untersagt sein und diejenigen, welche in dieser Zeit Gewalttätigkeiten ausübten, mit dem Kirchenbann belegt werden.
Die ohnehin schon schwierige Lage des französischen
Königs wurde im Jahre 1066 dadurch noch verschärft,
daß einer der mächtigsten französischen Lehnsträger,
Herzog Wilhelm von der Normandie, sich England
eroberte. Schon im XI. Jahrhundert werden von den
Grafen und Herzögen Grafschaftssteuern in ihren Gebieten
erhoben und nach ihrem Belieben verwendet. Ein Zerfallen
des Westfrankenreiches in selbständige Territorialgebiete schien unausbleiblich.
§ 33. Da waren es zwei Faktoren, welche der Entwickelung dennoch den anderen Weg weisen sollten.
Durch 900 Jahre blieb die französische Königskrone
in dem Hause der Kapetinger. Die übermächtigen
Großen schienen sich wenig darum zu kümmern, daß die
kleine Königswürde schon im XII. Jahrhundert erblich
wurde. Die Kapetinger aber konnten ruhig abwarten,
bis die rechte Gelegenheit gekommen war, Frankreich
in einen Einheitsstaat zu verwandeln. Diese Gelegenheit kam denn auch mit dem Beginn der Kreuzzüge
(1095), welche das französische Königtum von seinen
gefährlichsten Vasallen befreite, die sich an den neuen
Eroberungen im Orient mit Eifer beteiligten. Die französische
Kirche und die Bevölkerung der Städte, welche ebenso
wie der König von dem Adel bedroht wurden, schlossen
sich enger zusammen, um schon unter Ludwig IV.
(1108—1137) die raubgierigen Burgherren zu bestrafen.
Ihre gemeinsame Politik aber mußte vor allem gegen den
König von England gerichtet werden, welcher um die Mitte
des XII. Jahrhunderts allerdings als Vasall der französischen
Krone die Hälfte von ganz Frankreich besaß, während der
König selbst kaum ein Viertel des Landes zu seinem gesicherten Besitz rechnen durfte. Der Kapetinger Philipp II.
(1180—1223) benutzte nun die Abwesenheit des englischen Königs Richard Löwenherz auf seinem
Kreuzzuge, um trotz seines feierlichen Gegenversprechens
in Johann ohne Land, dem Bruder des Abwesenden,
einen eigenen Kandidaten auf den englischen Thron zu
bringen. Aber kaum fühlte sich dieser in seiner Position
gesichert, als Philipp II. ihn vor sein Lehnsgericht zitierte.
Da Johann mit Berufung auf seine Würde als König von
England zu erscheinen sich weigerte, erklärte Philipp ihn
durch lehnsgerichtlichen Spruch all seines französischen
Besitzes für verlustig und eroberte diese Gebiete zum
größten Teile. Als hierauf eine Vereinigung des Königs
von England mit dem deutschen Kaiser, dem Welfen Otto IV.,
dem Herzog von Brabant und dem Grafen von Flandern
zu Stande kam, siegte Philipp in der Schlacht bei
Bouvines (1214) mit den Fußvolkkontingenten
seiner Städte glänzend über die vereinigte Vasallenreiterei
der Gegner. So legten die Kapetinger den Grundstein
zu einer nationalen Einigung Frankreichs unter ihrem
Szepter in einer Zeit, in welcher die weltliche Spitze des
mittelalterlichen Lehnsstaates schon so schwach geworden
war, daß bald darauf (1247) der Papst Innocenz IV. die
deutsche Kaiserkrone im Auslande ausbieten mußte, weil
in Deutschland keiner der Großen mehr auf ihren Besitz reflektierte.
Indeß: nationale Einigung Frankreichs — städtische
Fußvolkkontingente — Vereinigung der Krone, der Kirche
und des Volkes gegen den hohen Adel — das alles sind
Begriffe und Vorgänge, die nicht mehr dem lehnsstaatlichen
Systeme angehören. Auch deren weitere Entwickelung
wird daher in anderem Zusammenhange zu betrachten sein.
§ 34. Wiederum eigenartig lagen die Verhältnisse
in England. Dem normannischen Eroberer Wilhelm I.
(1066—1087) waren die revolutionären Entwickelungstendenzen, welche die lehensstaatliche Ordnung auf dem
Kontinent zum Nachteile für die Zentralgewalt in sich
trug, natürlich nicht unbekannt geblieben. Sein Streben
war deshalb von Anfang an darauf gerichtet, die englische Königskrone gegen diese Gefahr möglichst
sicher zu stellen. Der König mußte vor allem reich
sein. Wilhelm I. erhob deshalb für die Krone den
Rechtsanspruch auf den gesamten Grund und
Boden des eroberten England. Die angelsächsischen
Adligen, welche das Land gegen ihn verteidigt hatten,
wurden als Rebellen behandelt und ihr ganzes Habe oder
doch ein Teil desselben eingezogen. Aus dem Ganzen
sonderte der König zunächst einen gewaltigen Besitz
für die Krone aus. Dann wurden die normannischen
und französischen Gefolgsleute und Siegesgenossen mit Kronlehen ausgestattet. Den Kirchen
und Klöstern wurde ein bestimmter Besitz zugewiesen.
Da und dort wurde freier bäuerlicher Besitz belassen.
Kurz: der Eroberer führte nach seinem Ermessen eine
Neuverteilung des gesamten Grundbesitzes in England durch. Da für die Krone noch Gefälle und Einkünfte
verschiedener Art vorgesehen wurden, schien die Königsmacht auf absehbare Zeit ökonomisch gesichert und unabhängig gestellt. Damit jedoch die vom Könige verliehenen Rechtsansprüche am Grund und Boden in England
sich nicht in der üblichen Weise zu Gunsten der Beliehenen
verschieben konnten, ließ Wilhelm I. in den Jahren
1083—1086 ein Reichsgrundbuch anlegen, das den
Namen „Domesday Book“ (abgeleitet von dem angelsächsischen Worte domesday — „Tag des Gerichts“) erhielt. Hier wurden alle Kronlehen, Kirchengüter, freie
Bauergüter, der städtische Besitz und die Höfe der Unfreien mit den darauf lastenden Abgabepflichten eingetragen
und der König hielt streng auf gewissenhafte Erfüllung aller Pflichten.
Trotz dieser klugen weitschauenden Politik kam unter
Johann (ohne Land) (1199—1216) das englische Königs
tum in bedrängte Lage. Es verlor, wie bereits erwähnt,
fast alle seine reichen Besitzungen in Frankreich: Maine,
Touraine, Guienne, Gascogne, mußte im Streit mit der
römischen Kirche dem Papst Innocenz III., den Lehenseid für die englische Krone leisten (1213), und jetzt erhoben sich auch die großen Vasallen. Aber ihr Streben
ist nicht, wie anderwärts, darauf gerichtet, als Territorialfürsten sich unabhängig vom Könige zu machen. Die im
Reichsgrundbuch fixierten Rechte an Grund und Boden
geben ihrer Politik eine ganz andere Richtung. Wenn in
dem Domesday Book die Rechtsansprüche des Königs auf
den Boden des Landes den Grundbesitzern gegenüber
fixiert waren, dann wollten die Vasallen und ihre Anhänger
auch die Rechte der Untertanen der Königsgewalt
gegenüber verbrieft haben. Während in Frankreich
der König mit der Kirche und den Städten gegen den
hohen Adel kämpfte, waren in England Kirche, Adel
und Städte einig der übermächtigen Königsgewalt
gegenüber. So wurde 1215 auf der Wiese Runnemelde
bei Windsor die Magna Charta libertatum, die Grundlage der heutigen englischen Verfassung mit dem Könige
vereinbart. Die Aemter der Bischöfe und Aebte sollten nicht
mehr durch das Belieben des Königs, sondern durch die freie
Wahl der Geistlichen besetzt werden. Die Verfügungsgewalt
des Königs auf die Nachfolge im Lehen sollte zu Gunsten
der Erblichkeit der Lehen beschränkt sein. An Stelle
des Lehnsdienstes sollte die Zahlung eines Schildgeldes treten. Die Erhebung von Hilfsgeldern als
ordentliche Steuern für den König sollte nur nach vorheriger Zustimmung der Prälaten und Barone zulässig sein. Jeder Freie sollte nur von seinesgleichen
nach Landrecht gerichtet werden. Die Städte sollten
ihre Privilegien behalten und die Kaufleute freien
Verkehr haben. Es sind bereits moderne Volksrechte,
welche mit diesem Schriftstücke dem englischen Könige
abgerungen wurden. Aber die Einführung eines Reichsgrundbuchs in den Jahren 1083—86 war ja auch bereits
eine moderne gesetzgeberische Tat. Wilhelm der Eroberer
hat dem englischen Volksleben den eigentümlichen Charakter
eines bunten Nebeneinander von alten und neuen
Formen aufgedrückt. Trotzdem wird die entwickelungsgeschichtliche Betrachtung für England die Periode des
Lehnsstaates bereits 150 Jahre nach der normannischen
Eroberung mit der ersten königlichen Bewilligung der
Magna Charta abschließen müssen.
§ 35. Kaiser und Papst. Ein arabisches Sprichwort
aus der Zeit Muhammeds lautet: „Es gibt nur einen Gott,
wenn es zwei gäbe, würden sie miteinander kämpfen.“
Der Kampf zwischen dem weltlichen und dem geistlichen
Schwerte um die Vorherrschaft im Lehensstaate war etwas
naturnotwendiges. Trotzdem war auch die doppelte Spitze
ein notwendiger Bestandteil der lehensstaatlichen Verfassung.
Schon der Karolingerstaat charakterisierte sich als ein
Verschmelzungsprodukt der römischen Kirche mit dem
Frankenstaate in der Weise, daß trotzdem beide ihre
selbständigen Organisationen bewahrten. Wie
hätte es im Lehensstaate anders sein sollen, nachdem er
als organische Kulturfortsetzung des Karolingerstaates
hervorgewachsen ist? Es wäre für Beide um das XI. Jahrhundert wiederholt ein Leichtes gewesen, die andere Spitze
ohne viel Kraftanstrengung auszuschalten. Sie taten es
nicht. Kaiser und Papst bedurften einander. Die
Karolingerkönige haben immer wieder dem Papste in Rom
durch das Frankenschwert die persönliche Sicherheit gewährleistet. Als dann unter dem Kinde Ludwig (899 bis
911) Deutschland in seine Herzogtümer zu zerfallen drohte,
und die einzelnen Herzöge mit voller Eigenmächtigkeit
über das Kirchengut verfügten, da waren es die deutschen
Bischöfe und Aebte, welche im Einverständnis mit dem
Papste all ihren Einfluß aufboten, um die Großen des
Reichs zu einer glücklichen Königswahl zu bewegen. Und
als die zügellose städtische Aristokratie Roms mit ihren
Günstlingen den päpstlichen Stuhl im X. und in der ersten
Hälfte des XI. Jahrhunderts verunzierten, als die großen
römischen Adelsgeschlechter der Crescentier und der
Tuskulaner um die päpstliche Würde wie um ein Besitztum ihrer Familien kämpften, da haben die deutschen
Kaiser Otto der Große (936 bis 973), Otto II. (973 bis 983),
Otto III. (983 bis 1002) und namentlich noch Heinrich III.
(1036 bis 56) das Papsttum dadurch gerettet, daß sie als
römische Patrizier das Ernennungsrecht für das römische
Bistum ausübten und die Wahl des Papstes von Rom
nach Deutschland verlegten. Trotzdem mußte das
XIII. Jahrhundert den Zusammenbruch der kaiserlichen
Herrlichkeit und die Alleinherrschaft des Papstes über das
christliche Abendland bringen, weil in einer Zeit, in der
das Geld seine unheilvolle Herrschaft angetreten hat, der
Kaiser verarmt, der Papst aber infolge jener Ereignisse,
welche die Kreuzzugszeit begleiteten, zum reichsten
Herrn der Christenheit geworden war.
§ 36. Macht und Ansehen der Kaiserkrone hatten
mit Karl dem Großen ihren Höhepunkt erreicht, um
von da ab fast fortgesetzt zurückzuweichen, Heinrich I.
und Kaiser Otto dem Großen gehorchte nur ein Teil
des ehemaligen Frankenreiches: das Ostfrankenreich
(Ostarihi) am Rhein, Elbe, Main und Donau, dem noch
Italien zugefügt worden war. Die Weltherrschaft des
deutschen Kaisers war für außerdeutsche Länder ein
bloßer Name oder auf kurze Zeit eine bloße Oberlehensherrlichkeit mit bescheidenen Tributleistungen geblieben.
Die Weltherrschaft des deutschen Kaisers beschränkte
sich tatsächlich auf die Herrschaft über Italien.
Der Reichtum der deutschen Kaiserkrone bestand aus dem von Pfalzgrafen verwalteten Reichsgrundbesitz und aus jenen Einkünften aus Zöllen, Gerichtsgeldern, Lehensabgaben aller Art, deren Verwaltung
in den vom Kaiser nicht selbst beherrschten Gebieten den
Grafen und Herzögen als kaiserlichen Statthaltern überlassen war. Aber schon Heinrich I. und Otto I. haben erkannt, daß für die kaiserlichen Verwaltungsgebiete der
Herzöge und Grafen die große Gefahr bestand, durch die
immer entschiedener hervortretende Erblichkeit dieser
Aemter der Krone verloren zu gehen. Otto I. begann
deshalb die Herzogtümer mit seinen nächsten Verwandten zu besetzen. Und als durch das rebellische
Verhalten der Söhne und Vettern diese Politik nicht als
die richtige beibehalten werden konnte, waren von Otto
dem Großen bis auf Heinrich IV. (936 bis 1106) die
deutschen Kaiser bemüht, ihre Macht auf den Schultern
der deutschen Kirchenfürsten zu gründen. Ganze
Grafschaften und Herzogtümer wurden den deutschen
Bischöfen und Aebten als kaiserliches Lehen übertragen.
Während unter den letzten Karolingern die Kirchenfürsten
sich kaum der Gewalttätigkeiten der weltlichen Fürsten
erwehren konnten, scheinen jetzt die geistlichen
Fürstentümer mit ihrer stetig wachsenden Macht die
weltlichen Grafschaften fast zu verschlingen. Für diese
Reichslehen in geistlicher Hand war die Erbfolge der
Lehensträger ausgeschlossen. Mit jeder Handänderung
fielen diese Herrschaftsgebiete wieder an den Kaiser zurück,
welcher sie an seine zuverlässigen Getreuen von Neuem
vergeben konnte. Das Kirchengut war Reichsgut geworden. Beim Aufgebot des kaiserlichen Vasallenheeres
standen die geistlichen Fürsten nicht nur dem Range,
sondern auch der Truppenstärke nach an erster Stelle.
Ein Aufgebotsbrief des Kaisers Ottos II. von 981 fordert
die Stellung von 1990 Panzerreitern, wovon 1482 die
geistlichen Herren, 508 die weltlichen Vasallen des Reiches
stellen sollten. Manch einer dieser streitbaren Bischöfe hat
inmitten seiner Vasallenreiter in der offenen Feldschlacht
den Tod für Kaiser und Reich gefunden.
§ 37. Trotzdem war auch auf solche Weise das
Vermögen der deutschen Kaiserkrone gegen den Zusammenbruch nicht versichert.
Die Vermögensverwaltung der kaiserlichen
Krongüter blieb in der naturalwirtschaftlichen Organisation stecken. Ohne geordnete Buchführung irgend
welcher Art, die damals im christlichen Abendlande auch
noch garnicht bekannt war, hatte man das System der
naturalen Ueberschußanweisung für die einzelnen
Domänen beibehalten. Diese Ueberschüsse wurden durch
die Gewohnheit fixiert. Die bei steigenden Preisen der
Produkte steigenden Erträge der Güter sind dem Kaiser
nicht zugute gekommen. Wohl aber wurde aus dem
Domänenvorstand häufig ein Erbpächter, welcher zur
Lieferung von bestimmten Naturalien an den Kaiser verpflichtet schien. Und aus der Erbpacht ist schließlich das
Erbeigen geworden. Die betreffende Domäne aber war
damit der kaiserlichen Vermögensverwaltung entfremdet.
Die Einnahmen der Krone aus den Konfiskationen der
Güter rebellischer Vasallen, aus der Erbfolge in das
Gut der Erbenlosen und aus den Eroberungen auf
slavischem Gebiet waren zwar vom X. bis XII. Jahrhundert noch sehr beträchtlich. Aber auch die neuen
Grundbesitzerwerbungen wurden dem so leicht Verlust
bringenden System der naturalwirtschaftlichen Verwaltung
unterstellt. Schon im XI. Jahrhundert hören die
kaiserlichen Reichsforsteinhegungen auf,
um durch Einhegungen der Territorialherren ersetzt zu werden.
Trotzdem bestand die eigentliche Schwäche der ökonomischen Position der Kaiserkrone weniger in dem Mangel
an Grundbesitz und weit mehr in dem Mangel an
Geldeinnahmen zu einer Zeit, in welcher die Ansprüche
an die Hofhaltung immer größer wurden, die Warenpreise
sich fortwährend erhöhten, die Anforderungen an die
„Milte“ des Königs sich steigerten und das Geld sich
anschickte, die Welt zu regieren. Die großen
kaiserlichen Regalien wie die Zölle, das Geleitrecht, die Markt- und Münzhoheit, welche jetzt sehr
wohl große und immer steigende Geldbeträge hätten abwerfen können, waren leider von Anfang an nur zu willig
an die Territorialherren verschleudert worden. Die
immer wieder erneuerten Versuche, eine allgemeine
Reichssteuer einzuführen, sind von Heinrich IV. bis
auf Otto IV. (1066 bis 1215) regelmäßig gescheitert.
Nur die Reichsstädte fanden sich bereit, eine Pauschalsumme, welche mit jeder einzelnen Stadt von Jahr zu
Jahr besonders vereinbart werden mußte, dem Kaiser zu
steuern. Außerdem blieben der Krone die veralteten
Servitien der Abteien und Propsteien mit den
Ehrengeschenken der Fürsten, das bedenkliche
Mittel der Zwangsanleihe und der systematischen
Verpfändung von Kirchengut als verschleierte Zwangsanleihe und endlich die längst verhaßten Einnahmen
für den Verkauf von geistlichen Aemtern und die
Erteilung von Reichslehen mit den Einkünften aus
den für den Kaiser zurückbehaltenen Reichsabteien.
Schon der bedenkliche Charakter verschiedener Positionen
dieser kaiserlichen Einnahmen bezeugt, daß die verfügbaren Mittel hinter den Anforderungen der großen Aufgaben des Kaisers weit zurückblieben.
§ 38. Wahrscheinlich am meisten hatte unter
den ungenügenden Geldeinnahmen des Kaisers die Rechts
pflege zu leiden. Seitdem unter den letzten Karolingern
die großen Grundherren die Möglichkeit erkannt hatten,
als Territorialherren zur Selbstherrlichkeit zu gelangen, war
auch jeder einzelne derselben bestrebt, seinem Landhunger
zu fröhnen und sein Gebiet auf Kosten seiner Nachbarn
zu erweitern. Damit hat sich jene Rechtslage ausgebildet,
welche als die Herrschaft des Faustrechtes bezeichnet
wird. Möglichst unvermutet, an einem hohen kirchlichen
Feiertage etwa, fiel der böse Nachbar mit seinen Waffenknechten und seinen Gefolgsleuten über den Ahnungslosen
her, vernichtete die Ernten, quälte in scheußlicher Weise
die fremden Grundholden durch Augenausstechen, Blenden,
Verstümmeln und Totschlagen, zerstörte den Herrensitz
des selbst gewählten Gegners und schaltete nach Belieben
über dessen und seiner Familienmitglieder Tod und Leben.
Das ganze Besitztum wurde dann vom Gegner eingezogen,
weil es nach Fehderecht „erworben“ war. Diesen anarchistischen Zuständen gegenüber waren die Könige in
der Regel machtlos. Es fehlten die Mittel, um etwa eine
auserwählte Truppe unter der Führung von Königsboten
regelmäßig das Land durchreisen zu lassen, um das Recht
zu schützen und das Unrecht zu kränken. So blieb es
denn den Grafen und Herzögen und den Vögten der geistlichen Herrschaften überlassen, an Ort und Stelle den
Königsfrieden zu wahren. Aber diese Herren gehörten in
der Regel selbst zur Zunft der Raubritter und waren nur
zu häufig der schlimmsten Einer. Und schließlich waren
ja damals auch die Könige der Meinung, daß Verrat
und Meuchelmord durchaus erlaubt seien, wenn es
sich um Beseitigung eines unbequemen Gegners handle.
Als der Verkehr zunahm, machte man mit den
wohlhabenden Reisenden ein besonderes Geschäft
dadurch, daß man diese zwang, sich auf ihrer Straße
geleiten zu lassen, und dafür eine möglichst hohe
Summe erpreßte. Man zögerte aber auch nicht, diese
Erwerbsart in der Weise abzukürzen, daß man den Wandersmann einfach ausplünderte und gefangen nahm, um ihn
nur gegen entsprechendes Lösegeld wieder frei zu geben.
Dieser so weit gehenden Unsicherheit gegenüber war
man in erster Linie auf die Selbsthilfe angewiesen,
die durch den Bau befestigter Burgen wesentlich verstärkt
wurde. Aber diese Hilfe blieb naturgemäß eine recht
lückenhafte. Wer nicht selbst eine Burg besaß und für
den Fall der Not das Recht erwerben wollte, sich eine
Burg öffnen zu lassen, hatte dafür eine entsprechend hohe Summe zu zahlen.
§ 39. Da kam die, von den großen Grundherren in
ihrem Besitz besonders oft geschädigte französische
Kirche auf den Gedanken, den mangelnden Königsfrieden durch einen „Gottesfrieden“ (Treuga Dei) zu
ersetzen. Und damit hat die Rechtsentwickelung in ihrer
mittelalterischen Hilflosigkeit einen Weg eingeschlagen, der
seltsamer Weise heute noch bei den echt zünftigen Staatsmännern als der normale gilt. Man war damals zwar im
Prinzip der Ueberzeugung, daß jede Gewalttat als Unrecht
zu verbieten und zu bestrafen sei. Weil aber überall böse
Gewalttaten verübt wurden, hielt man ein prinzipielles Verbot für zu weitgehend. Man machte deshalb der herrschenden Lebensweise möglichst weitgehende Konzessionen und
begnügte sich damit zu fordern, daß die letzten Tage des
Erlösers geheiligt seien, also von Mittwoch Abend bis
bis Montag früh jede Fehde bei Strafe des Kirchenbannes
zu unterbleiben habe. Drei Tage der Woche blieben
damit dem Faustrecht freigegeben. Diese kirchliche
Bewegung begann etwa mit dem Jahre 1053. Bald
wurden auch die hohen kirchlichen Feiertage in den Gottesfrieden mit einbezogen. Die dann folgende Kreuzzugsbewegung war der allgemeineren Ausbreitung des
Gottesfriedens günstig. Friedrich I. bestimmte im Jahre 1187
bei Strafe der Ehrlosigkeit, daß die Fehde sich wenigstens
dadurch von einem gemeinen räuberischen Ueberfall unterscheiden müsse, daß sie 3 Tage vorher angesagt werden
müsse. Die rohe Rauflust der Ritter suchte man seit
dem XI. Jahrhundert durch die Sitte der Turniere in
weniger gefährliche Bahnen zu lenken. Gegen die skandalösen Ausbeutungen des Geleitrechts richteten sich besondere Reichsbeschlüsse von 1201, 1208, 1234, 1235 usw.
Trotzdem blieb natürlich noch mehr als genügend Unrecht
ungesühnt. Aber die bescheidene Besserung der groben
Mißstände, welche auf diese Weise erreicht wurden, führten
sich auf die Initiative der Kirche zurück, die dort eingetreten war, wo die Schwäche der staatlichen Gewalt jede
zeitgemäße Aktion unterlassen hatte. Dieser unleugbare
Erfolg der Kirche veranlaßte sie auch andere Reformfragen, ohne Rücksicht auf die kaiserliche Initiative, in
Angriff zu nehmen. Und dazu war ja allerdings seit geraumer Zeit gerade für die Kirche mehr als genügend Anlaß geboten.
§ 40. Schon mit den ersten Kirchenbauten im
Frankenreiche durch die Grundherren war es Sitte geworden, Kirchen und Klostergründungen nicht nur als
eine Tat zur Ehre Gottes, sondern auch als ein rentables geschäftliches Unternehmen zu betrachten.
Es erschien als selbstverständlich, daß der Grundherr bei
„seinen“ Kirchen, Klöstern und Bistümern über die überschüssigen Einnahmen zu Gunsten seiner Tasche verfügen
konnte, daß er diese Kirchen, Klöster und Bistümer dazu
benutzte, um seine Angehörigen zu versorgen, oder —
wie Kaiser Konrad II. (1024—1039) — die Erbfolgefrage
dadurch zu lösen, daß er seine sämtlichen Söhne bis auf
zwei, von denen der eine kinderlos war, gezwungen hat,
Kleriker zu werden, oder daß er von einem Bewerber der
Abt- und Bischofsstelle, welcher nicht zu seiner Familie
gehörte, sich eine entsprechende Geldsumme für Uebertragung dieses Amtes zahlen ließ. Schon seit dem V. Jahrhundert ist es Sitte gewesen, nicht den Würdigsten,
sondern denjenigen zum Bischof zu weihen, der die
größere Geldsumme dafür zahlte. Ebenso war man
längst daran gewöhnt, die Abtswürde besonders reicher
Abteien als Grundherr selbst zu behalten, oder einem
andern Laien zu vergeben, um in beiden Fällen zwar
das feste Einkommen zu beziehen, die Abtsstelle aber durch
einen Vikar, welcher nur bescheidene Vergütung erhielt,
versehen zu lassen. Unter den sächsischen und fränkischen
Kaisern hatte diese Verschmelzung der weltlichen und
kirchlichen Dinge dazu geführt, daß die Bischöfe infolge
ihrer Ueberhäufung mit Grafen- und Herzogspflichten die
Zeit nicht erübrigen konnten, um ihre Pfarreien zu
inspizieren. Mit dem zunehmenden Reichtum der
Kirchen tauchte bei der damals zulässigen Priesterehe
unter den Verhältnissen des Lehenstaates noch eine besondere Gefahr auf. Sehr häufig konnte man nämlich
beobachten, daß die Priestersöhne nicht allein das Erbteil ihrer Väter erhielten, sondern auch das Kirchengut
als ihr Erbteil in Anspruch nahmen. Je reicher die
Kirchen wurden, desto energischer war deshalb das Volk
wie die Grundherren für ein Verbot der Priesterehe.
Wo dagegen, wie im bäuerlichen Friesland, die Kirchen
verhältnismäßig arm blieben, bevorzugten die Kirchengemeinden ebenso entschieden verheiratete Priester.
All diese Mißstände mußten um so härter empfunden
werden, je mehr sich im Volke das Verständnis für die
christlichen Lehrsätze verbreitete. Eine entsprechende
allgemeine Reformbewegung konnte nicht ausbleiben.
§ 41. Den Gepflogenheiten jener Zeit ohne Druckerpresse und ohne geordnete Registraturen entsprechend er
folgte die erste Reaktion gegen die herrschenden kirchlichen Mißstände in der Weise, daß Jemand sich eine klare
Vorstellung darüber zu geben versuchte, wie diese Verhältnisse nach seiner Auffassung eigentlich am besten geordnet sein würden, um dann im Sinne dieses seines
Programms fertige Urkunden herzustellen, welche beliebige
Zeit ruhten, um später auf einmal als angeblich echter
urkundlicher Beweis eine ganz bestimmte Rolle zu spielen.
So sind viele Städtefreiheiten und Reichsprivilegien der
verschiedensten Art entstanden. Und so sind auch die
pseudo-isidorischen Dekretalien mit der Urkunde über
die sog. konstantinische Schenkung ins Leben getreten.
Die Reformbewegung, getragen durch das lebendige Bedürfnis und das bessere Beispiel, ist um das Jahr 910 in dem
französischen Kloster Cluny erstanden. Die Cluniacenser
führten alle Mißstände in der Kirche auf die Oberherrschaft
der Welt zurück. Aus diesen weltlichen Fesseln mußte
die Kirche befreit werden. Die Anstellung von Geistlichen
durch Laien (Laieninvestitur) sollte nach ihrer Auffassung verboten sein, ebenso die Vergebung geistlicher Stellen und Pfründen an Laien. Die Besetzung der Bischofs- und Abtsstellen sollte durch freie
kanonische Wahl erfolgen. Es sollte verboten sein,
gegen Geldzahlung kirchliche Weihen zu erteilen
und kirchliche Stellen zu vergeben (Simonie). Das
Kirchengut sollte für den weltlichen Arm unantastbar bleiben, Kirche wie Kirchengut sollten Christus
allein gehören. Endlich forderten sie strenge und
sittenreine Erziehung und Lebensweise der
Kleriker nach den Grundsätzen der Armut und der Uneigennützigkeit und eben deshalb das Verbot der
Priesterehe (Cölibat).
§ 42. Mancher deutsche Kaiser stand auf dem Boden
dieser kirchlichen Reformbewegung. Schon Ludwig der
Fromme (814—840) hat die Bestrebungen der Entweltlichung der Klöster unterstützt und die Freiheit und Unabhängigkeit der Kirche anerkannt. Otto I. (936—973)
war ein tief religiöser frommer Mann und für seine Zeit
der Mittelpunkt einer sittlichen Renaissance. Otto III.
(983—1002) war ausgesprochener Anhänger der asketischen
kirchlichen Weltanschauung. Heinrich II. (1002—1024)
hat einige Klöster dadurch entweltlicht, daß er den
größeren Teil ihres Grundbesitzes, auf welchem weltliche
Verpflichtungen ruhten, an Reichsvasallen nach
Lehensrecht vergab. Auch Konrad II. (1024—39) hat
die Entweltlichung der Klöster im Sinne Heinrich II.
weiter geführt. Kaiser Heinrich III. (1036—56) hat
drei Päpste in Rom eingesetzt, welche entschiedene
Anhänger der kirchlichen Reformbewegung waren, und
ist in den deutschen Reichssynoden mit dem Papst
gegen die Simonie und gegen die Priesterehe (Cölibat) aufgetreten.
Da kam im Jahre 1056 Heinrich IV. als sechsjähriger Knabe zur Nachfolge, unter der Vormundschaft
seiner Mutter, der Kaiserin Agnes. Wie die Fürsten im
Reiche, so benutzte auch die päpstliche Partei in
Rom diese Gelegenheit, um sich von der kaiserlichen
Gewalt möglichst zu emanzipieren. 1059 wurde durch
päpstliches Dekret der Einfluß des römischen Adels
und des deutschen Kaisers auf die Papstwahl beseitigt und zum ersten Male dem Papst eine zweifache
Krone verliehen, wovon die untere die „Königskrone von
Gottes Gnaden“, die obere die „Kaiserkrone von St. Peters
Gnaden“ bedeutete. Die Kaiserin Agnes war nachträglich
damit einverstanden. Dann wurde die päpstliche Würde
einem Manne übertragen, welcher schon bei fünf vorhergehenden Päpsten die weltlichen Geschäfte des päpstlichen
Stuhles geleitet hatte und prinzipieller Anhänger der kirch
lichen Reformbewegung war: Gregor VII. (1073 bis 1085).
Das Verbot der Priesterehe, der Simonie und der Laieninvestitur wurde streng durchgeführt und mit hoher Sittenstrenge das päpstliche Amt verwaltet.
Inzwischen hielt der leichtfertige junge Heinrich IV.
in Goslar einen üppigen Hof. Schon unter seinem haushälterischen Vater Heinrich III. war die finanzielle
Lage des kaiserlichen Hauses eine so bedenkliche, daß die deutsche Kaiserkrone zum ersten
Male versetzt wurde, um dringend nötige Geldmittel
flüssig zu machen. So mußte Heinrich IV. natürlich bald
tief verschuldet sein. Um Geld zu beschaffen, griff er
wieder zum Verkauf der kirchlichen Aemter und
Weihen, behielt die beiden reichen Reichsabteien
Lorch und Corvey für sich und verschenkte gegen
ein Dutzend solcher Reichsabteien an deutsche Bischöfe,
um sie in guter freundschaftlicher Stimmung zu erhalten.
Dazu der Streit Heinrichs mit seiner Gemahlin, mit den
deutschen Fürsten, mit den Sachsen — ist es möglich, daß
dieser Weg nicht nach Canossa und nach Ingelheim
hätte führen können?
§ 43. Indeß lag das wahrhaft Bedenkliche der damals
für die deutschen Kaiser gegebenen Situation nicht in der
Bedeutung des kaiserlichen Bußganges nach Canossa,
sondern in der unzureichenden Beantwortung der so
nüchternen Frage: Woher bezieht die Kaiserkrone
die unbedingt erforderlichen Geldmittel, nicht um
alle großen kaiserlichen Aufgaben lösen zu können, aber
um doch wenigstens den drohenden ökonomischen Bankrott zu verhüten?
Die von Heinrich IV. angewendeten Mittel des Verkaufs geistlicher Aemter und kaiserlicher Lehen und der
Uebertragung der reichsten Abteien auf den Kaiser und
seine Freunde hatten das seit Beginn der Kreuzzüge so
lebhafte religiöse Empfinden der großen Mehrheit aller
maßgebenden Kreise gegen sich und mußten schon
deshalb als unanwendbar erscheinen. Trotzdem konnte der
Kaiser nicht kurzer Hand auf sein Ernennungsrecht der
Bischöfe und Aebte verzichten. Seit mehr als 1 1⁄2 Jahrhunderten hatten die deutschen Kaiser mit fleißigen Händen
in den deutschen geistlichen Fürstentümern einen gewaltigen
Reichtum an Reichsgütern aufgehäuft, die bis dahin ihren
Charakter als Reichsgüter beibehalten hatten. Die Krone
mußte im Interesse der Selbsterhaltung bestrebt sein,
diesen Reichtum dem Reiche zu bewahren. Im Jahre 1111
schien Papst Paschalis II. bereit zu sein, auf diesen gesamten Besitz im Namen der Kirche zugunsten des Reiches
zu verzichten, wenn von Seiten des Reichs auf die Laieninvestitur verzichtet würde. Aber hiergegen erhob sich
aus den Kreisen der hohen deutschen Geistlichkeit ein
einmütiger Entrüstungssturm. Daß der Papst darauf zum
Nachgeben bereit war, ist leicht zu verstehen. Das Papsttum schien damit zunächst nichts zu verlieren, daß die
deutsche Kirche reich blieb. Anders mußte diese Frage
von der kaiserlichen Politik beantwortet werden. Die Einziehung des wirtschaftlich von der Kirche gut entwickelten
Reichsbesitzes in kirchlichen Händen zugunsten der Krone
hätte bei sorgsamer Verwaltung wahrscheinlich sofort
alle finanziellen Sorgen der Kaiser beseitigen können.
Heinrich II. und Konrad II. waren ja auf diesem Wege
schon vorangegangen. Doch die geistlichen Fürsten waren
schon zu reich und zu mächtig und die Kaiserkrone schon
viel zu arm geworden, als daß sie es härte wagen dürfen,
auf solche Weise aus allen ökonomischen Verlegenheiten
sich zu befreien. Das Nachgeben von Seiten der
Krone bedeutete deshalb hier den ersten Schritt zur
Umbildung der geistlichen Reichslehen in geistliche
reichsunmittelbare Territorien. Das Kompromiß,
welches unter solchen Umständen 1122 durch das
Wormser Konkordat zu Stande kam, hat diese Tatsache nur wenig verschleiert. Das uneingeschränkte
kaiserliche Ein- und Absetzungsrecht der Bischöfe und
Aebte wurde beseitigt, und auf die kaiserliche Einführung
in die Regalien beschränkt, die bedeutungsvoll genug
durch die Belehnung mit dem Szepter erfolgte. Wie bald
schon sollte vergessen sein, daß diese geistlichen Besitzungen zu einem wesentlichen Teile als angesammeltes
Reichseigentum entstanden waren. Alles ist Kirchengut
geworden. Und damit war dieser gewaltige Reichtum dem
Kaiser verloren und tatsächlich der päpstlichen Macht zugefallen.
§ 44. Nachdem die Versuche zur Einführung einer
allgemeinen Reichssteuer mißlungen waren und auf die
Einziehung der Reichsgüter in kirchlichen Händen verzichtet wurde, konnte das Ansehen der Kaiserkrone nur
noch auf einen möglichst großen Privatbesitz begründet
werden. Geldeinnahmen wurden am meisten benötigt.
Die geldwirtschaftliche Entwickelung war in Italien weit
mehr als in Deutschland zur Durchbildung gekommen. So
wurde denn die kaiserliche Politik auf neue Erwerbungen
in Italien gerichtet. Hier wurden zunächst 1118 die
Güter der verstorbenen Markgräfin Mathilde erworben. Inzwischen hatte seit dem XI. Jahrhundert der
Beginn des Studiums des römischen Rechts in
Oberitalien juristische Begriffe und Auffassungen verbreitet, welche einem kaiserlichen Eingriff in die Verhältnisse der lombardischen Städte sehr günstig waren. An
Stelle der bis dahin herrschend gebliebenen Auffassung der
Kaisermacht im Sinne des heiligen Augustin, trat
die Lehre des römischen Absolutismus im Sinne der
späteren römischen Kaiserzeit. Darnach waren die
Regalien unveräußerliche Bestandteile der kaiserlichen
Hoheitsrechte. Für die Finanzpolitik kamen hier namentlich
die Zölle und das Münz- und Marktrecht in Betracht.
Man hat berechnet, daß diese Regalien aus den lombardischen Handelsstädten jährlich die für damals sehr hohe
Summe von 18 1⁄2 Millionen Mark dem Kaiser liefern
würden. Der Krieg begann, Mailand wurde von Grund
aus zerstört (1162). In dem 1183 zwischen dem Kaiser
und den lombardischen Städten geschlossenen Frieden
mußte freilich zur größeren Hälfte auf diese Einnahmen
verzichtet werden. Aber die Macht des Geldes war
damals eine so gewaltige, daß die noch gezahlten
Millionen zu einem wesentlichen Teile das Aufblühen
des kaiserlichen Ansehens unter Friedrich Barbarossa (1152—1190) bewirken konnten. Der Kaiser aber
war deshalb unablässig bemüht, seine italienischen Besitzungen tunlichst zu erweitern.
Sein Sohn Heinrich VI. (1190—1197) heiratete die
Erbin des leistungsfähigen sicilianischen Normannenreiches. Der außerordentliche Glücksfall einer Gefangennahme des englischen Königs Richard Löwenherz,
welcher für seine Freilassung die Summe von 10 Millionen
Mark dem Kaiser zahlte, ermöglichte im Jahre 1194 auch
die Eroberung des Königsreichs Sicilien. Die
Hohenstaufen hatten den Schwerpunkt der finanziellen Unterlage ihrer kaiserlichen Macht aus Deutschland nach Italien verlegt.
§ 45. Aber das deutsche Kaisertum war damit nicht
gerettet. Die aus den deutschen lehensstaatlichen Verhältnissen entnommenen kaiserlichen Beamten waren mit
den Verhältnissen der aufblühenden oberitalienischen
Handelsstaaten in keiner Weise vertraut und traten hier
möglichst ungeschickt auf. Diese Handelsstaaten erfreuten
sich seit Beginn der Kreuzzüge einer außerordentlichen
Zunahme ihres Reichtums. Sie selbst strebten nach der
Handelsherrschaft über die Welt des Mittelmeeres. Wie
hätten sie sich unter ein kaiserliches Regiment dauernd
beugen sollen, dessen Lebensfähigkeit wesentlich von ihren
Steuerzahlungen abhing? Es kam deshalb sehr rasch zu
Zwistigkeiten und kriegerischen Kämpfen, bei welchen
auf Seiten der lombardischen Städte unvergleichlich reichere
Mittel zur Verfügung standen. Endlich hat gerade die unmittelbare und fast ständige Nachbarschaft zwischen
Kaiser und Papst wesentlich zur Verschärfung der
persönlichen Gegensätze zwischen beiden beitragen
müssen, die für die kaiserliche Familie in einer Zeit, die
von dem Gifthauch des Kapitalismus schon durchweht war,
um so gefährlicher wurden, als seit Innocenz III.
(1198—1216) es dem Papsttum bald gelingen sollte, der
ganzen Christenheit eine päpstliche Geldsteuer aufzuerlegen.
Mit Hilfe dieser Steuereinnahmen konnte der Papst im
letzten Drittel des 13. Jahrhunderts in einem Jahre über
16 Millionen Mark verfügen, welche Summe sich durch
Ablaßpredigten und Schuldaufnahmen noch wesentlich erhöhen ließ. Das Jahreseinkommen Kaiser
Friedrich II. (1215—1250) aus seinem Königreich
Sizilien, das den weitaus wertvollsten Teil seiner Einnahmen ausmachte, wird auf nicht ganz 1 1⁄2 Millionen
Mark angegeben. Konnte es bei einer solchen Verteilung
der materiellen Machtmittel zweifelhaft sein, welcher von
beiden Gegnern der völligen Vernichtung preisgegeben war?
Die Gegenkönige Philipp von Schwaben und
Otto IV. (1198—1215) überboten sich gegenseitig in bedenklichen Verschenkungen aus dem Reichsgute.
Friedrich II., (1215—1250) wurde in Deutschland erst
anerkannt, als er sich zu Opfern entschlossen hatte, die
den Territorialherren, den geistlichen Fürsten und der Kurie
Teile der ehemaligen Kaisermacht sicherten. Friedrichs
Sohn Konrad IV. (1250—1254) verpfändete den letzten
Rest der Hoheitsrechte des Reiches für ein kleines Heer,
mit dem er nach Italien ging, um dort mit seinem Bruder
Manfred für Erhaltung des sizilianischen Erbreichs zu
kämpfen. Am 29. Oktober 1268 fiel auf dem alten Markt
in Neapel das Haupt Konradins des letzten Sprößlings
des schwäbischen Kaiserhauses der Hohenstaufen unter dem
Beile des Henkers. Es war die kaiserlose die schreckliche Zeit (1254—1273). Fast alle Fürsten, Adelige und
Städte suchten sich im deutschen Reiche „reichsunmittelbar“ d. h. möglichst selbstständig zu machen. Dem Ausverkauf des Reichsgrundbesitzes und der Reichshoheiten
war der Bankerott der lehenstaatlichen Kaiserkrone mit der
Vernichtung der kaiserlichen Familie gefolgt. Damit schließt
die eigentliche Epoche des Lehensstaates.
§ 46. Mit dem Niedergang der Hohenstaufen
war der Charakter der deutschen Kaiser und der
deutschen Kaiserkrone ein völlig anderer geworden.
Die Reichsfürsten sahen sich in ihrer Entwickelung zur
vollen Souveränität auf Kosten der Kaiserwürde soweit
vorgeschritten, daß es zunächst keinem von ihnen nach
der Stellung des ziemlich ausgeraubten Reichsoberhauptes gelüstete. Der Kaiserthron wurde deshalb
für „arme“ Reichsgrafen frei (Rudolf von Habsburg 1273
bis 1291, Adolf von Nassau 1292 bis 1298, Heinrich von
Luxemburg 1308 bis 1313) nachdem diese Würde vorher
sogar an Ausländer meistbietend vergeben worden war
(Interregnum 1254 bis 1273). Erst als die Geschichte
dieser Reichsgrafen gezeigt hatte, daß der deutsche Kaiser
noch im Stande sei, durch Vergebung frei werdender
Reichslehen an Mitglieder seines Hauses und durch eine
kluge Heiratspolitik sich eine imponierende „Hausmacht“ zu schaffen, um auf diesem Wege, wenn auch
nicht Kaiser im lehensstaatlichen Sinne, so doch der
Erste unter den Reichsfürsten zu werden, interessierten sich auch die Reichsfürsten wieder mehr für die
Kaisercarriere. Die ursprüngliche Universalität der
lehensstaaatlichen Kaiseridee hatte sehr realen Erscheinungen gegenüber aufgehört, noch „zeitgemäß“ zu
sein. Die Einheit des christlichen Abendlandes unter dem
weltlichen Schwerte des Kaisers war einer Vielheit
nationaler und territorialer Staaten gewichen. Um
das heilige römische Reich deutscher Nation
herum hatten sich jetzt allmählich in Europa die Königreiche Frankreich, Spanien, England, Norwegen,
Schweden, Dänemark, Polen, das Großfürstentum
Littauen mit den Königreichen Neapel, Sizilien und
Sardinien, dem Kirchenstaate und der Republik
Venedig in Italien als durchaus selbständige Staaten
gruppiert. Wenn im XVI. Jahrhundert unter Kaiser
Karl V. und seinen Nachfolgern wieder Weltherrschaftspläne deutlich genug hervortreten konnten, so handelte es
sich um politische Bestrebungen, die auf dem Geldreichtum und den weltweiten Handelsbeziehungen der
Untertanen beruhten, es handelte sich um Erscheinungen
der Geldwirtschaft und des Kapitalismus, nicht mehr
um Anschauungen die dem Lehensstaate und dessen Ideenwelt eigen waren. Folgerichtig erklärte deshalb der Kurverein zu Rhense 1338, daß der deutsche Kaiser ohne
Beteiligung des Papstes, durch einfache Majorität
der deutschen Kurfürsten gewählt werde, wie schon
seit 1179 die Papstwahl ausschließlich den
Kardinälen vorbehalten blieb. Der letzte in Rom gekrönte deutsche Kaiser war Friedrich III. (1440 bis 1493).
Seit Ferdinand I. (1556 bis 1564) erfolgte die Krönung
von Kaiser und König in Frankfurt am Main. Die
Gemeinschaft des geistlichen und weltlichen Schwertes, deren
Trennung schon mit der Neuordnung der Papstwahl von 1179
eingeleitet wurde, fand so auch in dem rein zeremoniellen
Vorgange der Kaiserkrönung keinen Ausdruck mehr.
Das Geld war seit dem XI., XII. und XIII. Jahrhundert als meistbestimmender, bald als fast allein
bestimmender Faktor in die Geschichte des christlichen
Abendlandes eingetreten. Seine Macht hat nicht nur das
lehensstaatliche Kaisertum vernichtet, sie hat auch die Ausbildung der vielen nationalen und territorialen Staaten
wesentlich begünstigt, das Lehensheer der ritterlichen
Vasallen überflüssig werden lassen und in die Verhältnisse
der hörigen dienstpflichtigen Bauern zunächst bessernd eingegriffen, um später zumeist ihre Lage wesentlich zu ver
schlechtern. Weil jedoch in dieser damit eingeleiteten
langen Reihe gewaltiger Revolutionen die mehr chronologische Betrachtungsweise nur zu sehr gewohnt ist, die
Ereignisse als Verdienst oder Schuld einzelner Personen
aufzufassen, wird jede objektivere Geschichtsauffassung gezwungen sein, die großen entwickelungsgeschichtlichen Tatsachen in ihrem inneren logischen Zusammenhange mit dem großen Gegensatze zwischen
Land und Geld zur Darstellung zu bringen.
§ 47. Die spezifische Verfassung des Lehensstaates
ist die Summe jener Konsequenzen, welche sich aus der
Tatsache ergeben, daß ein Volk auf der Basis seines
Landgebietes sich einheitlich organisiert. Nur der
Landbesitz gilt als „echtes Eigen“. Jedes Recht an Grund
und Boden muß sich direkt oder indirekt auf eine Verleihung durch den König bezw. Kaiser als Repräsentanten
der Gesamtheit zurückführen. Nach dieser Verleihung
gliederten sich die Heerschilder, denen das übrige Volk in
Diensten und Arbeiten auf dem Boden untergeordnet war.
Auf der alleinigen Organisationsbasis des unvermehrbaren
und unbeweglichen Grundbesitzes war für Staat und Gesellschaft nur eine ständische Gliederung möglich, wobei ein Stand dem anderen diente, eine Autorität die andere
stützte und die notwendigen Naturalleistungen unfreie
Arbeitsverhältnisse schufen. Weil aber der mittelalterliche Lehensstaat aufs Engste mit der römischen Kirche
verflochten war, zeigten alle seine Glieder eine charakteristische Verschmelzung von Kirche und Staat.
Trotzdem war in der germanischen Geschichte früh schon das Geld nicht unbekannt geblieben.
Römische und später syrische und jüdische Händler
durchzogen das Land, um den Bernstein an der Küste der
Ostsee, frisische Tücher, kostbare Felle usw. aufzukaufen.
Karl dar Große, welcher die römische Münzordnung
beibehalten hatte, erließ im Jahre 806 eine Verordnung
an die Königsboten, in welcher der Aufkauf von Getreide
und Wein in Zeiten der Not zum Zwecke des Wiederverkaufs mit entsprechendem Gewinn als Wucher bei strengen
Strafen verboten wurde. Also muß es schon damals
Spekulanten und ein spekulatives Kapital im Lande gegeben
haben. Die Königsboten Karls des Großen versuchte
man zu bestechen mit arabischen Goldmünzen, orientalischen Mänteln, cordovanischem Leder, antiken Vasen usw.
Produkte, deren Vorhandensein im Reiche Karl des Großen
das Bestehen internationaler Handelsbeziehungen
zur Voraussetzung hatte. Auch das Karolingerreich vereinnahmte gelegentlich bedeutende Mengen edlen
Metalles. Die Eroberung des großen Ringwalles zwischen
Donau und Theiß im Jahre 796 hatte einen unermeßlichen Schatz, die vieljährige Kriegsbeute der Avaren
aus dem Raube der Völkerwanderung, in die Hände der
Franken fallen fassen. Karl der Große konnte deshalb
seine Gefolgsmannen nicht nur mit ausgedehnten Grundherrschaften, sondern auch mit Silber und Gold beschenken. So kann es denn nicht überraschen, daß gelegentlich eines Römerzuges eben dieses Gefolge von einem
venetianischen Händler in Pavia viele und kostbare
orientalische Prunkgewänder kaufte. Neben dem König
und seinen Grafen verfügten damals die Bistümer und
Abteien zum Teil über reiche Edelmetallschätze,
welche im X. und XI. Jahrhundert gegen entsprechende
Sicherheit zu billigem Zinse ausgeliehen wurden. Mußten
doch auch die Kirchen nicht nur ihre kostbaren Reliquien, sondern auch ihre kirchlichen Prunkgewänder durch Vermittelung des Handels aus dem
Orient beziehen. Ja selbst der alte kaiserliche
Krönungsmantel war von kunstfertigen arabischen
Händen gebildet worden. In den italienischen Handels
städten, in Südfrankreich, wie in Flandern war
auch während der Völkerwanderung der Handelsverkehr nicht vollständig ins Stocken geraten.
Das Geld und der mobile Besitz waren also immer da,
aber in so kleinen Mengen, daß sie im Leben des Volkes
keine hervortretende Rolle spielen konnten.
§ 48. Auch das hat die Zeit geändert. In Deutschland war seit dem XI. Jahrhundert für Zins- und Giltigkeiten die alternative Geldzahlung zugelassen. Seit
dem XII. Jahrhundert finden wir eine Verallgemeinerung der Schatzung d.h. der direkten Abgabe der
nicht hofhörigen Leute an den Territorialherrn in Geld.
Seit dem XIII. Jahrhundert ist der städtische Geldumlauf gesichert. Seit dem XIV. Jahrhundert dringt
das Geld auch in die ländlichen Verhältnisse ein.
Mit dem XVI. Jahrhundert beherrscht die Geldwirtschaft alle Verhältnisse.
Das entscheidende Ereignis in dieser Entwickelung bilden die Kreuzzüge (1096 bis 1291). Schon
vor Beginn derselben hatten namentlich die italienischen
und französisch – burgundischen Handelsstädte einen
lebhaften Verkehr mit dem kapitalistisch hoch entwickelten
Handel des islamischen Weltreichs unterhalten. Bei
dem fortschreitenden Verfall dieses Weltreiches verschärfte
sich dann nicht nur die schlechte Behandlung der
christlichen Händler wie der Pilger auf der Reise
nach Palästina, es steigerten sich auch die Aussichten
auf Erfolg im Falle eines kriegerischen Angriffs des
christlichen Abendlandes gegen das islamische Reichsgebiet. Schon waren die Waffen der christlichen
Reiche auf der pyrenäischen Halbinsel gegen die
Mauren, die der Genueser, Pisaner und Normannen
gegen arabische Teilherrscher im Mittelmeere siegreich vorgedrungen. Die kirchliche Reformbewegung
hatte das religiöse Empfinden der Völker des christlichen
Abendlandes wesentlich gesteigert. Neben dem Verlangen,
die heiligen Stätten Jerusalems aus den Händen der Ungläubigen zu befreien, wirkten partielle Hungersnöte
(1095 und 1145/47), die Aussicht auf maritime Eroberungen im Mittelmeere, auf die im Orient möglichen Gewinne zusammen, um unter Führung des
Papsttums, die italienischen Handelsstädte mit den
normannischen Eroberern Süditaliens und den
frommen Kreuzzugsrittern den Kampf um das heilige Grab mit dem Islam beginnen zu lassen.
§ 49. Es ist wichtig, die wirtschaftspolitischen
Wirkungen der Kreuzzüge auf den verschiedenen
Etappen ihrer Bewegung zu beobachten.
Von Hause aus waren in den ersten Kreuzzügen
die Ausrüstungskosten den Privatmitteln der Kontingentsherren und ihrer Vasallen überlassen. Aber auch auf den
Durchzugslanden: Italien, Oesterreich, Ungarn, byzantinisches Reich, mußten sich diese Krieger auf eigene
Rechnung verpflegen. Wo in Palästina die Kreuzfahrer
auf die Zufuhr von Lebensmitteln durch die italienischen
Handelsstaaten angewiesen waren, weil in den Wüsten
keine Lebensmittel erbeutet werden konnten, mußten die
Kämpfer ums heilige Grab abermals in ihre eigene Tasche
greifen. Die Vorbereitungen eines Kreuzzuges stellten
deshalb ganz außergewöhnliche Ansprüche an den
Geldvorrat der betreffenden Länder. Was an edlem
Metall irgendwie in der Familie, bei Freunden und Bekannten aufgetrieben werden konnte, wurde den Kreuzfahrern mitgegeben. Da diese Hilfsquellen nur zu regelmäßig nicht ausreichten, griff man zu dem Mittel der
Schuldaufnahme. Die Edelmetallvorräte der bisherigen
Geldgeber: der Bistümer und Abteien versagten rasch.
Wo ein Zug von Kreuzfahrern die Heimat verlassen hatte,
war mit ihm auch fast alles Bargeld aus dem Lande verschwunden. Wer konnte in dieser allgemeinen Geldnotlage
noch helfen? Nur die Juden. Sie hatten einen guten
Teil ihres mobilen Vermögens selbst durch die Stürme der
Völkerwanderung zu retten gewußt. Ihre Stellung war
schon im Frankenreich keine ungünstige. Karl der Große
bediente sich eines Juden als Gesandten für sein Reich,
um mit dem Chalifen in Bagdad Handelsbeziehungen anzubahnen. Jetzt bot man den Juden im Falle ihrer
Niederlassung eine Reihe wichtiger Privilegien.
Während den Christen das Zinsnehmen für ein Darlehen im allgemeinen als Wucher verboten war, sicherte
man nun den Juden die Handelsfreiheit und das Recht
zu, gegen Zinsen, oder wie man damals zu sagen pflegte
gegen „Judenschaden“, Geld zu leihen. Sie erhielten
ihre eigene Gerichtsbarkeit, das Recht des Sklavenhandels, sie durften Christen als Ammen und Knechte
verwenden u.s.w. Der übliche Judenschaden scheint damals sich zwischen 40 und 50% pro Jahr bewegt zu haben.
Es werden aber auch Judenzinsen bis zu 174% und
mehr berichtet. Die Darlehen gewährten sie gegen Verpfändung mobiler und immobiler Güter. Für Grundbesitzungen wurde der Verpfändungsvertrag in die
Form eines bedingten Kaufvertrages gekleidet. Wenn
der Schuldner den vereinbarten Betrag zu dem festgesetzten
Termine nicht leisten konnte, war der Gläubiger Eigentümer des betreffenden Landes. So kam es nach Beginn
der Kreuzzüge innerhalb der Bevölkerung rasch zu
einer ungeheueren Vermögensverschiebung durch
Vermittlung des Geldes. Der Handel blühte hinter
den Kreuzzugsheeren auf. Den Juden waren die alten
Handelswege nach dem Orient wie nach dem Herzen von
Asien längst bekannt. Bald gehörten den Geldgebern eine
Reihe der schönsten Besitzungen des Adels, ganze Dörfer
und fast ganze Städte. Die Judenverfolgungen hatten
schon mit dem ersten Kreuzzuge begonnen, meist ausgehend von den armen Pilgern, welche meinten, zur
Plünderung der Juden ein Recht zu haben, weil sie die
älteren Feinde des Christentumes und die Mörder des
Heilandes seien. Die bald immer mehr hervortretenden
gewaltigen Vermögensverschiebungen gaben dieser antisemitischen Bewegung immer neue Nahrung. Die Landesherren und Bischöfe schützten nicht überall die Juden
gegen die Ausraubung durch die aufgeregte Volksmasse.
Häufig teilten sich die Landesherren und Städte in den
Ertrag der nach bestimmten Rechtsnormen durchgeführten
„Expropriation der Expropriateure“. Außerdem wurde
durch päpstliche Bulle der Kreuzfahrer von der Pflicht
entbunden, während der Dauer seiner Abwesenheit Schuldzinsen zu entrichten und die Eröffnung der Exekutionsverfahren gegen Kreuzfahrergut innerhalb dieser Frist verboten.
Aber — man konnte die gewerbsmäßigen Geldleiher und Handelstreibenden nicht mehr entbehren.
Bald wurden deshalb den Juden von neuem ihre früheren
Privilegien bestätigt. Der Reichtum in ihrer Hand nahm
von neuem zu. Darauf folgte ihre abermalige Enteignung.
Und so ging das Spiel der Kräfte weiter, bis die Landesherren die Juden unter ihren besonderen Schutz
nahmen, sie damit zu ihren Leibeigenen machten, um allein
das Recht zu üben, das in den Händen und Taschen der
Juden sich ansammelnde Vermögen von Zeit zu Zeit auszuschröpfen. In Deutschland sind so unter Kaiser Konrad III. (1138—1152) die Juden zu „kaiserlichen
Kammerknechten“ (servi camerae) geworden. Weil aber
auch damit die Rechtsauffassung bestehen blieb, daß den
Juden jederzeit ihr Vermögen genommen werden könne
und außerdem bald durch das Auftreten christlicher
Banquiers und christlicher Kaufleute die Stimmung
gegen die Juden sich noch verschärfte, begann mit dem
XV. Jahrhundert die Wanderung der Juden von
Mitteleuropa nach dem Osten, nach Polen und Rußland. Nur die kapitalistisch hoch entwickelten
Länder wie Holland und England sahen im XVI. und
XVII. Jahrhundert schon gerne die Zuwanderung der Juden
mit ihrem Geldreichtume. Hier begann auch zuerst ihre
politische Gleichstellung mit der einheimischen christlichen Bevölkerung.
Wo, wie in den italienischen Städten, die gewerbsmäßigen Kreditgeber von Anfang an Christen
waren, kam es rasch zur Ausbildung einer neuen Aristokratie des Geldes, welche zur Beseitigung der lehensstaatlichen Verfassung in Oberitalien wesentlich beitrug und
zu einem guten Teil an der weiteren Befestigung der Geldwirtschaft und des Kapitalismus in Europa mitgewirkt hat.
§ 50. Während sich diese Vorgänge in der Heimat
der Kreuzzugsheere abspielten, können wir auf dem Wege
bis nach Palästina folgende Begünstigungen des
Geldes und der Geldwirtschaft wahrnehmen.
Die ungeheure Steigerung des Personenverkehrs durch das Mittelmeer nach Syrien und Palästina
haben den Handelstädten in Italien und Südfrankreich,
welche die Ueberfahrt besorgten, gewaltige Geldeinnahmen
zugeführt. Dieser wesentlichen Zunahme des Personenverkehrs folgte ein nicht minder starkes Anwachsen
des Warenverkehrs und notwendigerweise auch eine
entsprechende Zunahme des internationalen Zahlungs-
und Geldverkehrs. Schon der erste Kreuzzug entpuppte
sich in Syrien und Palästina als ein Beutezug der land- und geldhungrigen Machthaber. Im dritten Kreuzzuge
ließ Richard Löwenherz von England nach der Eroberung von Akkon (1191) 2000 Gefangene nieder
metzeln, weil Saladin nicht ohne weiteres das auf 200'000
Goldstücke angesetzte Lösegeld für sie bezahlte, wie bei
Abschluß der Kapitulation angenommen wurde. Dann ist
das Kreuzherr über diese Leichen hergefallen, um in deren
Eingeweiden nach Gold zu suchen, das die Gefangenen
möglicherweise verschluckt haben könnten. Bei seinem
Weggange aus Palästina hat derselbe Richard Löwenherz
islamische Gefangene gegen Lösegeld an Saladin freigegeben, dafür aber nicht wie verabredet war, christliche Gefangene ausgelöst, sondern dieses Geld für sich
behalten und jene ihrem Schicksal überlassen. Im Lager
der Kreuzheere hatte die leidenschaftliche Spielwut um
Geld bald so bedenkliche Zustände herbeigeführt, daß die
Lagerstatuten bestimmten: Ritter und Kleriker dürfen
innerhalb 24 Stunden nur 1 1⁄2 Pfund Silber (etwa 150 Mark)
verspielen, wenn aber Erzbischöfe oder Fürsten in der
Spielergesellschaft anwesend waren, bestanden für das
Geldverspielen keine Schranken. Solche Bestimmungen sind
um so beachtenswerter, als die Kreuzfahrer im Orient
für jede aufgenommene Schuldsumme Wucherzinsen zu entrichten hatten. Selbst die geistlichen Ritterorden, wie die Templer und Johanniter, welche nach
dem mönchischen Gelübde der Keuschheit, des Gehorsams
und der Armut zum Kampf gegen die Ungläubigen gegründet waren, wurden in solchen Zeiten rasch reiche
und mächtige Handelsleute, die dem Parteizwist und
dem Konkurrenzneid soweit verfallen konnten, daß in Akkon
bald die Tempelherren alle anwesenden Johanniter,
bald die Johanniter alle anwesenden Templer überfielen
und erschlugen. Es kann deshalb kaum überraschen, daß
in der gleichen Zeit die italienischen Handelsstaaten
Genua, Pisa und Venedig auf orientalischem Gebiete
sich gegenseitig blutige Schlachten lieferten und
sich gegenseitig dem gemeinsamen Feind verrieten. Bis
zu solchem Maße hatten sich während der Kreuzzüge die
kapitalistischen Leidenschaften der Völker des christlichen
Abendlandes an dem glänzenden Reichtum des Orients entzündet.
§ 51. Trotz dieser scharf hervorstechenden Konflikte
der kapitalistischen Entwickelung vollzog sich in Mitteleuropa die Einführung der Geldwirtschaft so allmählich,
so ganz selbstverständlich, in organischer Weiterbildung
der bestehenden Verhältnisse, daß dem Quellenforscher
für die wichtigsten Vorgänge keinerlei Ueberlieferungen zu Gebote stehen.
Die heimische Wiege der Geldwirtschaft ist die
Stadt mit ihren Bürgern im Gegensatz zum Land mit
seinen Bauern und Rittern als den historischen Vertretern der
Naturalwirtschaft. Im XI. Jahrhundert hören wir auf einmal
von deutschen Städten und deutschen Städtebürgern. Im XII. und XIII. Jahrhundert mehren sich die
Städtegründungen. Im deutschen Nordosten allein hat
man für diese Zeit 350 Städte gezählt. Woher kam
die Stadt und die Stadtfreiheit im Gegensatze zur
ständigen Gebundenheit des Landes innerhalb der lehensstaatlichen Verfassung?
In Italien und Südfrankreich ist es einzelnen alten
Städten wie Amalfi, Venedig, Marseille, Toulouse
gelungen, ihre selbständige Magistratsverfassung aus der
Römerzeit durch die Wirren der Völkerwanderung zu
erhalten. Bei der tiefgehenden Abneigung der Germanen
gegen Städte, ist selbst für Köln, Trier, Mainz, Metz,
Straßburg, Augsburg u.s.w. unter der Herrschaft der
Franken die Verfassung der Landgemeinden zur Einführung
gekommen. Ein Graf oder Bischof herrschte über die
Masse der unfreien Leute, die ihm zu Diensten und Reichnissen verpflichtet waren. Wie ist daraus die Stadtfreiheit entstanden? Unsere historischen Quellen
schweigen darüber. Aber dieser ganze tiefgreifende Umbildungsprozeß ist trotzdem nationalökonomisch unschwer
zu erklären.
Durch die Bildung der großen Grundherrschaften
war eine erhöhte Konzentration wirtschaftlicher
Güter in einer Hand gegeben, welche naturgemäß einen
quantitativ gesteigerten Konsum des Grundherrn veranlaßte. Dieser größere Vorrat an Verbrauchsgütern
konnte durch Austausch gegen andere Güter leicht in eine
qualitative Verbesserung des Konsums sich verwandeln. Es ist bekannt, welche Anregungen daraus die
Anfänge des Handels geschöpft haben. Mit dieser Verfeinerung und Vervielfältigung der Verbrauchs-Bedürfnisse
des Grundherren kam es notwendigerweise auch zu einer
höheren Wertschätzung der bis dahin zumeist unfreien gewerblichen Arbeit. Der naturgemäße Ausdruck hierfür war die, im Verhältnis zur Landarbeit
höhere Entlohnung der besseren gewerblichen
Arbeit. Da aber die landesübliche Entlohnung zum
Lebensunterhalte ausreichte, war mit dieser höheren Entlohnung die Möglichkeit der Ansammlung eines
mobilen Vermögens in der Hand dieser noch unfreien Arbeiter gegeben. Und an diese Tatsache knüpfen
sich eine Reihe wichtiger Konsequenzen, die zu einer
Zertrümmerung der Lehensverfassung zunächst in der Stadt führen mußten.
§ 52. Was die bäuerliche Arbeit als Ertrag der
Felder erntet, das verdankt sie vor allem in sichtlicher
Weise dem Segen Gottes, wie er sich über das unvermehrbare und unbewegliche Land alljährlich ausgießt. Dem
Bauern ist deshalb die Achtung vor der Autorität
kirchlicher und weltlicher Obrigkeit bis zu dem Maße zur
zweiten Natur geworden, daß selbst das politische Programm der Bauernkriege diese Grenze innehielt. Nicht
minder ist aus dem gleichen Grunde dem Bauern die
ständische Gliederung der Gesellschaft und seine
Unterordnung von Hause aus verständlich. Der Händler
erblickt ebenso wie der gewerbliche Arbeiter in den
ökonomischen Resultaten seiner Bemühungen vor allem
das Resultat seiner Energie, seiner Klugheit und
Geschicklichkeit. Sein beliebig vermehrbares, bewegliches Vermögen ist deshalb gewissermaßen die materielle Fortsetzung seiner eigenen Persönlichkeit.
Ein wesentlich gesteigertes Selbstbewußtsein ist die
natürliche Folge. Damit tritt an Stelle der Achtung vor
der Autorität eine schärfere Kritik der obrigkeitlichen
Handlungen, an Stelle einer fast selbstverständlichen Unterordnung das lebendige Bedürfnis nach Freiheit,
Gleichheit und Anteilnahme an der obrigkeitlichen Gewalt, an Stelle einer konservativen Vorliebe
für Erhaltung des Bestehenden die entschiedene Neigung
für Annahme zweckmäßiger Neuerungen. Und
während der Bauer glaubt, mit der gelegentlich guten
Ernte wie mit einem Mißwachs des Jahres sich bescheiden
zu müssen, wird die Gewinnstgröße der händlerischen und gewerblichen Tätigkeit bald nur eine
Frage der besseren Organisation des Unternehmens, die
mit dem wachsenden Verkehr und mit der stetig wachsenden
Gewinnsucht in der einen oder der anderen Form der Weltherrschaft zustrebt.
All diese in der Ausbildung des mobilen Vermögens
und in der Entstehung der Geldwirtschaft enthaltenen
Evolutionsideen kamen in Fluß, sobald der einfache praktische Fall eintrat, daß der Grundherr von seinen
Untergebenen ein Darlehen aufnahm. Anlaß hierzu
bot sich gerade damals genügend häufig. Sobald jedoch
ein solches Geschäft abgeschlossen war, verpflichtete sich
der Grundherr zu bestimmten Leistungen an seine
Untergebenen. Das aber bedeutete den Umsturz der
lehensstaatlichen Ordnung. Denn wer im Lehensstaate Reichnisse empfängt, ist der Herr, wer sie leistet,
der Knecht. Dieser Darlehensvertrag machte den Knecht
zum Herren, den Herrn zum Knechte. So war denn leicht
begreiflich der Grundherr jetzt damit einverstanden, daß
das Stadtgebiet von dem System des Lehensstaates
ausgenommen wurde. Die Stadtluft machte frei! Kein
Zinshuhn flog über die Stadtmauer! Bald war die hofrechtliche Vergangenheit der Stadt vergessen. Der Gegensatz zwischen Stadtrecht und Lehensrecht, zwischen
Geldwirtschaft und Naturalwirtschaft, zwischen Stadt
und Land war geschaffen. Gewiß verdankt unsere moderne
Kultur der Entstehung der Geldwirtschaft und der Städte
außerordentlich viel. Hier sind die herrlichen romanischen
und gotischen Dombauten und Rathäuser im XIII. bis
XV. Jahrhundert entstanden, denen dann Renaissancebauten
folgten. Die wissenschaftlichen Studien, deren Aufleben die Völker des christlichen Abendlandes ihren Beziehungen zu den Arabern und Byzantinern verdankten,
fanden vor allem in den Städten ihre Pflege. Die Sonne
der neuen Zeit mit ihren wichtigen Erfindungen und
Entdeckungen war zunächst in den Städten aufgegangen und von dem geldwirtschaftlichen Interesse getragen worden. Erst der wesentlich gesteigerte Verkehr
hat eine rationellere Getreideversorgungspolitik
ermöglicht. Die Periode der Wanderung in Hungersjahren wurde durch die Errichtung von Getreidemagazinen — in Deutschland durch Kaiser Karl IV.
vom Jahre 1362 — und durch wesentliche Erweiterung
der Getreidezufuhrgebiete abgeschlossen. Aber der
gesteigerte internationale Verkehr, wie er durch die Kreuzzüge eingeleitet wurde, brachte auch eine Reihe furchtbarer Volksseuchen aus dem Orient nach Europa. Und
der gleichen geldwirtschaftlichen Wurzel entstammen all
jene großen Konflikte und Krisen, welche der Geschichte der Völker des christlichen Abendlandes angehören
und als Reformation, Bauernkriege, politische und
soziale Revolution, Niedergang der Völker usw.
in diesem Zusammenhange als organische Entwickelung erkannt und betrachtet werden sollen.
§ 53. Große weltweite Organisationen, wie die
Kirche im Mittelalter, können zur Erfüllung ihrer
Aufgaben des Reichtums nicht entbehren. Einsichtsvolle Schenkungen haben deshalb früh schon dazu
beigetragen, die römische Kirche wohlhabend zu machen.
Zur Zeit des Papstes Gregors des Großen (590 bis 604)
umfaßte ihr Grundbesitz 85 Quadratmeilen, die als
Streubesitz auf Italien, Gallien, Illyrien, Dalmatien, Afrika
und Kleinasien sich verteilten. Dem folgten weitere
große Schenkungen unter den Langobarden- und
Frankenkönigen. Zu Beginn der Kreuzzüge schätzte
man den Grundbesitz der Kirche in Frankreich auf 1⁄3, in
England auf 1⁄2, in Deutschland auf 2⁄5 des ganzen Landes.
Mit Aufkommen des geldwirtschaftlichen Verkehrs
wuchs auch in Rom das Bedürfnis nach Geldeinnahmen.
So ist im IX. Jahrhundert in England der Peterspfennig entstanden und nach und nach in den nordischen
Reichen Dänemark, Schweden und Norwegen, in
Polen und in den Gebieten des deutschen Ordens eingeführt worden.
Da kamen die Konflikte mit den Muslimen.
Selbst Rom wurde schon 846 von plündernden arabischen
Horden heimgesucht. Das islamische Prinzip des auf Eroberung ausziehenden bewaffneten Propheten machte sich
in der römischen Kirche unangenehm bemerkbar. In den
Kreuzzügen tritt dann auch die christliche Kirche ihren
Feinden und Widersachern mit Waffen entgegen. Und
dabei zeigte es sich bald, daß Kriege durch Geld
unterhalten werden müssen. Die erdrückende Last
der Selbstausrüstung ließ den Kreuzzugseifer der Ritter
rasch erlahmen. Niemand konnte sich der Erkenntnis
verschließen, daß es ein Unsinn sei, vom Krieger, der für
alle kämpft, auch noch die alleinige Tragung der Kriegskosten zu verlangen. So versuchten denn vor dem 2. und
3. Kreuzzuge zunächst England und Frankreich durch
einen allgemeinen Steuerzehnt, der sich auch auf
den Kirchenbesitz erstreckte, die erforderlichen Geldmittel
aufzubringen. Das führte zu scharfen Protesten auf Seiten
der Geistlichkeit, welche sehr entschieden die Auffassung
vertrat, daß nicht der Staat, sondern nur die Kirche
das Bezehntungsrecht für Kirchengüter besitze.
Diese Streitfrage wurde dem Papst zur Entscheidung vorgelegt. Die daran sich knüpfenden Erwägungen führten
im Jahre 1199 zur Einführung der päpstlichen
Kreuzzugssteuern durch Innocenz III., durch welche
das Prinzip der Steuerfreiheit der Kirchengüter und der
Kleriker der weltlichen Macht gegenüber gewahrt blieb.
Außerordentlich begünstigt wurde diese päpstliche
Entscheidung durch jene eigenartigen Wandlungen,
welche die Lehre vom Kirchengut im Laufe der
Jahrhunderte durchgemacht hatte. Ursprünglich
war das Kirchengut ein angesammelter Gütervorrat,
welcher zum Teil für Unterhalt der Kirche, des Lichtes
u.s.w. bestimmt war, im Wesentlichen aber dazu diente,
um im Bedarfsfalle für die Armen verwendet zu
werden. Man hat deshalb das Kirchengut unter den
ersten Christen als „Armengut“ bezeichnet. Dann
war mit der Annäherung der christlichen Kirche an den
römischen Staat Kirchengut „Bischofsgut“ geworden.
Unter der Frankenherrschaft war das Kirchengut zwar
Eigentum der Kirche, aber der fränkische König
hatte das Verfügungsrecht darüber. Der Niedergang
der Karolinger wandelte das Kirchengut in Bayern z.B.
in „Herzogsgut“. Dann wurde das Kirchengut als
„Reichsgut“ betrachtet, bis die Kirchenreformer die
Theorie aufstellten: Kirchengut sei „Christi Gut“,
eine Auffassung, welche auch von Thomas von Aquin
geteilt wurde. Die zu Ende des XIII. Jahrhunderts verkündete Lehre sah in dem Kirchengut „Papstgut“,
welcher Auffassung die Theorie von dem Gesamteigentum der Kirche als einheitliche Institution folgte.
Die drei zuletzt genannten Theorien begünstigten die Besteuerung der Kirchengüter durch den Papst gleich sehr.
Denn nach der Theorie der göttlichen Proprietät besteuerte
der Papst als Vertreter Gottes, nach der Papaltheorie als
Eigentümer, nach der Gesamtkirchentheorie als Vertreter dieser Gesamtkirche.
§ 54. Im Allgemeinen charakterisierten sich die
päpstlichen Kreuzzugssteuern als kombinierte Vermögens- und Einkommensteuer, insofern vom Grundbesitz ein entsprechender Prozentsatz des Einkommens,
vom mobilen Vermögen ein entsprechender Prozentsatz des
Wertes erhoben wurde und zwar auf Grund eines besonderen Steuerkatasters. Die Steuern wurden nicht
regelmäßig, sondern nach Bedarf, dann aber mehrere
Jahre hintereinander erhoben. In der Einforderung wie
in der Bemessung dieser Steuern war der Papst prinzipiell unbeschränkt und nicht einmal an die Verwendung der Einnahmen zu dem zuerst bekannt gegebenen
Zwecke gebunden. Die Domherren und Patrone der
Kirchengüter protestierten zwar gegen diese Rechtsauffassung
und forderten die Zustimmung der Steuerträger für Besteuerung wie für Zweckänderung. Solange aber die
weltliche Gewalt mit der Kurie einig war, wurde
mit aller Strenge gegen nichtzahlende Geistliche mit Exkommunikation, Gefangennahme und Einziehung der Güter
und Pfründen vorgegangen. Immerhin zeigten diese Vorgänge schon die Schwäche der ganzen Steuerorganisation.
Besonderes Interesse verdient noch die Zahlungsart
dieser päpstlichen Steuern. Die verschiedenen Teile des
christlichen Abendlandes waren wirtschaftspolitisch wenig
gleichmäßig entwickelt. Namentlich in den nördlich gelegenen Ländern hatte die Geldwirtschaft kaum Eingang
gefunden. Hier konnten die Steuern nur in Naturalien
wie getrocknete Fische, Wolle, Getreide u.s.w. entrichtet
werden. Andere Länder konnten zwar diese Abgaben in
barer Münze zahlen, aber das Münzwesen war damals wenig geordnet, sehr ungleich und fast alle
Münzen waren zu Soldzahlungen in Palästina, Aegypten
oder Syrien unverwendbar. Die päpstliche Steuererhebung
mußte deshalb all diese verschiedenartigen Steuerleistungen
in eine für den damaligen internationalen Verkehr
gangbare Münze umwandeln, um dann erst den Steuerertrag dem Papste zur Verfügung zu stellen. Zur Lösung
dieser Aufgabe bediente sich die päpstliche Politik besonderer Kollektoren, welche den norditalienischen
Kaufmannskreisen entnommen waren. Diese beauftragten Kaufleute übernahmen die Naturalien an Ort und
Stelle zum Lokopreis für eigene Rechnung, um sie
dann auf geeignet erscheinenden Märkten zu verwerten.
Sie übernahmen die Zahlungen in den verschiedenen
Landesmünzen nach dem Metallwert, um die Gesamtsumme dann in gangbaren Goldmünzen an jenen Plätzen
zu hinterlegen, welche vom Papste namhaft gemacht
wurden. Unter diesen sind London, Paris, Venedig an
erster Stelle zu nennen. Zumeist gehörten diese päpstlichen Kollektoren der Wollzunft an. So hat der
direkte geschäftliche Verkehr zwischen Italien und
den nordischen Ländern Europas in Wolle und wollenen
Tüchern sich außerordentlich belebt. Aber auch der Verkehr mit Geldanweisungen und Wechselbriefen ist
erst durch diese päpstlichen Einrichtungen im
christlichen Europa zur Einführung gekommen. Die
Gewinnstchancen der Kollektoren waren bei diesen kompli
zierten Geschäften um so größer, je häufiger noch Kreditgeschäfte mit den Klerikern und kirchlichen Instituten damit verbunden waren. Wer den nach dem Steuerkataster eingeforderten Betrag nicht bezahlen konnte, ließ
sich von den Kollektoren Vorschuß geben, wofür Kirchengut oder später fällig werdende Bezüge verpfändet wurden.
Trotz der Wucherzinsen, welche in solchen Fällen die
Kaufleute berechneten, fanden sie in der Beitreibung ihrer
Ausstände volle Unterstützung von Seiten der päpstlichen
Gewalt. Kleriker welche nicht zahlen konnten, wurden
exkommuniziert, das verpfändete Kirchengut den Gläubigern
ausgeliefert. Das Amt eines päpstlichen Steuereinnehmers
bot deshalb vorzügliche Gelegenheiten, sich rasch zu bereichern. An Bewerbern um diese Stellen fehlte es nicht.
Im XIII. Jahrhundert wurden diese pästlichen Kollektoren
zunächst den Städten Piacenza, Asti, Cahors, dann Bologna und Siena entnommen, im XIII. Jahrhundert kamen
die päpstlichen Geldgeschäfte in die Hand der florentiner Banken und namentlich in die der Medici. Der
florentinische Goldgulden, welcher seit 1252 geprägt
wurde, ist auf diesem Wege zur Weltmünze geworden.
Seit dem letzten Viertel des XV. Jahrhunderts traten die
Augsburger Fugger diese Erbschaft der Medici an, um sie
bis zu ihrem Bankrott Mitte des XVI. Jahrhunderts zu behalten.
§ 55. Der finanzielle Ertrag der Kreuzzugssteuern war ein ganz außerordentlicher. Ihr Jahreserträgnis
wird für das letzte Drittel des XIII. Jahrhunderts von Gottlob
auf 20 Millionen Franken geschätzt. Die ordentlichen
französischen Staatsrevenuen waren in dieser Zeit nach Abzug der Erhebungskosten 4'800'000 Franken. Der päpstliche Zehent aus Frankreich aber erreicht 5'280'000 Franken.
Die päpstliche Steuereinnahme aus England wird auf
4 Millionen Franken angegeben. Das größte Privatvermögen innerhalb des christlichen Abendlandes war im
XV. Jahrhundert das der Medici, welches für 1440 auf
5 Millionen Mark geschätzt wird. Der Reichtum der
Fugger soll im Jahre 1546 40 Millionen Mark erreicht
haben. Durch Ablaßpredigten und Anleihen konnten diese
Geldeinnahmen des Papstes noch derart gesteigert werden,
daß von Martin IV. (1281 — 1285) nach Gottlob berichtet
wird, er habe in den 4 Jahren seines Pontificats die
enorme Summe von 366 Millionen Mark für politische
Zwecke aufgewendet. Das wären pro Jahr 91 1⁄2 Millionen
Mark. Wenn auch diese Ziffer wesentlich zu hoch gegriffen sein mag, so bleiben doch die Päpste des
XIII. Jahrhunderts durch ihr Besteuerungssystem
die reichsten Herren der Christenheit.
Hand in Hand damit ging eine ungeheure Zunahme
der politischen Macht der Päpste. Innocenz IV. (1243 bis
1254) kämpfte gegen Kaiser Friedrich II., unterstützte die
deutschen Gegenkönige Heinrich Raspe und Wilhelm von
Holland, wie den Kaiser Balduin im Osten, schenkte viele
Millionen Ludwig dem Heiligen von Frankreich zu seinem
Feldzug gegen Aegypten, ebenso den Königen von Aragonien
und Kastilien zu ihren Kämpfen gegen die Mauren und
schickt dem Könige von Norwegen reiche Subsidien zu
dessen Eroberungszügen gegen die heidnischen Sambitten
und Esthen. Fast alle Könige und Fürsten standen
jetzt im Sold des Papstes und bemühten sich, aus
seinen so wohl gefüllten Geldkisten einen möglichst großen
Anteil zu erbitten. Es kann deshalb kaum überraschen,
daß auf diese Weise die Päpste dem erstrebten Ziele
der Universalmonarchie immer näher rückten. England, Schottland, Polen, Ungarn, Bulgarien, Aragonien
und Sizilien waren päpstliche Lehen geworden und die
deutsche Kaiserkrone wurde von Rom aus vergeben.
§ 56. Dennoch vermochte diese Politik des Geldreichtums und der politischen Macht für die Kirche
keine dauernden Erfolge zu zeitigen. Es konnte nicht
ausbleiben, daß damit Mißstände verschiedener Art
sich verknüpften, welche kritisch denkende Männer um so
leichter zu öffentlichen Anklagen veranlaßte, je weniger
diese Zustände mit den Worten des Evangeliums in Einklang zu bringen waren. Die erste Reaktion dieser Art
erwuchs aus der Pariser Theologenschule des Peter
Abälard (1079—1142). Ihr am meisten hervorragender
Schüler war Arnold aus Brescia in Italien. Er führte
das Verderben der Kirche vornehmlich auf ihren Reichtum
zurück. Abhilfe könne durch Beseitigung der Verweltlichung der Kirche und des Klerus und durch Rückkehr
zum Christentum der Apostel erreicht werden. Er forderte
deshalb Verzichtleistung der Kirche auf weltliche
Macht und irdischen Besitz. Anfangs durch den Papst
Cölestin II. begünstigt, bemächtigte sich Arnold dann
selbst der politischen Macht in Rom und fand 1155 ein
gewaltsames Ende. Aber auch der berühmte Kreuzzugsprediger Abt Bernhard von Clairvaux (1091—1153)
erkannte die Gefahren des wachsenden Reichtums
für die Kirche. Das Kloster Cluny war ihm schon zu
wohlhabend geworden. Es war nicht nach seiner Meinung,
daß die cluniacensische Kirchenreform von einer Befreiung
der Kirche aus weltlichen Fesseln zu einer Verweltlichung
der Kirche führte. Mit seinen Genossen gründete er in
tiefer Waldeinsamkeit das Kloster Clairvaux in Burgund,
und seinem Schüler, dem nachmaligen Papste Eugen III.
(1145—1153) gab er bei Uebernahme seines hohen Amtes
ernste Mahnungen gegen den Reichtum der Kirche mit auf
den Weg. Im Jahre 1170 begann die Bewegung des
Petrus Waldus, eines reichen Kaufmanns in Lyon,
welcher seinen gesamten Besitz unter die Armen verteilte.
Nach seiner Auffassung war die Kirche zu Grunde gerichtet
worden durch die erlangte weltliche Herrschaft. Seine
Tätigkeit war darauf gerichtet, durch Verbreitung der
heiligen Schrift in Wort und Tat die Wiederherstellung der ursprünglichen Reinheit der Kirche
bei freiwilliger Armut zu erreichen. Die Evangelien
wurden in die Sprachen des Volkes übersetzt und den
Laien in die Hand gegeben, welche auch predigen
durften. Waldus fand namentlich unter den Woll- und
Seidenwebern viel Anhänger. Die Waldenser Prediger, die
zumeist Laien waren, durften nichts besitzen und waren
zum fortwährenden Reisen und Predigen verpflichtet. Anfangs wollte sich die neue Gemeinde vom Papste nicht
trennen. Das Bibellesen und die Laienpredigt brachten
sie jedoch mit der Kirche in Konflikt. Sie wurden verfolgt und dadurch zerstreuten sich die Waldenser Weber
über Frankreich bis nach Flandern, über Norditalien und
Deutschland bis nach Böhmen, um überall unter der gewerblichen Bevölkerung der Städte ihre Lehren zu verbreiten.
§ 57. Trotz all dieser Zeichen der Zeit wurde die
Kirche in der einmal begonnenen Entwickelung
immer weiter gedrängt. Die Mißerfolge der Kreuzzugsbewegung führten im Jahre 1190 zur Einführung der
päpstlichen Kreuzzugssteuern. Damit wuchs der Reichtum
und die weltliche Macht der Kirche immer mehr, die
damit in Verbindung stehenden Uebelstände wurden immer
augenfälliger. Die erhofften Siege des Kreuzheeres
blieben aus. Die Bewegung, welche gegen den Erbfeind der Christenheit mit dem begeisternden Rufe „Gott
will es“ in Scene gesetzt, und als ein offizielles Unternehmen der kirchlichen und weltlichen Macht des christlichen Abendlandes mit ungeheuren Opfern fast zwei Jahrhunderte lang (1096 bis 1270) geführt wurde, ist kläglich gescheitert. Die meisten ursprünglich über die
islamischen Araber verbreiteten Nachrichten erwiesen sich
als unzutreffend. Wohl aber verfielen die Kreuzzugsstaaten rasch der Habgier und Sittenlosigkeit, sodaß
Niemand von ihrer baldigen Vernichtung überrascht werden
konnte. Eine solche Kette von Mißerfolgen der von Rom
aus regierten christlichen Welt mußte die Autorität und
das Ansehen der Kirche in weiten Volkskreisen ebenso
tief erschüttern, als in unseren Tagen die Autorität der
russischen Staatsverfassung durch die Mißerfolge den
japanischen Heeren gegenüber. Fast überall tauchten im
XIII. Jahrhundert in den gewerblichen und handelsreichen Städten neue Sekten auf, welche in dem
Reichtum und in der Verweltlichung der Kirche die Ursachen
aller Mißstände erblickten und die Rückkehr zu den
Zuständen der apostolischen Kirche durch Säkularisierung der Kirchengüter zu Gunsten des Staates
und der Gesellschaft forderten. Der römischen Kirche,
welche dem Islam bereits den auf Eroberung ausziehenden bewaffneten Propheten nachgeahmt hatte,
blieb nun folgerichtig nur übrig, auch den Ketzercode
mit dem Ketzermeister und dem Inquisitor der
Araber zu übernehmen. Von 1208 bis 1229 wüteten in
Südfrankreich die Albingenserkriege, welche auf beiden
Seiten den Verlust von Hunderttausenden gefordert und
die schönsten Gegenden in der Provence und in Oberlanguedoc furchtbar verwüstet haben, um schließlich zu
einem Gebietszuwachs für den König von Frankreich zu führen.
§ 58. Aber auch unter den besten, der Kirche treuen
Söhnen wurde jetzt die Ueberzeugung erkennbar, daß sie
in dem Reichtum und in der weltlichen Macht der Kirche
eine schwere Schädigung des Christentums erblickten.
Franz von Assisi verlangte von seinen Brüdern nicht
nur den Verzicht auf persönlichen Besitz, sondern auch
den Verzicht auf gemeinsamen Besitz und Dominikus
suchte ihm darin zu folgen. Mit voller Begeisterung
wurden allerwärts diese Priester der Bettelorden, die
Franziskaner und Dominikaner, vom gläubigen Volke
aufgenommen. Sechzig Jahre nach seiner Gründung (1210)
zählte der Franziskanerorden rund 8000 Klöster mit über
200'000 Mönchen. Und doch sollten auch diesen idealen
Gründungen die Versuchungen des Reichtums nicht
erspart bleiben. Für die Dominikaner wurde durch
Papst Martin V. 1425 das Ordensverbot, Güter zu
erwerben, aufgehoben. Bald darauf sind die Dominikaner
in dem Besitz reicher Pfründen. Für die Franziskaner hat
Papst Nikolaus III. (1279) das Eigentum an dem zum
Gebrauch notwendigen Dingen, nach der Lehre Christi
über den Weg zur Vollkommenheit, der Kirche übertragen.
In den Jahren 1297 und 1305 wurde Rom von einigen
Franziskanern bekämpft als das Haupt der Fleisch gewordenen Kirche. Papst Johann XXII. verwarf die Auffassung, daß Christus und die Apostel weder persönlich,
noch gemeinsam etwas besessen hätten. Der Franziskanergeneral Michael von Cesena protestierte und Johann XXII.
antwortete mit dem Inquisitionsverfahren. Als dann auch
die Klöster der Franziskaner vielfach reich wurden, hat
sich dieser Orden in der Beobachtung des Armutsprinzips
gespalten.
§ 59. Bevor noch die Reaktion im Volke gegen den
Reichtum und die politische Macht der Kirche tiefere
Wirkungen zeitigen konnte, kam es aus den gleichen
Gründen zu einem ernsten Konflikt zwischen der geistlichen und weltlichen Gewalt. Die Politik der Kurie
hat in ihrer Rivalität mit der Machtstellung der deutschen
Kaiser schon vom XII. Jahrhundert ab die Loslösung
der slavischen, ungarischen und nordischen Länder
von der Organisation der deutschen Kirche bewirkt. Immer
größer wurde die Zahl der selbständigen Nationen,
welche sich unter wesentlicher Mithilfe der päpstlichen Politik aus der ursprünglichen Einheit des
christlichen Abendlandes differenzierten. Man schien
in Rom nach dem Grundsatz „teile und herrsche“ zu
handeln und dabei jene Erfahrungen mit den Herzogsgewalten zur Zeit des Niederganges der Karolinger vergessen zu haben, welche lehrten, daß dieses politische
Prinzip der Teilung nur dann ein richtiges ist, wenn die
Teile nicht auch mächtig werden können. Im letzteren
Falle bleibt die Verständigung mit Vielen weit schwieriger, als mit Einem.
Daß der Papst die Kirchensteuern einführte und erhob, damit waren alle Fürsten, einschließlich des Kaisers
Friedrichs II., einverstanden. Die kirchliche Gewalt
schien nach der damals herrschenden Ueberzeugung weitaus am besten befähigt, Geldeinnahmen aus dem
Volke flüssig zu machen. Noch zu Anfang des
XVI. Jahrhunderts vertraten Kaiser und Reich die Auffassung, daß am sichersten durch Ablaßpredigten die nötigen
Geldmittel zur Verteidigung der Ostgrenze des deutschen
Reiches aufgebracht würden. Die päpstlichen Kirchensteuern haben die spätere Einführung der Staatssteuern
ganz wesentlich vorbereitet. Die anderen Fragen: ob der
Papst dauernd allein über die Verwendung der Kirchensteuer-Erträge verfügen solle? oder ob die Könige in ihren
Ländern zur Besteuerung des Kirchenvermögens berechtigt
seien? wurden erst aktuell, als die Päpste diese Gelder
nicht nur zur Bekämpfung des Islam, sondern bald häufiger
noch zur Verfolgung ihrer anderen politischen Zwecke
verwendeten. Dieser nicht mehr kirchliche Verwendungszweck trat im Kampfe gegen die Hohenstaufen
so scharf hervor, daß Papst Innocenz IV. (1248—1254)
erklären konnte: „Die Niederwerfung der Staufen in Italien
und ihr Ersatz durch eine dem Papste freundliche Dynastie
übertrifft alle Werke der Frömmigkeit.“ Als wichtigstes
Werkzeug zur Vernichtung der Hohenstaufen fungierte in
der Hand der Kurie das französische Königshaus.
Die französischen Heere erhielten zu diesem Zwecke ungezählte Millionen aus der päpstlichen Kasse. Unter
Clemens IV. wurden in den Jahren 1265/66 nicht nur
die Erträge der Kirchensteuern ausgeschöpft und die kostbaren Kirchengefäße verkauft, es wurde auch für Schuldaufnahmen alles verpfändet, bis auf den St. Peter und den
Lateran. Dem Papste blieben kaum mehr die Mittel, um
seinen Haushalt zu bestreiten und klagend schrieb er an
Karl von Anjou: „Wir sind erschöpft und die Kaufleute ermattet. Willst du ein Wunder, etwa daß wir Erde
und Stein in Gold verwandeln?“ Wenn es aber für den
Papst recht war, die zur Förderung der Kreuzzüge eingeführten Steuern für ganz andere politische Zwecke zu
verwenden, warum sollte dann das Gleiche für die Fürsten
unbillig sein? So wurde es jetzt Mode, daß die Könige
ein Kreuzzugsgelübde ablegten, oder auf sonstige vom
Papst gemachte Vorschläge scheinbar eingingen, sich
dafür reiche Mittel von der Kurie überweisen ließen und
dann die so erhaltenen Gelder für ihre Zwecke verwendeten.
Welch ungeheures Feld eröffnete sich damit der politischen
lntrigue! Speziell das französische Königshaus war
durch opferwillige Schenkungen der Päpste so verwöhnt
und dadurch für einen eventuellen Kampf mit dem Papste
so gestärkt worden, daß es zum mindesten die Steuern
aus dem Kirchenvermögen in Frankreich als seine
Steuern zu betrachten anfing. Und daraus ist der ernste
Konflikt zwischen dem Papst Bonifaz VIII. und dem
König Philipp IV. dem Schönen von Frankreich enstanden.
§ 60. Philipp IV. hatte 1294 einen Krieg mit
Eduard I. von England begonnen, zu dessen Führung
er eine allgemeine Kriegssteuer auch für die Kleriker und
das Kirchenvermögen innerhalb seines Landes ausschreiben
ließ. Die Kleriker weigerten sich, diese Steuer zu zahlen
und ergriffen die Berufung nach Rom. Papst Bonifaz VIII.
antwortete mit der Bulle Clericis Laicos von 1296, in
welcher er alle Fürsten, welche ohne Einwilligung des
Papstes die Geistlichen und das Kirchengut besteuerten,
mit dem Kirchenbann bedrohte. Philipp erwiderte darauf
sofort mit einem Ausfuhrverbot für Gold, Silber,
Lebensmittel, Pferde, Wagen und untersagte allen Fremden
Aufenthalt und Handel in Frankreich ohne königliche
Erlaubnis. Damit waren die sämtlichen Bezüge des Papstes
aus dem Kirchengute in Frankreich gesperrt. Bonifaz
mußte nachgeben und schrieb in einem Briefe an Philipp:
er würde eher die Hände nach den Kelchen, Kreuzen und
heiligen Gefäßen ausstrecken, als Frankreich Schaden
leiden lassen. Die Bulle Clericis Laicos wurde Frankreich
gegenüber zurückgenommen. Dieser Mißerfolg sollte
wieder gut gemacht werden durch eine zweite Bulle von
1301 Ausculta fili, worin jeder für einen Ketzer erklärt
wird, der nicht glaube, daß der König dem Papste wie in
geistlichen so in weltlichen Dingen unterworfen sei.
Philipp antwortete darauf mit einem Reichstag zu Paris
(April 1302), in welchem zum ersten Male bürgerliche Vertreter der Städte neben den Baronen und
Prälaten erschienen sind. Hier wurde der Beschluß gefaßt, das Parlament sei, nächst Gott, nur dem Könige
unterworfen und dieser trage seine Gewalt von
Niemand zu Lehen! Und als nun Bonifaz VIII. in seiner
Bulle Unam sanctam von 1302 die Grundsätze der
päpstlichen Weltherrschaft proklamierte und fünf Monate
später Bann und Absetzung über Philipp aussprach, ließ
dieser den Papst auf italienischem Boden überfallen. An
den Folgen dieser Gefangennahme starb Bonifaz bald
darauf. Sein Nachfolger Benedict XI. lebte nur kurze
Zeit. Durch Geld und Intriguen gelang es dem Könige,
den Erzbischof von Bordeaux als Clemens V. auf den
päpstlichen Stuhl zu setzen. Dieser wurde das gefügige
Werkzeug Philipps und mußte sich 1309 herbeilassen, seine
Hofhaltung fortan aus Rom nach der päpstlichen Besitzung Avignon in Südfrankreich zu verlegen, den
Kirchenbann über Philipp aufzuheben und die von Bonifaz
erlassenen Strafbullen für ungültig zu erklären. Der
Sieg des aufstrebenden fürstlichen Absolutismus
über die Päpste in weltlichen Sachen hatte begonnen.
§ 61. Der fast 70jährige Aufenthalt der Päpste
in Avignon (1309 bis 1378), welcher von vielen Kirchenschriftstellern als „Babylonisches Exil“ der Päpste bezeichnet wird, führte zu einer ganzen Reihe wichtiger
Konsequenzen.
Das Privileg der Steuerfreiheit des Klerus
und der Kirchengüter der weltlichen Gewalt gegenüber und das ausschließliche Recht des Papstes,
Kirchensteuern zu erheben, gingen verloren. Frankreich, und bald auch England, Aragonien, Sizilien und
Böhmen erhielten das Recht, Kleriker und Kirchengüter
innerhalb ihres Herrschaftsgebietes zu besteuern. In diesen
Königreichen hatte man mithin von da ab die zwei Steuerherren: den Papst und den König. Und wie energisch
wurde diese neue staatliche Steuerquelle namentlich in
Frankreich ausgebeutet. Philipp soll binnen zehn Jahren
400 Millionen Franken Steuern von seinem Klerus erhoben
haben. Da blieb für die päpstliche Kasse nicht mehr viel
zu holen übrig. Das neue Rechtsverhältnis führte auch
bald dazu, daß der Papst erst mit Fürsten und Bischöfen
verhandeln mußte, bevor er Kirchensteuern erheben und empfangen durfte.
Philipp IV. begnügte sich indeß nicht mit dem Besteuerungserfolg. Der Templerorden, welcher 1119 als
„arme Mitstreiter Christi“ in Jerusalem gegründet worden
war, hatte inzwischen einen ungeheuren Reichtum angesammelt. Damit war auch in seinen Reihen Zucht
und Ordnung dahin. Die liegenden Güter der Tempelritter wurden auf 25 bis 65 Millionen Franken geschätzt.
Daneben betrieben sie außerordentlich umfangreiche
Handelsgeschäfte, unterhielten eine eigene stattliche Seeflotte mit vorzüglichen Schiffen. Ihr Haupthaus
der „Tempel“ in Paris, war eine internationale
Börse. Bei dem gewaltigen internationalen Geldverkehr,
der durch die Hände dieser päpstlichen Ritter ging, gewann der Orden die Stellung einer finanziellen Großmacht, um deren Gunst sich Könige bewarben. Diese
Tempelherren, welche ihrer Nationalität nach überwiegend
Franzosen waren, beabsichtigten größere Territorialgebiete
in Frankreich zu erwerben, um da dauernd ihre Macht zu
konzentrieren. Philipp IV. konnte ein solches Vorhaben
nicht billigen. Außerdem reizte ihn der ungewöhnliche
Reichtum des Ordens. So begann der König mit List und
Gewalt den Ketzerprozeß gegen den Templerorden,
welcher ihm das Recht und die Möglichkeit der Vermögenskonfiskation eröffnete. Der Prozeß dauerte von
1307—1313. Papst Clemens V. wurde zur Aufhebung
des Ordens gedrängt. Das Ordensvermögen mußte der
König in der Hauptsache mit den Johannitern teilen.
Philipp IV. hat also durch den Templerprozeß die Säcrilarisation der Kirchengüter durch die Staatsgewalt bereits eingeleitet.
§ 62. Bald sollten sich noch ungünstigere Folgen
für die Kirche zeigen. Die Päpste in Avignon unter
dem bestimmenden Einfluß des französischen Königs, trieben
naturgemäß französische Politik. Nicht nur die Kirchen
steuern, welche aus allen Ländern der Christenheit erhoben
wurden, wanderten zu einem hohen Prozentsatze in die
Kassen des französischen Staates. Auch der ganze kirchliche Einfluß des Papstes wurde zu Gunsten Frankreichs
verwendet. Es konnte nicht ausbleiben, daß bei dem jetzt
erwachenden Nationalbewußtsein in den anderen
Staaten der Papst weniger als das Haupt der Christenheit
und mehr als das Haupt der französischen Kirche im Dienste
des französichen Staates erscheinen mußte. Mit der Verbreitung dieser Auffassung in Klerikerkreisen aber konnten
Strömungen nicht ausbleiben, welche die stolze Einheit
der christlichen Kirche in eine Reihe von fast
selbständigen Nationalkirchen zu zersplittern drohte.
So war das Streben des französischen Königs damals
darauf gerichtet, wenn möglich den deutschen Kaiserthron
selbst einzunehmen, jedenfalls aber mit einem der
französischen Politik ergebenen Kandidaten zu besetzen.
Das führte zu einem Konflikt zwischen Papst Johann XXII.
und dem Kaiser Ludwig dem Bayern, über welchen
der Kirchenbann und die Absetzung durch den Papst 1324
ausgesprochen wurde. Von Avignon aus blieben jedoch
diese Maßnahmen unwirksam. Eine Reihe hervorragender
Gelehrter wie Marsilius von Padua, Wilhelm von
Occam, Ubertino da Casale sammelten sich um
Ludwig den Bayern und traten mit wissenschaftlichen
Waffen für die Souveränität des Staates in weltlichen Dingen ein, wie das vorher schon die sizilianischen Gelehrten des Kaisers Friedrichs II. in Anlehnung an das arabische und byzantinische Staatsrecht und dann die Pariser Juristen für Philipp IV.
getan hatten. Unter dem Eindruck dieser wissenschaftlichen Ausführungen rafften sich die deutschen Kurfürsten (1338) im Kurverein zu Rense zu der Erklärung
auf, daß jeder rechtmäßig gewählte deutsche König
auch ohne päpstliche Krönung der rechtmäßige
römische Kaiser sei. Als dann aber auch Kaiser Ludwig
der Bayer weitgehende Hausmachtspolitik trieb, fand sich
rasch unter dem Einfluß päpstlicher und französischer Bestechungsgelder eine Majorität der deutschen Kurfürsten,
welche den am französischen Hofe erzogenen nachmaligen
Kaiser Karl IV. noch zu Lebzeiten Ludwigs des Bayern
1346 wählten und damit dessen Absetzung aussprachen.
Nicht die allgemein päpstliche, sondern die französische
Politik hatte in diesem Falle über die altdeutsche Zerrissenheit gesiegt.
§ 63. Am bedauerlichsten für die Kirche war es
vielleicht, daß sie selbst auf der Bahn kapitalistischer
Entwickelung noch weiter fortgedrängt wurde.
Die neue Einrichtung der Hofhaltung in Avignon steigerte
den Geldbedarf des Papstes. Der Verlust des ausschließlichen Besteuerungsrechts der Kirchengüter in einer Reihe
von Staaten und besonders das fast völlige Ausbleiben
von Einnahmen aus dem Kirchenstaate mußte die päpstlichen Einnahmen bedeutend mindern. Der immer
drängende Geldbedarf der französischen Politik blieb nicht
aus. Die Kurie wurde deshalb gezwungen, immer
neue Arten zur Erschließung größerer Geldeinnahmen zu erfinden. So folgte der Periode des
Ausbaues der direkten Kirchensteuern (Kreuzzugssteuern)
die Periode der indirekten Kirchensteuern, die die
Bedenken gegen das ganze kapitalistische Steuersystem der Kurie nur wesentlich steigern konnten.
Die päpstlichen Einnahmen wurden damit etwa aus folgenden Titeln bezogen:
Noch Bonifaz VIII. hatte im Jahre 1300 den Jubelablaß verkündet, durch den zwei Millionen Fremde nach
Rom gekommen sein sollen. Er lieferte so reiche Gelderträge, daß zwei Priester durch Tag und Nacht mit
Rechen in den Händen beschäftigt waren, das auf dem
Altar des heiligen Petrus in der Peterskirche von den
Gläubigen ausgeschüttete Geld einzustreichen. Ursprünglich
sollte dieser Jubelablaß nur alle hundert Jahre verkündet
werden. Der chronische Geldbedarf aber hat diesen Zeitraum bald auf 50, 33 und selbst 25 Jahre verkürzt. Zu
diesen freiwilligen Abgaben gehörten auch der Peterspfennig und die Geschenke der Prälaten gelegentlich
der visitatio ad limina apostolorum. Die noch verbliebenen
Kreuzzugssteuern verwandelten sich in einen päpstlichen
Zehent auf Kircheneinkommen. Die Almosen und
Vermächtnisse für das heilige Land wurden von der
Kurie eingezogen. Dazu kamen die Konfirmations-
oder Provisionsgebühren als Abgabe, welche die neu
ins Amt gekommenen kirchlichen Würdenträger für die
päpstliche Bestätigung zu entrichten hatten. Schon im
XIII. Jahrhundert mußte hierfür das Bistum Brixen 4000
Goldgulden, die Erzbistümer von Trier, Mainz und Salzburg je 10'000 Goldgulden, Rouen je 12'000, Cambrai
6000, Toulouse und Sevilla je 5000 Goldgulden entrichten.
Die Palliengelder sind nach Empfang des Palliums, ein
wenige Finger breiter, weißer wollener Umhang, von den
Erzbischöfen zu zahlen, ebenso die Taxen bei Empfang
der päpstlichen Bullen. Bistümer, Klöster und Kirchen,
welche durch besondere päpstliche Privilegien der allgemeinen Kirchenorganisation nicht unterstellt sind, unterliegen dafür einem besonderen Zensus. Nach den Reservationen und Annaten waren die Einkünfte aller
nicht besetzten kirchlichen Stellen, die der Papst sich
reserviert hatte, und nach ihrer Besetzung ein Teil der
Einkünfte des ersten Jahres an die päpstliche Kasse abzuführen. Die sog. Spoliengelder umschlossen das
Recht, das Vermögen eines Klerikers, über welches nicht
testamentarisch zu guten Zwecken verfügt war, oder dessen
Verfügung sich der Papst vorbehalten hatte, für allgemeine
kirchliche Zwecke in Anspruch zu nehmen. Commenden
waren Zahlungen für die Gewährung der Anwartschaft
auf eine Pfründe an eine Person, welche zur Zeit noch
unmündig war. Unter Unionen oder Inkorporationen
verstand man Zahlungen für die Erlaubnis der Vereinigung
mehrerer Pfründen in einer Hand. Dazu kamen noch die
Tribute, welche die als päpstliche Lehen getragenen Königskronen zu entrichten hatten.
All diese Steuern wurden während der Hofhaltung der
Päpste in Avignon am fleißigsten in Frankreich und England erhoben. Englands reiche Ergiebigkeiten boten der
Kurie den Anlaß, dieses Land einen Garten von Kostbarkeiten und einen unerschöpflichen Brunnen zu nennen.
Bald klagte das englische Parlament, daß die dem Papste
jährlich bezahlten Abgaben fünf mal so groß seien, als
der Ertrag der königlichen Steuern. Die Wiclifsche Reformationsbewegung beginnt.
§ 64. Auch die englische Krone war ein päpstliches Lehen geworden. Johann ohne Land hatte sie
im Jahre 1213 gegen die Verpflichtung eines jährlichen
Tributs von 1000 Pfund Silber aus den Händen des
Papstes Innocenz III. entgegen genommen. Diese Tributleistung wurde in England ungern gesehen. Eduard I.
(1272—1307) wußte denn auch von einem solchen Vasallentribut nichts. Eduard II. (1307—1327) gab wieder nach,
Eduard III. (1327—1377) jedoch weigerte sich 1366 entschieden, den seit 33 Jahren rückständigen englischen
Vasallentribut an die Kurie zu leisten. Schließlich hat im
Jahre 1374 der Papst ganz darauf verzichtet. Bei dem
Verlauf dieses Streites aber waren die engeren Beziehungen
der Kurie zu Frankreich von wesentlicher Bedeutung.
Schon den König Philipp IV. von Frankreich gelüstete
es nach dem Reichtum der aufblühenden flande
rischen Städte. Die Ausbreitung ketzerischer Strömungen
daselbst dienten als Vorwand, um über Flandern herzufallen. Eben dieses Flandern war das wichtigste Absatzgebiet für die englische Wolle, aus welchen Geschäftsbeziehungen auch dem Könige von England reiche Einnahmen zufielen. England unterstützte deshalb die Flamen
gegen Frankreich. Englische Bauernsöhne dienten als
Söldner im Dienste der flanderischen Städte. Und als 1328
die männlichen direkten Erben Philipps IV. ausgestorben
waren, erhob der englische König Eduard III. als Sohn
einer Tochter Philipps IV. Anspruch auf den französischen Thron. Damit begann der mehr als hundertjährige Krieg zwischen Frankreich und England (1339—1453).
Nachdem die englischen Waffen zunächst siegreich waren,
wandte sich das Blättchen 1364 und England verlor wieder
die meisten seiner Besitzungen in Frankreich. Mitten in
dieser ernsten Kriegsnot mußte 1366 die Forderung des
mit dem Landesfeinde eng verbündeten Papstes, den rückständigen Vasallentribut von 33'000 Pfund Silber zu entrichten, von der öffentlichen Meinung in England als ein
Schimpf empfunden werden. Clemens wollte ferner den
durch den langen Krieg oft verarmten Adel Frankreichs
dadurch etwas unterstützen, daß er reiche englische
Pfründen an Franzosen vergab. Darauf antwortete ein
englischer Parlamentsbeschluß vom 18. Mai 1343:
Die Kurie gebe, seitdem Avignon an Roms Stelle getreten
sei, der Kirche ein Aergernis durch Habsucht und Ungerechtigkeit. Die Reservationen, Provisionen und Versorgung ausländischer Kleriker mit den reichsten englischen
Pfründen seien der Kirche ebenso schädlich, wie dem Lande.
Durch die Landesfremden werde der Gottesdienst vernachlässigt und die Güter ins Ausland verschleppt. Das widerspreche dem Willen des Stifters der Kirche. — Als dennoch vom Papste abermals solche Versuche gemacht
wurden, haben 1350 König und Parlament die Statute of
Provisors angenommen, durch welche verboten wurde,
große englische Pründen auswärts zu vergeben. 1353
folgte die Statute Praemunire, welche die Berufung an
päpstliche Gerichte mit den härtesten Strafen belegte. Die
um 1362 in England niedergeschriebenen „Gesichter
Peters des Pflügers“ führten aus: „Das Geld, das
schlimme Geld hat die Kirche vergiftet“.
„Als Kaiser Konstantin aus Gunst
Mit Geld und Gut die Kirch’ begabte,
Mit Land und Leuten, Lehensrecht und Zins,
Da hörte man, hoch aus den Höhen, von himmlischen Heerscharen rufen:
«Heut hat des Herrn heilige Braut,
Die Kirche, kränkendes Gift gegessen,
Vergiftet sind alle, denen gegeben
Des guten Petrus Gewalt.»“
|
§ 65. Die Zeit der englischen Niederlagen und
der französischen Siege mußte naturgemäß die Kritik des
kapitalistischen Systems der Kurie in England
verschärfen. Dabei trat als Führer der Bewegung der
Pfarrer und Universitätslehrer John Wiclif auf.
Nachdem er im Jahre 1366 des Königs Weigerung, den
Vasallentribut an den Papst zu entrichten, energisch unterstützt hatte, forderte er 1369 die Besteuerung der Kirchengüter durch die Krone, welcher er auch das Recht zuerkannte, im Falle finanzieller Not die Kirchengüter einzuziehen. Der ganze Schwerpunkt der notwendigen
Kirchenreform lag nach seiner Auffassung in der Beseitigung des Reichtums und der Habsucht der
Kirche. Erst dann würden jene Personen, welche nur
nach weltlicher Macht trachten, sich nicht mehr in die
Kirchenstellen eindrängen. Er verherrlichte die Armut
Christi und stellte dem den Reichtum und die kapitalistische
Politik seiner Nachfolger gegenüber. Die Väter hätten
die Kirchen ausgestattet zum Unterhalt der Geistlichen,
nicht zur Machterweiterung des Papstes. Der nach Reichtum begierige Papst sei nicht mehr Nachfolger Christi,
sondern bereite dem Anti-Christ den Weg. Die Säkularisation des Kirchengutes sei auch deshalb prinzipiell zulässig, weil es kein absolutes Eigentum gebe. Das
Eigentum an wirtschaftlichen Gütern sei kein Dominium,
sondern ein Ministerium, das durch jeden schweren Mißbrauch die Berechtigung seiner Stellung verliere. Es müsse
auch verboten werden, daß eine Person des größeren Einkommens halber mehrere Kirchenämter übertragen erhalte.
Die Exkommunikation des Papstes aus wirtschaftlichen
Gründen sei wirkungslos. Auch der Papst könne von
Laien getadelt und gestraft werden. Die Kirche müsse
wieder zur Reinheit der apostolischen Zeit zurückkehren. Wiclif begann deshalb die Bibelübersetzung ins
Englische, um die Evangelien der Masse des Volkes zugänglich zu machen. Seine letzten Konsequenzen führten
zu einer unabhängigen demokratischen englischen Nationalkirche.
Dennoch kam es jetzt nicht zur Trennung von
Rom, nicht zur Säkularisation der Kirchengüter
in England. Eduard III. hatte schon 1331 viel Weber,
Färber und Walker aus Flandern zur Uebertragung ihres
Gewerbes nach England gebracht. Damit waren auch viel
Ketzer ins Land gekommen. Die Pestverheerungen
namentlich von 1340 hatten einen unruhigen Geist in
die englische Arbeiterbevölkerung hineingetragen, dem
wiederholt mit strengen Maßnahmen begegnet werden
mußte. Gerade jetzt war 1381 ein großer englischer
Bauernaufstand ausgebrochen, den das hauptstädtische
Proletariat unterstützte und der nur durch listige Gewalt
überwunden wurde. In solch unruhigen Zeiten wollte man
von einer Säkularisation der Kirchengüter nichts wissen.
Man kam sogar zu dem Schluß, daß die Wiclifschen Lehrsätze über das Kircheneigentum einen allgemeinen Sturm
gegen das Eigentum überhaupt predigten. 1382 wurden
die Wiclifschen Lehren auf einer Kirchenversammlung zu
London verdammt. Und bald darauf begann in England wie in den Nachbarländern eine allgemeine Ketzerverfolgung.
§ 66. Die Mißstände in der Kirche blieben
bestehen. Immer neue krankhafte Erscheinungen im
Völkerleben des christlichen Abendlandes mußten deshalb
hervortreten. Nicht nur England mit Deutschland, auch
Italien mit Rom war durch den viel zu langen Aufenthalt
der Päpste in Avignon aufs Höchste erregt. Nachdem
alle Bitten und Vorstellungen die Rückkehr der päpstlichen
Hofhaltung nach Rom nicht bewirken konnten, zwang das
römische Volk mit den Waffen in der Hand die nach dem
Tode Gregors XI. (1378) zur Papstwahl in Rom anwesenden Kardinäle, einen Italiener zum Papst zu wählen,
welcher seinen Sitz in Rom nehmen würde. Das Kollegium
nominierte Urban VI., dann aber verließ die Mehrzahl der
Kardinäle, welche Franzosen waren, Rom und wählte
Clemens VII. zu ihrem kirchlichen Oberhaupte, der in
Avignon seinen Sitz nahm. So ist das Schisma entstanden. Die christliche Kirche war in zwei feindliche
Heerlager gespalten. Hinter dem avignonser Papst stand
hauptsächlich Frankreich, hinter dem Papst in Rom
Deutschland und England. Die beiden feindlichen Päpste
belegten sich gegenseitig mit Bann und Interdikt. Das
Papsttum bekämpfte sich selbst. Die Völker des christlichen Abendlandes sahen die päpstlichen Bannstrahlen
machtlos erlöschen. Die doppelte Hofhaltung (in Rom
und in Avignon) und der Kampf innerhalb der Kirche
verschlangen noch größere Summen als bisher. Deshalb
wurden jetzt allgemeine Ablaßpredigten häufiger
und der Verkauf kirchlicher Aemter an den Meistbietenden bürgerte sich ein. Diese höchst unerfreulichen
Zustände dauerten von 1378 bis 1409. Innerhalb der gesamten Christenheit wurde der Ruf nach „Reformation
der Kirche an Haupt und Glieder“ erhoben. Die
damit erwachte Bewegung führte zu den drei Reformkonzilien von Pisa (1409), Konstanz (1414 bis 1418)
und Basel (1431 bis 1443). Das Konzil von Pisa setzte
die beiden Gegenpäpste ab und einen dritten ein, aber
ohne die Fähigkeiten zu besitzen, seine Entscheidung
auch durchzusetzen. Die beiden Gegenpäpste blieben, der
zu Pisa erwählte Papst trat als dritter Gegenpapst hinzu.
Das zweiköpfige Schisma war zu einem dreiköpfigen
gesteigert worden. (1409 bis 1417)! So brachte das
„babylonische Exil“ von Avignon die erste Kirchenspaltung
von oben. Die kirchlichen Organe allein besaßen nicht
mehr so viel Ansehen, um das Schisma beseitigen zu
können. Deshalb mußten jetzt die staatlichen
Mächte mobil gemacht werden. Das Reformkonzil
zu Konstanz wurde zu einem europäischen Kongreß,
an welchem fast ebensoviel Vertreter der Staaten wie
Kirchenfürsten teilnahmen. Auch die Kirchenfürsten
stimmten jetzt nach Nationen getrennt. Beteiligt waren
Italien, Deutschland, Frankreich, England und später noch
Spanien. Kaiser Sigismund nahm hervorragenden
Anteil. Die drei Gegenpäpste wurden durch Konzilbeschluß abgesetzt bezw. zur Abdankung genötigt und ein
neuer Papst Martin V. (1417 bis 1431) eingesetzt,
welcher allgemeine Anerkennung fand. Das Schisma
war endlich beseitigt worden. Die weitere Durchführung
des Reformationswerkes blieb einem neu zu berufenden
allgemeinen Konzil vorbehalten. Kurz vor seinem Tode
hat dann Martin V. das Baseler Konzil zu diesem
Zwecke einberufen. Die Annaten wurden aufgehoben,
die Appellationen nach Rom beschränkt, Beschlüsse
gegen die päpstlichen Reservationen gefaßt. Als aber
das Konzil weiter gehen wollte, wurde es vom neuen
Papst Eugen IV. gesprengt (1437). Bei einem solchen
Gange der kirchlichen Reformationsarbeiten war es längst
wieder aus dem Volke zu einer neuen größeren
Reformationsbewegung gekommen, welche von dem
böhmischen Priester und Prager Universitätsprofessor Hus eingeleitet wurde.
§ 67. Das Königreich Böhmen war im XIV. Jahrhundert ungewöhnlich rasch reich geworden. Das schon
1237 erschlossene Kuttenberger Silberbergwerk blieb
bis ins XV. Jahrhundert das ergiebigste Europas. Dazu
kamen Goldwäschereien an der Moldau und der
Luzic, Wollmanufakturen und ein ausgedehnter
Handel. Der am französischen Hofe erzogene böhmische
König Karl I. wurde als Karl IV. (1346—1378) Kaiser
von Deutschland. Das goldene Prag erstand. Im
Jahre 1348 wurde die Prager Universität als erste in
Deutschland gegründet. Die große Masse des czechischen Volkes beschäftigte sich mit dem Landbau und war
arm geblieben. Der böhmische Adel suchte sein Unterkommen im Söldnerdienste. Zur Durchführung der
Neuerungen hatte der böhmische König viel Ausländer,
namentlich Deutsche, herangezogen. Die vier Nationen
an der Prager Universität waren die böhmische,
bayerische, sächsische und polnische Nation.
Große Reichtümer hatten sich in der Kirche namentlich an jenen Plätzen angesammelt, wo Bergbau, Handel
und Gewerbe blühten. Und das waren wieder jene Orte,
an denen besonders viele Nichtböhmen vertreten waren.
Der Erzbischof von Prag besaß 17 große Herrschaften in
Böhmen, dazu Herrschaften in Mähren und Bayern und
kleinere Güter in Menge. Sein Hofstaat wetteiferte mit
dem des Königs. Dem Domkapital zu St. Veit waren über
100 Dörfer ganz oder zum Teil als Beneficien angewiesen.
Der Dompropst allein war im Besitz der großen Herrschaft Wollin und etwa 12 kleinerer Güter. Bei dem
üblich gewordenen Verkauf der kirchlichen Aemter
konnte das Angebot der ärmeren Böhmen mit dem der
reichen Ausländer selten konkurrieren. So waren die besten
Stellen zumeist mit Nicht-Böhmen besetzt, während den
Böhmen überwiegend die ärmeren Stellen blieben.
§ 68. Unter solchen Verhältnissen war der Bauernsohn Johannes Hus Lehrer an der Universität Prag
geworden. Bei seiner glänzenden Begabung für Sprache
und Rede fand er vom Könige wie vom Erzbischof persönliche Förderung. Aus der Literatur hatten die Wiclif’schen Schriften einen besonders nachhaltigen Einfluß auf
ihn gewonnen. Seit 1402 trat er in Prag als Prediger
immer entschiedener auf gegen den Reichtum und die
politische Macht der Kirche und forderte von einer
gründlichen Reform der Kirche an Haupt und Gliedern
insbesondere die Einziehung aller Kirchengüter. Dadurch sah sich die zumeist ausländische, reiche Geistlichkeit in ihrem Einkommen bedroht. Die ausländischen
Nationen an der Universität standen mit diesen Geistlichen
in enger Beziehung. Daß die Hus’schen Reformpredigten
mit den Wiclif’schen Schriften in engstem Zusammenhange
standen, war bekannt. Also begann die Universität
ihre Angriffe gegen die Wiclif’schen Schriften.
45 Sätze wurden als ketzerische Irrtümer bezeichnet. Hus
verteidigte Wiclif. Der ganze Streit wurde durch die
Stellungnahme zum Schisma noch komplizierter. König
Wenzel hatte sich aus politischen Gründen von Gregor XII.
losgesagt und verlangte, daß die Prager Universität gleich
ihm sich in dem neuen Streite neutral erkläre. Aber nur
die böhmische Nation folgte seinem Wunsche. Der König
steigerte deshalb den Einfluß der böhmischen Nation an
der Universität. Die damit nicht zufriedenen ausländischen
Professoren und Studenten wanderten aus und gründeten die
Universität Leipzig (1408).
Inzwischen hatte sich die Stimmung in den Reihen
der reichen Geistlichkeit gegen Hus wesentlich verschärft.
1408 wurde ihm die Ausübung geistlicher Funktionen
untersagt. Papst Alexander V. bedrohte im folgenden
Jahre jede Verbreitung der Wiclif’schen Lehren mit der
Excommunication. 1410 wurden in Prag die aufgefundenen
Wiclif’schen Schriften öffentlich verbrannt und Hus mit
dem Kirchenbann belegt, weil er einer Vorladung zur Verantwortung vor dem päpstlichen Gericht in Avignon nicht
Folge leistete. Als aber der Pisaner Papst Johann XXIII.
— gegen dessen Person der später vom Konstanzer Konzil
eingeleitete Kriminalprozeß die Anklage auf 80 schwere
Verbrechen erhob — zur Führung eines rein politischen
Krieges gegen den König von Neapel 1412 auch den
Ablaß in Prag predigen ließ, wandte sich Hus mit aller
Entschiedenheit dagegen. Es kam zu lärmenden Volksaufläufen. Die päpstlichen Bullen wurden öffentlich
verbrannt. Das Band zwischen Hus und der hierarchisch
gegliederten Kirche war zerrissen. Er verließ Prag, um
auf verschiedenen Burgen befreundeter Edelleute sein Reformationsprogramm auszuarbeiten, das die Rückkehr zu
den Grundsätzen der Evangelien erstrebte.
§ 69. Das Reformationskonzil zu Konstanz
hatte auch die Beilegung der kirchlichen Wirren in Böhmen
auf seine Tagesordnung gesetzt. Hus war geladen, erschienen und predigte in Konstanz öffentlich seine
Ansichten. Die hierarchische Macht sah sich dadurch
zum Einschreiten veranlaßt. Bald darauf erfolgte seine Verurteilung als Ketzer.
Hus’ Hinrichtung erregte in Böhmen eine furchtbare Entrüstung. Seine Anhänger, Hussiten genannt, wollten
mit Gewalt ihre, vom Konzil verworfene Lehre durchsetzen.
Die Hussitenbewegung war von Anfang an nicht nur
von religiöser, sondern auch von nationaler Begeisterung getragen. Das böhmische Volk in Stadt
und Land schloß sich zusammen. Die Kirchengüter wurden
eingezogen. Siegreich schlugen die Hussiten alle gegen
sie geschickten Heere und fielen dann plündernd in die
umliegenden Länder ein. Jetzt endlich versuchte das
Baseler Reformkonzil eine Verständigung mit den
Hussiten auf gütlichem Wege. Es wurde zugestanden, daß
der Besitz von Kirchengütern in Laienhänden nicht
als Kirchenraub gelten solle. Auf dieser Basis erfolgte
1433 eine Einigung mit dem Adel und den reichen Prager
Bürgern. Die sogenannten Taboriten, der radikalere
Flügel, wurden 1434 besiegt und Kaiser Sigismund
konnte endlich wieder in Prag einziehen, wo er bald darauf
ausdrücklich anerkannte, daß die Rückerstattung des
vorher eingezogenen Kirchengutes in das Belieben
eines jeden Herrn und jeder Gemeinde gestellt sei. In
der Frage der Enteignung der Kirchengüter hatte
für Böhmen die Hussitenbewegung gesiegt. Außerdem erhielt durch sie der Zug der Zeit: die in der Kirche
historisch gewordenen Verhältnisse an dem Wortlaut
der heiligen Schrift kritisch zu prüfen auf ihre Zuverlässigkeit, eine weitere Stärkung im Volke. 1473 wurde
die Uebersetzung der Bibel ins Böhmische begonnen. Bald
waren mehrere böhmische Druckereien damit beschäftigt,
böhmische Bibeln fürs Volk herzustellen. Die Inquisition,
welche 1461 gegen die böhmischen Brüder aufgeboten wurde,
konnte nur eine weitere Verbreitung dieser Sekte in den benachbarten Ländern bewirken, wodurch für neue Konflikte eine
immer größere Anteilnahme des Volkes sich vorbereitete.
§ 70. Die Theorien des fürstlichen Absolutismus sind
mit den Hohenstaufen unterlegen, weil diese arm und ihre
Gegner, die Päpste, reich waren. Denn die Entscheidung
auch dieses Konfliktes wurde durch das Schwert herbeigeführt. Und in dieser Zeit der Söldnerheere war der
Reichste auch der Mächtigste, dem der Erfolg von Anfang
an gesichert blieb. Die französische Königskrone, welche
im päpstlichen Solde reich und mächtig geworden war,
siegte dann über das Programm der Weltherrschaft
der Päpste bis zu dem Maße, daß der Papst ein Werkzeug der französischen Politik wurde und sogar mit der
Konfiskation von Kirchengütern durch die französische Krone einverstanden war. Der französisch
gewordene Papst hat die Entstehung des Bedürfnisses nach
Nationalkirchen unmittelbar hervorgerufen. Das
Schisma war die Spaltung der Kirche unter verschiedenen nationalen Päpsten. Seine Beseitigung durch
das Reformkonzil zu Konstanz konnte nur durch Intervention
der Staatsgewalten gelingen. Nachdem man dem König
von Frankreich die Besteuerung der Kirchengüter zugestanden, konnte das gleiche Recht den anderen geschlossenen Königreichen nicht vorenthalten werden.
Der Besteuerung des Kirchengutes durch den
Staat folgte die Besetzung der Kirchenstellen
durch den König. Der fürstliche Absolutismus
hatte die Weltherrschaft der Päpste als Erbe anzutreten begonnen. Ueber diese einschneidende Aenderung
ihrer Lage waren die Päpste selbst am wenigsten im
Unklaren. Mit Martin V. (1417 bis 1431) beginnt unmittelbar nach dem Konstanzer Konzil die landesherrliche Politik der Päpste im Kirchenstaate.
Nur wo der Papst selbst absoluter Landesherr war,
konnten in Zukunft seine Einkünfte und seine weltliche Macht gesichert erscheinen.
§ 71. Zu diesen Verschiebungen in dem Verhältnis zwischen
Kirche und Staat kamen noch eine Reihe wichtiger
Veränderungen in den allgemeinen Zeitverhältnissen. Die Freiheit der Städte wurde mehr und
mehr unter das fürstliche Szepter gebeugt. Der Kampf
zwischen den Zünften und Geschlechtern erleichterte diese
Privilegienentziehung. Die Feuerwaffen und das
Söldnerwesen mit der fortschreitenden Ausbreitung der
Geldwirtschaft zwangen auch den Adel in den Dienst
der Fürsten. Eine wachsende Anhäufung revolutionärer Ideen schien nur durch eine starke Fürstengewalt
niedergehalten werden zu können. In dem Maße als sich
die gewerblichen Zünfte in ihrem Kampfe gegen Handelsgesellschaften und Monopol aller Art enger zusammenschlossen, wurde dem weniger Bemittelten das Aufrücken
in den Mittelstand erschwert. Es bildete sich ein
städtisches Proletariat, dem bald auch ein ländliches
Proletariat als Folge der erschwerten Zuwanderung
nach der Stadt zur Seite stehen mußte. Die Lage der
Bauern wurde seit Einführung des römischen Rechtes
vielfach eine sehr ungünstige. Aber auch in den
wohlhabenderen und gebildeteren Kreisen herrschte jetzt
eine ausgesprochene Vorliebe für Neuerungen und
Umbildungen aller Art. Der Humanismus, welcher
das mittelalterliche Denken zu einer allgemein menschlichen „humaneren“ Bildung weiter führen wollte, vertiefte
sich mit begeistertem Studium in die Literatur der Griechen
und Römer, idealisierte das Leben dieser Völker zu einem
Musterbilde menschlicher Vollkommenheit und trachtete,
dasselbe literarisch, politisch und sozial nachzuahmen.
Es erwuchs daraus die Epoche der Renaissance.
Diese neue geistige Bewegung, welche selbst die
führenden Kreise der Kirche erfaßte und beherrschte
und für deren Einflußnahme die vorausgegangenen
überaus zahlreichen Universitätsgründungen den
Boden wesentlich vorbereitet hatten, war der Erhaltung
der kirchlichen Zustände kaum günstig. Gegenüber den
bestehenden Verhältnissen gerade auf kirchlichem Gebiete
kam eine scharfe Kritik mehr und mehr in Uebung.
Statt einer Erhaltung des Bestehenden und einer
Fortsetzung der Tradition wurde die Rückkehr zu
früher gewesenen idealeren Zuständen erstrebt. In
dieser allgemeinen Auffassung deckte sich die Bewegung
des Humanismus und der Renaissance mit den meisten
kirchlichen Reformationsbestrebungen seit dem
XIII. Jahrhundert. Humanismus und Reformation stützten
und stärkten sich gegenseitig. Die technische Erfindung
der Buchdruckerkunst trug all diese Bestrebungen in
weiteste Kreise. Die Entdeckung neuer Erdteile mußte
den Glauben an das Anbrechen einer ganz neuen Zeit
mächtig stützen. Und die Fortdauer bedenklicher kirchlicher Zustände namentlich in Deutschland hat dafür gesorgt, daß bei all diesen sich vorbereitenden Umbildungen
die Kirche nicht übergangen wurde.
§ 72. Martin Meyer, der Kanzler des Mainzer
Erzbischofs schrieb 1456 an den neu ernannten Kardinal
Aeneas Sylvius Bartholomäus de Piccolomini, nachmals Papst Pius II.: „Tausend Manieren wurden ausgedacht, unter denen der römische Stuhl uns wie Barbaren
auf seine Manier unser Geld wegnimmt. Dadurch ist
unsere Nation jetzt in Armut versunken. Nun aber sind
unsere Fürsten aus dem Schlafe erwacht und haben zu
bedenken angefangen, wie sie diesem Unheil begegnen
möchten. Ja sie haben beschlossen, das Joch völlig abzuschütteln und sich die alte Freiheit widerzugewinnen.“
Aeneas Sylvius antwortete darauf in einer besonderen
Schrift, in welcher er auf die Blüte von Handel und Bergbau in Deutschland hinwies und ausführte: Die Kirche
würde ohne die deutschen Geldsendungen arm sein
und ihre großen Aufgaben nicht erfüllen können. Ohne
Reichtum sei es nicht möglich, Hervorragendes
zu leisten und angesehen zu sein. Die Einnahmen
aus dem Kirchenstaate aber wären noch unsicher und
gering. — Wie vorher Frankreich und England, so war
jetzt Deutschland mit den nordischen Ländern die
Hauptgeldbezugsquelle der Kurie, an welcher sie um so
energischer festhalten mußte, je sicherer die Länder mit
nationaler Einigung unter königlicher Gewalt für größere
Geldleistungen verschlossen blieben.
§ 73. Die weltlichen Mächte selbst schienen die
kuriale Besteuerung in Deutschland erhalten zu
wollen. Alle Versuche einer Reichsreform waren gegen
Ende des XV. Jahrhunderts gescheitert. Der „Gemeine
Pfennig“ blieb selbst als „Türkenpfennig“ bei fast jedermann verhaßt. Dauernd wurden die Reichsinteressen
durch unzulängliche Geldeinnahmen geschädigt. Kaiser
Maximilian I. (1493 bis 1519) war fortwährend in Geldverlegenheiten und trug sich deshalb mit immer neuen
Plänen, diesem empfindlichen Mangel seiner Regierung zu
begegnen. So kam er auch auf den Gedanken, sich zum
Papst wählen zu lassen. Es fehlten nur die 300'000 Dukaten,
welche nach seiner Information notwendig waren, um die
Kardinäle für seine Wahl zu gewinnen. Indeß war auch
diese seine Information unzureichend, weil sie die Bedeutung der Bulle „cum tam divino“ zur Verhütung
simonistischer Papstwahlen unterschätzte. Wie die Dinge
lagen, schienen Ablaßpredigten das beste Mittel zu
sein, um aus dem deutschen Volke größere Geldbeträge für öffentliche Zwecke zu erschließen. In
diesem Sinne hatte sich der deutsche Adel 1476 bei Beratung der Reichsreform geäußert. Nach der gleichen
Richtung zielten die Vorschläge der Reichsstadt Nürnberg.
Die Landesfürsten mit dem Kaiser Maximilian waren mit
einer immer wiederkehrenden Besteuerung des deutschen
Volkes durch Ablaßpredigten ganz einverstanden. Gestritten wurde nur darüber: wer den Geldertrag dieser
Predigten zuletzt erhalten sollte? und in welchem
Prozentsatze die Landesfürsten daran zu beteiligen wären? Als zu Ostern 1501 in der Nähe von
Mastrich auf dem Kopftuch einer jungen Frau sich ein
großes goldfarbenes Kreuz zeigte, da war es Kaiser
Maximilian, welcher durch ein besonderes Flugblatt
die Nachricht von diesem „Kreuzwunder“ tunlichst verbreitete und dabei die Ansicht vertrat, daß in diesem
Zeichen die Aufforderung des Himmels zu einem Kreuzzuge
gegen die Türken zu erblicken wäre. Wenn mit den
kirchlichen Aemtern und Pfründen ein einträglicher Handel getrieben wurde, an dem sich auch die
Augsburger Fugger beteiligten, und wenn einzelne
Personen bis 24 und mehr kirchliche Pfründen in ihrer
Hand vereinigten, so konnte das in Deutschland kaum
überraschen, wo selbst die Königs- und Kaiserwahl
so offen zu einem Geldgeschäft erniedrigt worden
war, daß die Wahlstimmen der einzelnen Kurfürsten
Zug um Zug gegen die vereinbarte Geldanweisung
aufgekauft wurden. Und wenn der Reichtum der Kirchen
und Kirchenfürsten sich am längsten in Deutschland erhielt,
so mußte das hier schon deshalb selbstverständlich
erscheinen, weil es Sitte geworden war, die nachgeborenen Fürstensöhne mit den reichsten Kirchenstellen zu versorgen. Kaum schien man darauf zu
achten, daß namentlich durch die Mystiker Wiclif’sche
und Hus’sche Ideen über die Notwendigkeit einer allgemeinen Säkularisation alles Kirchengutes im Volke
immer allgemeinere Verbreitung gefunden hatten. Als die
Volkspredigten des Sackpfeifers von Niklas
hausen Hans Böheim gegen Kaiser und Papst, Priester
und Adel täglich schon 30 bis 40'000 Pilger heranlockten,
beschränkte sich der Graf von Wertheim darauf, eines
Tages den reichen Schatz der Niklashauser Kapelle zu
konfiszieren, um ihn mit den Bischöfen von Mainz und
Würzburg zu teilen. Man hätte wahrscheinlich diesen
Schatz von Neuem wieder anwachsen lassen, um ihn abermals leeren zu können, wenn Böheim eines Tages nicht
auf den Gedanken gekommen wäre, den Würzburger
Bischofssitz zu erobern, und hierbei seinen Tod gefunden hätte.
§ 74. In dieser Zeit wurde ein neuer päpstlicher Ablaß für die ganze Christenheit zur
Vollendung der Peterskirche in Rom verkündet.
Albrecht von Brandenburg war als Erzbischof von
Mainz päpstlicher Generalkommissär für jenen Teil
von Deutschland geworden, zu dem auch Kursachsen
gehörte. Der Anlaß für diese Ernennung des Mainzer
Erzbischofs war folgender: Albrecht hatte bei seiner Ernennung zum Erzbischof für sein Pallium 30'000 Dukaten
zu entrichten, welche Summe ihm die Augsburger Fugger
geliefert. Durch Zahlung der weiteren Summe von 10'000
Dukaten an die päpstliche Kasse erhielt der Erzbischof
das Generalkommissariat für den Ablaß mit der Vereinbarung, daß die eine Hälfte des Ertrages der Ablaßpredigten zur Abzahlung der Albrecht’schen Schuld
bei den Fuggern dienen sollte. Da das Haus Fugger
auch Hauptbanquier der Kurie war, begleitete ein
Fugger’scher Geldeinnehmer den Ablaßkasten, um nach
jeder Predigt die Verrechnung in Ordnung zu bringen.
Dieser Ablaß kam durch die thüringischen Lande auch in
die Nähe von Wittenberg und veranlaßt den Augustinermönch und Universitätsprofessor Dr. Martin
Luther, am 31. Oktober 1517 seine Thesen gegen
den Ablaß an die Schloßkirche zu Wittenberg anzuschlagen.
Diese Ablaßthesen wandten sich keineswegs im
Prinzip gegen den päpstlichen Ablaß. These 71
lautet: „Wer wider die Wahrheit des apostolischen Ablasses
redet, der sei verflucht und verdammt!“ Luther richtete
seine Angriffe lediglich gegen die Ablaßkommissare,
welche statt des päpstlichen Befehls ihre eigenen Träume
predigten (These 70). Als solche Ueberschreitungen des
päpstlichen Auftrages werden genannt: „Der päpstliche
Ablaß macht den Menschen von aller Strafe frei und selig“
(21). „Sobald der Groschen im Kasten klingt, die Seele
aus dem Fegefeuer in den Himmel springt“ (27). „Das
Kreuz mit dem Wappen des Papstes aufgerichtet, vermag
so viel als das Kreuz Christi“ (79). Luther wünscht den
Ablaß vorsichtig gepredigt (41): „Wer den Armen
etwas gibt, tut besser als wer Ablaß nimmt“ (43). „Wer
nicht übermäßig reich ist, soll sein Geld nicht für Ablaß
verschwenden“ (46). „Ablaßlösen sei ein freies Ding und
nicht geboten“ (47). Erst gegen Schluß der Reihe
seiner Thesen teilte Luther einige scharfe Fragen der
Laien mit, welche im Prinzip die Geldeinnahme
als die Hauptsache bei diesen Ablaßpredigten
erscheinen lassen. Luthers Landesherr, der reiche
Kurfürst Friedrich der Weise von Sachsen verbot
dann die päpstliche Ablaßpredigt, damit sein Land
nicht wegen des Mainzer Palliums in Kontribution genommen werde.
§ 75. Durch das an diese Thesen sich anschließende
„Mönchs- und Professorengezänke“ kam auch Luther
dazu, wie vor ihm Hus und Wiclif, die Tradition der
Kirche zu verwerfen und das Recht der individuellen Vernunftskritik an den bestehenden kirchlichen Verhältnissen
und Ansichten auf der Basis der Evangelien für sich in
Anspruch zu nehmen. Darauf folgte die päpstliche Bannbulle, die auch von Luther öffentlich verbrannt wurde.
Der Bruch mit der römischen Kirche war vollzogen. Die Druckerpresse verbreitete die Nachricht über
all diese Ereignisse in früher ungeahntem Maße durch
Mitteleuropa. Die überall unmittelbar vorausgegangenen
Ablaßpredigten hielten das Interesse für solche Mitteilungen
wach. Die landesherrlichen Gewalten erwiesen sich stark
genug, um die aufständigen Bauern und die durch
Bibellesen verwirrten „Schwarmgeister“ zu dämpfen.
So vollzog sich denn die wieder in Fluß gekommene
kirchliche Reformationsbewegung in solcher Form,
daß an weltlicher Gewalt dem fürstlichen Absolutismus
zugeflossen ist, was der Kirche genommen wurde.
Auf dem Reichstage zu Nürnberg 1522 richteten die
deutschen Stände eine lange Reihe von Beschwerden
gegen den römischen Stuhl, gegen dessen Gelderpressungen und Satzungen und erklärten, sich
selbst helfen zu wollen, falls von Rom aus kein Wandel
geschaffen werde. Der Reichstag zu Speyer 1526 hat
dann den Landesherren und Reichsstädten das Reformationsrecht zuerkannt nach dem Grundsatze: wer
die Regierungsgewalt in Händen hat, entscheidet
auch über den Glauben seiner Untertanen! (cujus
regio, ejus religio). 198 Städte und viele Landesfürsten
zogen die Kirchengüter ein und führten den Gottesdienst
nach jenen Grundsätzen durch, welche Luther in tunlichster
Anlehnung an die Apostelzeit aufgestellt hatte. Nur für
die Kirchenfürsten in Deutschland wurde bald der
„katholische Vorbehalt“ eingelegt, wonach diese Fürsten
allerdings im Falle eines Uebertritts zur Reformation Amt
und Würden verlieren sollen. Die allgemeine Einziehung
der Kirchengüter hat sich dadurch für Deutschland bis
zum Jahre 1806 verzögert. Diese letzte deutsche Säku
larisation wird in ihrem Wert auf mehrere hundert
Millionen Gulden, nach ihrem Jahreseinkommen auf
33 1⁄2 Millionen Mark geschätzt. Aber auch außerhalb Deutschlands sind jetzt Reformatoren erstanden,
welche eine Trennung von Rom und den Ausbau einer
neuen Kirchenordnung durchführten, so Zwingli in Zürich,
Calvin zuletzt in Genf. Des letzteren Anhänger haben
sich ungemein rasch durch Frankreich und die Länder
am Rhein verbreitet. Jetzt vollzog sich auch 1527 die
Reformation mit Säkularisation der Kirchengüter in
Schweden, 1536 in Norwegen und Dänemark, 1533
die englische Reformation unter Heinrich VIII., welcher
die Kirchengüter einzog und sich an Stelle des Papstes
setzte. Die Einnahmen der Kurie in Rom gingen
außerordentlich zurück. Auf dem Konzil zu Trient
(1545—1563) wurden die Ablaßpredigten in der bisher
üblichen Form, die Provisionen, die Annaten, die
Palliengelder, die Spoliengelder, Unionen und Incorporationen u.s.w. mit der Excommunication
wegen Zahlungsverweigerung abgeschafft. Doppelt
wichtig erwies sich nun die Energie, mit welcher
Alexander VI. und Julius II. die landesherrliche Gewalt des Papstes im Kirchenstaate ausgebreitet und gesichert hatten. Der Kapitalismus ist aus der Kirche
im wesentlichen beseitigt. Die religiösen Bewegungen
mit ihren ökonomischen Konflikten gehören von jetzt ab
der Geschichte des fürstlichen Absolutismus an.